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Kirchengesetz über die Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land1#

Vom 28. Mai 2021

(ABl. 2021 S. 78), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 16)

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§ 1
Bildung

( 1 ) Die Evangelisch-lutherischen Propsteien Braunschweig, Helmstedt, Vorsfelde, Königslutter, Gandersheim-Seesen und Goslar bilden unter Erhaltung der eigenen Rechtspersönlichkeit den Evangelisch-lutherischen Propsteiverband Braunschweiger Land.
( 2 ) Der Propsteiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Braunschweig. Im Rahmen des geltenden Rechts hat der Propsteiverband das Recht, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu ernennen und ein Siegel zu führen.
( 3 ) Der Propsteiverband ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
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§ 2
Zweck

Der Evangelisch-lutherische Propsteiverband Braunschweiger Land ist Träger einer kirchlichen Verwaltungsstelle sowie von unselbständigen Arbeitsbereichen für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten als Teil der Verwaltungsstelle. Die kirchliche Verwaltungsstelle hat ihren Sitz in Braunschweig sowie Standorte in Helmstedt und Goslar. Die Einrichtung weiterer Standorte bedarf der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Über den Sitz der Arbeitsbereiche für Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 3
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenregierung kann das Nähere durch Kirchenverordnung regeln.

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1 ↑ Tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft gemäß Artikel 8 des KG zur Aufhebung der Ev.-luth. Kirchenverbände Braunschweig und Goslar und des Ev.- luth. Propsteiverband Hemstedt-Vorsfelde-Königslutter und zur Bildung des Ev.-luth. Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 16)