.

Richtlinien des Prüfungsamtes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung1#

Vom 20. Dezember 2013

(ABl. 2014 S. 76)

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 39), erlassen wir folgende Richtlinien:
##

Nr. 1
Meldung zur Ersten theologischen Prüfung (§ 6)

###

Zu § 6 Abs. 2g)

Macht der Bewerber oder die Bewerberin von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 2g) Gebrauch, einen Erstgutachter oder eine Erstgutachterin für die wissenschaftliche Hausarbeit vorzuschlagen, ist eine Bescheinigung des Erstgutachters oder der Erstgutachterin über die Bereitschaft, die wissenschaftliche Hausarbeit des Bewerbers oder der Bewerberin zu begutachten, mit den Meldeunterlagen vorzulegen, damit er oder sie vom Prüfungsamt zum Prüfer oder zur Prüferin berufen werden kann.
Erstgutachter oder Erstgutachterin sind habilitierte Mitglieder einer theologischen Fakultät an einer staatlichen Universität im deutschsprachigen Raum, einer kirchlichen Hochschule in Trägerschaft einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines nicht fakultären Instituts für Religionspädagogik an einer staatlichen Universität.
Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt.
#

Nr. 2
Klausuren (§ 10)

###
In den Klausuren stehen jeweils drei Themen zur Wahl, sie dürfen nicht mit einem Spezialgebiet nach § 11 Abs. 2 identisch sein.
Die Klausuren in den biblischen Fächern bestehen aus der Übersetzung eines Bibeltextes, seiner Exegese sowie der Bearbeitung eines auf diesen Text bezogenen Themas (Essay). Die Klausuren in den Fächern Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie bestehen aus der Interpretation eines Textabschnitts sowie der Bearbeitung eines auf diesen Text bezogenen Themas (Essay).
Die Klausuren werden anonym geschrieben; das Identifikationsmerkmal legt das Prüfungsamt fest.
#

Nr. 3
Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 12)

###

Zu § 12 Abs. 5

Die Gesamtzahl der Zeichen schließt das Inhaltsverzeichnis und die Literaturangaben nicht ein.
Die Hausarbeit ist auch in digitaler Form einzureichen.
#

Nr. 4
Zeugnis (§ 18)

###
Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dem leitenden Geistlichen oder der leitenden Geistlichen der Kirche, dem der Prüfling angehört, unterschrieben.
Diese Richtlinien treten am 20. Dezember 2013 in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anmerkung: Diese Richtlinien gelten aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Richtlinien der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.