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Muster für eine Geschäftsordnung der Kirchenvorstände

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde hat gemäß § 35 der Kirchengemeindeordnung in seiner Sitzung vom folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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§ 1

Die Regelungen dieser Geschäftsordnung ergänzen die Bestimmungen der §§ 26 bis 34 der Kirchengemeindeordnung, die insoweit Vorrang gegenüber den Regelungen der Geschäftsordnung haben.
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§ 2

( 1 ) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden vom Vorsitzenden im Benehmen mit seinem Stellvertreter vorbereitet.
( 2 ) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beachtung des § 28 der Kirchengemeindeordnung ein. Ist ein Kirchenverordneter verhindert, so setzt er den Vorsitzenden oder das Pfarramt in Kenntnis.
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§ 3

( 1 ) Bestandteil der Sitzungen des Kirchenvorstandes ist eine Besinnung (z. B. Schriftlesung, Losung, Gebet, Segen).
( 2 ) Die Verhandlungen des Kirchenvorstandes sind in einer der kirchlichen Aufgabe entsprechenden Form zu führen.
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§ 4

( 1 ) Die Verhandlungsgegenstände sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Berichterstatter zu erläutern.
( 2 ) Anträge eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes sind von ihm zu begründen.
( 3 ) Bei einer Aussprache ist den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung zu erteilen. Der Vorsitzende kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch ergibt.
( 4 ) Jedes Mitglied sollte in der gleichen Angelegenheit nicht mehr als zweimal und jedes Mal nicht länger als fünf Minuten sprechen, es sei denn, dass der Kirchenvorstand eine Ausnahme gestattet.
( 5 ) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das Wort.
( 6 ) Über einen Antrag auf Schluss der Beratung und Abstimmung ist ohne vorherige Erörterung abzustimmen.
( 7 ) Der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn
  1. er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält,
  2. sich niemand mehr zu Wort meldet oder
  3. der Kirchenvorstand nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschließt.
( 8 ) Die Beratung darf nicht geschlossen werden, bevor nicht diejenigen, die sich zu Wort gemeldet haben, gehört worden sind; es sei denn, dass sie auf das Wort verzichten.
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§ 5

( 1 ) Unmittelbar vor einer Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag, über den abgestimmt werden soll, wörtlich bekannt zu geben. Die Anträge sind so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden können.
( 2 ) Der Vorsitzende schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Über Vertagungs- und Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der am umfassendsten ist.
( 3 ) Werden gegen die vom Vorsitzenden bekannt gegebene Fassung oder die Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Anträge Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung des Vorsitzenden oder des Antragstellers nicht erledigen lassen, so hat der Kirchenvorstand zu entscheiden.
( 4 ) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung.
( 5 ) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis.
( 6 ) Ein Gegenstand, über den der Kirchenvorstand einen Beschluss gefasst hat, kann nur dann nochmals verhandelt werden, wenn eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
( 7 ) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitglieds des Kirchenvorstandes wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Eine Mehrheit der Stimmen im Sinne von § 30 Abs. 3 KGO ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden mit »Ja« oder »Nein« gestimmt hat.
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§ 6

Die Wahl des Vorsitzenden und die Wahl der Mitglieder der Propsteisynode sowie die Einberufung von Ersatzkirchenverordneten beim Ausscheiden von Kirchenverordneten dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Kirchenvorstandes vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung stehen. Die Vorschriften über die Wahl des Pfarrers bleiben davon unberührt.
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§ 7

( 1 ) Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:
  1. Personalangelegenheiten
  2. persönlichen Angelegenheiten von Kirchenverordneten (§ 30 Abs. 5 KGO)
  3. Amtshandlungsangelegenheiten (soweit der Kirchenvorstand beteiligt ist)
  4. Grundstücksangelegenheiten
  5. Darlehnsangelegenheiten und Sicherheiten
  6. Abgabenangelegenheiten von Kirchenmitgliedern
  7. alle dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten
  8. Auftragsvergaben
  9. Rechtsstreitigkeiten.
( 2 ) Sieht die Tagesordnung einer Sitzung des Kirchenvorstandes die Behandlung von in Absatz 1 genannten Punkten vor, so ist nach der Nennung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte auf die Verhandlung dieser Punkte in nicht öffentlicher Sitzung auf die Tagesordnung hinzuweisen. Sind nur Punkte nach Absatz 1 zu behandeln, so ist zu einer nicht öffentlichen Sitzung einzuladen.
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§ 8

( 1 ) Zur Förderung ständiger oder einmaliger Aufgaben kann der Kirchenvorstand Ausschüsse oder Verantwortliche wählen, die die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes vorbereiten. Den Ausschüssen können auch Personen, angehören, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind.
( 2 ) Die Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand verantwortlich. Ihr Vorsitzender berichtet dem Kirchenvorstand regelmäßig. Für die Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann auch Mitglieder der Kirchengemeinde zu Berichten und zu beratender Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimm- und Antragsrecht hinzuziehen.
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Anlage
Muster eines Beschlusses über eine Geschäftsordnung nur zu § 28 Abs. 5 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde hat gemäß § 35 der Kirchengemeindeordnung in seiner Sitzung vom folgende Geschäftsordnung zu § 28 Abs. 5 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung beschlossen:
  1. Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:
    • Personalangelegenheiten
    • persönliche Angelegenheiten von Kirchenverordneten (§ 30 Abs. 5 KGO)
    • Amtshandlungsangelegenheiten (soweit der Kirchenvorstand beteiligt ist)
    • Grundstücksangelegenheiten
    • Darlehensangelegenheiten und Sicherheiten
    • Abgabenangelegenheiten von Kirchenmitgliedern
    • alle dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten
    • Auftragsvergaben
    • Rechtsstreitigkeiten.
  2. Sieht die Tagesordnung einer Sitzung des Kirchenvorstandes die Behandlung von unter Nr. 1 genannten Punkten vor, so ist nach der Nennung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte auf die Verhandlung dieser Punkte in nicht öffentlicher Sitzung auf der Tagesordnung hinzuweisen. Sind nur Punkte nach Nr. 1 zu behandeln, so ist zu einer nicht öffentlichen Sitzung einzuladen.
  3. § 28 Abs. 5 Sätze 1 – 3 der Kirchengemeindeordnung bleiben im Übrigen unberührt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes ist der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen, zu beraten und zu beschließen.