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Kirchengesetz über die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen
(GemeindegliedschaftsG)

Vom 22. November 2003

(ABl. 2004 S. 2, 16), geändert am 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 6)

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§ 1

Ein Gemeindeglied kann auf schriftlichen Antrag die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Gemeindegliedschaft in seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2

Voraussetzung für die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 3

( 1 ) Soll die Gemeindegliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt werden, ist der Antrag bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
( 2 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft.
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§ 4

( 1 ) Über die Anträge auf Fortsetzung oder Erwerb der Gemeindegliedschaft entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Gemeindegliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird über den Antragseingang unverzüglich informiert Die Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Lehnt der Kirchenvorstand den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Einspruch beim Propsteivorstand der Propstei eingelegt werden, in der die Kirchengemeinde liegt, in der das Gemeindeglied seine Mitgliedschaft erwerben oder fortsetzen möchte. Diese Entscheidung ist endgültig.
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§ 5

Mit der Stattgabe des Antrags hat das Gemeindeglied die Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds ausschließlich in der Kirchengemeinde, in der es die Gemeindegliedschaft erworben hat oder fortsetzt.
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§ 6

Wechselt das Gemeindeglied nach der Stattgabe des Antrags erneut den Wohnsitz, erwirbt es, sofern nicht erneut ein Antrag gestellt wird, die Gemeindegliedschaft in der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes.
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§ 7

( 1 ) Wenn ein Mitglied eines Pfarramtes nicht aufgrund seines Wohnsitzes zu einer Kirchengemeinde im Zuständigkeitsbereich seines Pfarramtes gehört, gilt es als Mitglied einer Kirchengemeinde, die zum Zuständigkeitsbereich des Pfarramtes gehört. Es entscheidet sich dann bei Beginn seiner Tätigkeit für eine Kirchengemeinde und teilt dies unverzüglich der zuständigen Propstei und dem Landeskirchenamt mit. Ein späterer Wechsel ist im Einvernehmen mit der Propstei möglich. Persönliche kirchliche Rechte und Pflichten sind auf die Kirchengemeinde beschränkt.
( 2 ) Kirchenverordnete, die einen Antrag stellen, gelten bis zur Stattgabe des Antrags als Gemeindeglieder der Kirchengemeinde des alten Wohnsitzes.
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§ 8

Entscheidungen, die aufgrund des bisherigen Rechts getroffen sind, behalten ihre Gültigkeit.