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Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche Anhalts, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag Sachsen-Anhalt)

Vom 16. März 1994

(ABl. EKKPS 1994 S. 35)

Zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt
(im Folgenden: das Land),
vertreten durch den Kultusminister,
und
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
(im Folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter,
wird in dem Bestreben, die regelmäßige Erteilung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten, folgendes vereinbart:
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§ 1
Gegenstand des Vertrages

( 1 ) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es gemäß geltendem Recht die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.
( 2 ) Die Kirchen werden das Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, geeignete Lehrkräfte für die Erteilung des Religionsunterrichts zu gewinnen. Soweit die Erfordernisse des kirchlichen Dienstes dies zulassen, werden die Kirchen sich bemühen, für alle Schulformen auf Ansuchen der Schulbehörde kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die nach ihrer kirchlichen Berufsausbildung oder einer besonderen kirchlichen Ausbildung geeignet sind, Religionsunterricht zu erteilen (kirchliche Lehrkräfte).
( 3 ) Beim Einsatz von staatlichen Lehrkräften ist das Land bemüht, dass den kirchlichen Lehrkräften eine entsprechende Unterrichtsmöglichkeit an einer im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schule verbleibt.
( 4 ) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrkräften zur Erteilung des Religionsunterrichts im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
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§ 2
Kirchliche Lehrkräfte

( 1 ) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
  1. für den Sekundarbereich II und für den berufsbildenden Bereich (einschließlich der Schulen des Zweiten Bildungswegs)
    1. Pfarrerinnen und Pfarrer mit abgeschlossener zweiter theologischer Prüfung,
    2. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit zweiter gemeindepädagogischer Prüfung,
    3. sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Studium;
  2. für den Sekundarbereich I
    1. die unter 1. genannten Personen,
    2. Katechetinnen und Katecheten bzw. Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer mit dem katechetischen B-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien;
  3. für den Primärbereich
    1. die unter 1. und 2. genannten Personen
    2. in Ausnahmefällen Katechetinnen und Katecheten mit einem katechetischen C-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien.
( 2 ) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß ihrer schulformspezifischen Qualifikation und Eignung eingesetzt.
( 3 ) Die Kirchen werden dem Land auf entsprechendes Ersuchen über die Grundsätze Auskunft erteilen, nach denen die Bevollmächtigungen erteilt werden, und diesbezügliche Wünsche des Landes berücksichtigen.
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§ 3
Gestellung

( 1 ) Die Kirchen stellen die kirchlichen Lehrkräfte aufgrund dieses Gestellungsvertrages gegen ein Gestellungsgeld zur Verfügung.
( 2 ) Die Tätigkeit der kirchlichen Lehrkräfte ist hauptamtlich oder nebenberuflich möglich.
( 3 ) Die zuständigen Schulbehörden teilen den zuständigen kirchlichen Stellen rechtzeitig den Unterrichtsbedarf mit. Die kirchlichen Stellen unterrichten ihrerseits die Schulbehörden, wenn nach ihren Kenntnissen Religionsunterricht nicht entsprechend dem Unterrichtsbedarf erteilt wird.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Die zuständigen kirchlichen Stellen benennen den Schulbehörden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen kirchlichen Lehrkräfte unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage 1)1#
( 5 ) Die von den zuständigen kirchlichen Stellen benannten kirchlichen Lehrkräfte erhalten von den Schulbehörden einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage 2)2#, in dem – im Einvernehmen mit den kirchlichen Stellen – insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer sowie Schulkatechetinnen und Schulkatecheten erteilen mindestens 15 Wochenstunden Religionsunterricht.
Den zuständigen kirchlichen Stellen wird eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages übersandt.
( 6 ) Die Schulleiter nehmen soweit möglich bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
( 7 ) Bei Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen der kirchlichen Lehrkräfte werden sich die zuständigen kirchlichen Stellen im Benehmen mit den Schulbehörden um eine angemessene Vertretung bemühen. Dies gilt nicht, wenn die kirchlichen Lehrkräfte im Einvernehmen zwischen den kirchlichen Stellen und den Schulbehörden an Fortbildungs- oder sonstigen Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen, teilnehmen oder mitwirken.
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§ 4
Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte

