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Kirchengesetz zur Einführung der Verfassung
der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Vom 6. Februar 1970

(ABl. 1970 S. 59)

Die Landessynode hat mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (neue Verfassung) am 1. Mai 1970 tritt die Verfassung der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 23. Januar 1922 (Amtsbl. 1922, S. 2) in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
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§ 2

Die bisherigen Bestimmungen über die Wahlen und die Zusammensetzung der Kirchenvorstände, Propsteisynoden, Propsteisynodalausschüsse und der Landessynode bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in Kraft. Nach dem bisherigen Recht gewählte Organe bleiben im Amt.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 21. Juli 1922 (Amtsbl. 1922, S. 151) und das Kirchengesetz die Propsteien betreffend vom 31. März 1949 (Amtsbl. 1949, S. 8) in den zuletzt gültigen Fassungen bleiben bis zum Erlass entsprechender neuer Gesetze in Kraft, soweit sie der neuen Verfassung nicht widersprechen. Die beiden genannten Kirchengesetze bleiben, auch wenn sie der neuen Verfassung widersprechen, in Kraft, bis die im V. und VI. Teil dieser Verfassung kirchengesetzlicher Regelung vorbehaltenen Bestimmungen getroffen sind.
( 2 ) Bis zum Erlass entsprechender neuer Kirchengesetze bleiben die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die bestehenden Stadtkirchenverbände in Kraft.
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§ 4

Soweit die Landessynode von der bisherigen Befugnis, in besonderen Fällen die Kirchenregierung zum Erlass von Kirchengesetzen zu ermächtigen, Gebrauch gemacht hat, gelten die daraufhin erlassenen Ermächtigungen fort.
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§ 5

( 1 ) Das sonstige Recht der Landeskirche bleibt nur insoweit in Kraft, als es der neuen Verfassung nicht entgegensteht.
( 2 ) Für Änderungen und Ergänzungen eines Kirchengesetzes des in Absatz 1 genannten Rechts, die zur Angleichung an die durch die neue Verfassung entstandene Rechtslage erforderlich sind, gilt Artikel 97 Absatz 1 der neuen Verfassung mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Landessynode entfällt.
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§ 6

( 1 ) Verweist das fortgeltende Recht auf Bestimmungen, die durch die neue Verfassung oder dieses Kirchengesetz aufgehoben sind, so treten bis zu einer Neuordnung die entsprechenden Bestimmungen der neuen Verfassung an ihre Stelle.
( 2 ) Die bestehenden Körperschaften, Organe und Amtsstellen übernehmen die Befugnisse und Aufgaben der entsprechenden Körperschaften, Organe und Amtsstellen nach der neuen Verfassung.
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§ 7

( 1 ) Nur Kirchenmitglieder im Sinn des II. Teils der neuen Verfassung sind zur Leistung von Kirchensteuern verpflichtet.
( 2 ) Solange für die Landeskirche aufgrund der Bestimmungen des Kirchensteuerrechts eine Landeskirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer ausgeschrieben wird, können Kirchengemeinden, Propsteien und Kirchenverbände Kirchensteuern nach diesem Maßstab nicht erheben.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt gleichzeitig mit der neuen Verfassung in Kraft.