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Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verfahrensgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung)

Vom 17. November 2006

(ABl. VELKD 2006 Bd. VII S. 340)

Aufgrund von § 7 Abs. 6 und § 9 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) erlässt die Kirchenleitung im Benehmen mit den Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts folgende Rechtsverordnung:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Amtes der VELKD. Den Tagungsort bestimmt jeweils der Vorsitzende des Senats.
( 2 ) Die Geschäftsstelle wird im Amt der VELKD gebildet.
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§ 2

Von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen:
  1. wer selbst Beteiligter ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten, Regresspflichtigen oder gesetzlichen Vertreters steht;
  2. wer mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder wer in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
  3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen, insbesondere in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist;
  4. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger gehört worden ist;
  5. wer Mitglied eines Organes, Kirchenbeamter oder Angestellter einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche oder einer der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 b des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes genannten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ist, wenn seine Gliedkirche oder der gliedkirchliche Zusammenschluss als Partei an dem Verfahren beteiligt ist.
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§ 3

( 1 ) Die Beteiligten können ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
( 2 ) Wird ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen Mitglieder des erkennenden Senats unter Ausschluss des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie bei mündlicher Verhandlung nicht spätestens zu Beginn der Verhandlung erklärt wird, es sei denn ein Ablehnungsgrund entsteht bei der mündlichen Verhandlung; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend.
( 4 ) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, oder bestehen Zweifel darüber, ob ein Mitglied nach § 2 von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung.
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§ 4

( 1 ) Soweit die Vereinigte Kirche an einem Verfahren nicht beteiligt ist, ist ihre Kirchenleitung durch Zustellung von Abschriften der Schriftsätze sowie der Entscheidungen zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 2 ) Sofern die Kirchenleitung bei Verfahren nach Absatz 1 keine von ihr gebildete Kommission mit der Abgabe einer Äußerung beauftragt, erfolgt diese durch das Amt der VELKD.
( 3 ) In jeder Lage des Verfahrens kann die Kirchenleitung einen Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses bestellen. Er ist zu allen mündlichen Verhandlungen zu laden. Vor der Endentscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 5

( 1 ) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren unmittelbar berührt werden. In dem Beschluss sind der Gegenstand und die Lage des Verfahrens anzugeben. Der Beigeladene hat die Stellung eines Beteiligten. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich auch auf ihn.
( 2 ) Beiladungen sind in Revisionsverfahren unzulässig. Klageänderungen können durch Beschluss des Senats zugelassen werden, wenn sie als zweckdienlich und für die betroffenen Parteien zumutbar angesehen werden; der Beschluss ist unanfechtbar.
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§ 6

( 1 ) Die Beteiligten können einen ordinierten kirchlichen Amtsträger, einen ordentlichen Professor der Theologie, einen Rechtsanwalt oder eine andere zum Richteramt befähigte Person mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen entweder Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft sein oder einer Kirche angehören, die mit der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft stehen. Kirchliche Körperschaften können sich durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans vertreten lassen.
( 2 ) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende des Senats, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts an ihn zu richten.
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§ 7

( 1 ) Alle kirchlichen Gerichte, Amtsstellen und Werke der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen leisten dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht Rechts- und Amtshilfe.
( 2 ) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
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§ 8

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Kopien, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
( 2 ) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Über eine Einsichtnahme der Akten durch Dritte entscheidet der Präsident.
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§ 9

( 1 ) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nichts anderes beschließt. Den Schriftführer bestimmt der Vorsitzende des erkennenden Senats.
( 2 ) Die Beteiligten sind auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts alsbald besonders hinzuweisen, in Verfahren erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung.
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§ 10

( 1 ) Alle Schriftsätze sollen bei der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in achtfacher Ausfertigung eingereicht werden.
( 2 ) Alle Ladungen und Zustellungen erfolgen durch die Geschäftsstelle von Amts wegen. Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an den Zustellungsempfänger gegen schriftliche Empfangsbestätigung vorgenommen werden.
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§ 11

Anträge, Klagen und Rechtsmittel können bis zur Entscheidung durch Erklärung gegenüber dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht zurückgenommen werden.
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§ 12

( 1 ) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in geheimer Beratung mit der Mehrheit der Stimmen.
( 3 ) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Die nicht rechtskundigen Mitglieder stimmen vor den rechtskundigen. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
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§ 13

Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts durch Urteil. Im Übrigen ergeht die Entscheidung durch Urteil, sofern sich aus der Art des Rechtsmittels oder aus dem Recht der Gliedkirchen nichts anderes ergibt.
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§ 14

Die Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts sind mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zuzustellen. Ergehen sie im schriftlichen Verfahren, teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten vor der Zustellung der vollständigen Entscheidung die Entscheidungsformel unverzüglich mit.
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II. Verfahren in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten

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§ 15

Kommt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht vereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit dieser Rechtsnorm fest, soweit das Recht der Gliedkirchen nichts anderes bestimmt. Sind weitere Rechtsnormen desselben Kirchengesetzes, derselben Verordnung oder Satzung aus denselben Gründen mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht vereinbar, so kann sie das Verfassungs- und Verwaltungsgericht ebenfalls für nichtig erklären.
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§ 16

( 1 ) Soweit das Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen nichts anderes bestimmt, entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts aufgrund einer Feststellungsklage. Gegenstand der Feststellungsklage ist die Feststellung von Rechten und Pflichten.
( 2 ) Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat und wenn er seine Rechte nicht in einem anderen geordneten kirchlichen Verfahren verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
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III. Rechtsmittelverfahren

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§ 17

( 1 ) In Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach § 78 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Kirche ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der Schlichtungsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist zur Begründung kann auf Antrag verlängert werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend in Schlichtungsverfahren nach gliedkirchlichem Recht, die dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach § 78 des Pfarrergesetzes nachgebildet sind.
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§ 18

Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sich, auch wenn sie auf Rechtsmittel verzichtet haben, der Revision anschließen. Wird die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt oder war zuvor auf die Revision verzichtet worden, so wird die Anschlussrevision unwirksam, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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IV. Klageverfahren erster Instanz, Vorlageverfahren

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§ 19

Hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht aufgrund gliedkirchlichen Rechts über Vorlagen zu entscheiden (§ 5 Abs. 3 Buchst. c des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts), so bestimmt sich das Verfahren nach dem gliedkirchlichen Recht.
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V. Kosten

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§ 20

( 1 ) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Gebühren und Auslagen) trägt der unterliegende Teil.
( 2 ) Für Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
( 3 ) Verfahren in Verfassungssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts) sind gebührenfrei. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht kann beschließen, dass in Verfassungssachen auch von der Erhebung von Auslagen abzusehen ist.
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§ 21

( 1 ) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
( 2 ) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
( 3 ) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
( 4 ) Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
( 5 ) Wird ein Verfahren durch Vergleich geregelt, ohne dass die Beteiligten eine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, so fallen die Verfahrenskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
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§ 22

( 1 ) Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss.
( 2 ) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
( 3 ) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss nach billigem Ermessen fest.
( 4 ) Sofern die Kostenfestsetzung nicht in der Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts enthalten ist, setzt die Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Beteiligten können gegen die Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts beantragen.
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VI. Schlussvorschriften

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§ 23

Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung ergänzend entsprechende Anwendung.
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§ 24

( 1 ) Die Verfahrensordnung tritt, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zu dem Vertrag zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. Oktober 2005, zum 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Sie ersetzt die Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung) vom 14. Februar 1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 23) in der Fassung vom 16. November 1979 (ABl. VELKD Bd. V S. 192).