( 1 ) Die kirchlichen Lehrkräfte treten in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Die Dienstverhältnisse zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und den Lehrkräften bleiben unberührt.
( 2 ) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schulformen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte gelten.
( 3 ) Die kirchlichen Lehrkräfte erhalten Urlaub in der Regel nach den allgemeinen Bestimmungen für Lehrkräfte im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt. Der Urlaub gilt durch die Ferien als abgegolten. Sonderurlaub wird nach den für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen erteilt.
( 4 ) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten die staatlichen Bestimmungen.
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§ 5
Gestellungsgeld

( 1 ) Das Land trägt die persönlichen Kosten der nach dieser Vereinbarung von den Kirchen eingesetzten Lehrkräfte entsprechend den Absätzen 2 bis 10.
( 2 ) Für kirchliche Lehrkräfte, die aufgrund dieses Vertrages hauptamtlich Unterricht erteilen, erstattet das Land die Dienstbezüge bzw. Vergütungen einschließlich der Versorgungskassenbeiträge oder der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Für kirchliche Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der nach Landesrecht verbindlichen Unterrichtsstunden erteilen, erhalten die Kirchen die in Abs. 2 dargestellten Kosten anteilmäßig nach dem Verhältnis der Zahl der erteilten Stunden zu der Zahl der verbindlichen Wochenstunden erstattet.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Für die Erteilung von Religionsunterricht durch nebenamtliche Lehrkräfte erstattet das Land den Kirchen je erteilter Unterrichtsstunde einen einvernehmlich festzulegenden Betrag, der regelmäßig der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst wird, ohne dass es einer Änderung dieses Vertrages bedarf.
(Schlussprotokoll)
( 5 ) Wird eine kirchliche Lehrkraft vorübergehend – z. B. bei Erkrankung – durch eine andere kirchliche Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht.
( 6 ) Wird bei Erkrankung einer hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkraft ein Vertreter nicht gestellt, so wird das Gestellungsgeld
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und für in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehende Lehrkraft für die Dauer von drei Monaten,
  2. in übrigen Fällen nur für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus.
( 7 ) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird.
( 8 ) Die zuständigen Kassen zahlen das Gestellungsgeld binnen vier Wochen nach Eingang der erforderlichen Nachweise an die Landeskirchen. Es können Abschlagszahlungen in Höhe von 50 v. H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes gewährt werden.
( 9 ) Reisekosten, Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land den kirchlichen Lehrkräften nach für Landesbedienstete geltendem Recht unmittelbar.
( 10 ) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Landeskirchen.
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§ 6
Beendigung

( 1 ) Der Unterrichtsauftrag endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die er nach § 3 Abs. 5 erteilt ist. Er kann von der Schulbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle verkürzt oder verlängert werden;
  2. durch Kündigung seitens der Schulbehörde oder der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn er unbefristet erteilt ist. Vor einer Kündigung durch die Schulbehörde wird diese sich mit der zuständigen kirchlichen Stelle über Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung der kirchlichen Lehrkraft verständigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres;
    (Schlussprotokoll)
  3. durch Widerruf seitens der Schulbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen kirchlichen Stelle und nach Anhörung der Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben;
  4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages.
( 2 ) Sind kirchliche Lehrkräfte nebenberuflich im Schuldienst tätig, so können die kirchlichen Stellen den Unterrichtsauftrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss kündigen. Die kirchlichen Stellen werden für die Gestellung einer Ersatzkraft Sorge tragen.
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§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Vertragschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. 12. 1997.Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres gekündigt wird.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag, einschließlich des Schlussprotokolls, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, in siebenfacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.
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Schlussprotokoll

zu § 3 Absatz 3
Der Unterrichtsbedarf bemisst sich nach der geltenden Erlasslage.
zu § 5 Absatz 2 und 3
  1. Die vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, dass für die Dauer der Geltung der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) der Erstattungsanspruch nur in Höhe des Betrages besteht, der sich unter Berücksichtigung der 2. BesÜV für entsprechende Lehrer im Staatsdienst ergeben würde.
  2. Abweichend von Nr. 1 werden während der Geltungsdauer der 2. BesÜV für Pfarrerinnen und Pfarrer die Bezüge der landesrechtlichen Regelungen auf der Basis der Besoldungsgruppe A 13 h. D. erstattet.
zu Absatz 4
Die vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, dass der vereinbarte Betrag für 1992 22,– DM beträgt. Dies entspricht 70 % des nach der endgültigen Besoldungsanpassung auf 100 % zu erwartenden Betrages.
zu § 6 (1) 2. Satz 2
Eine vorherige Anhörung der Lehrkraft zur Prüfung der Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung findet statt.

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1 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.