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Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes

Vom 22. Dezember 1986

(ABl. 1987 S. 22); geändert am 17. März 2020 (ABl. 2020 S. 91)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss des Kollegiums
17.3.2020
ABl. 2020 S. 91
Buchst. B Nr. 14
Umlaufbeschluss
Aufgrund des Artikels 88 Abs. 3 der Verfassung der Landeskirche in der Fassung vom 7. Mai 1984 (Amtsbl. 1984 S. 14) gibt sich das Landeskirchenamt unter Zustimmung der Kirchenregierung folgende Geschäftsordnung:
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A.
Auftrag und allgemeine Aufgaben des Landeskirchenamtes

  1. Das Landeskirchenamt nimmt teil an der Verantwortung für die Erfüllung des Verkündigungsauftrages der Kirche durch Wahrnehmung der ihm übertragenen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
    Es unterstützt die Arbeit der anderen Organe der Landeskirche und führt deren Beschlüsse aus.
    Es ist Geschäftsstelle der Kirchenregierung.
  2. Das Landeskirchenamt führt die Verwaltung der Landeskirche nach dem geltenden Recht, nach dem Haushaltsplan und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
    Für einzelne Arbeitsbereiche kann die Kirchenregierung bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besondere Ämter bilden, die der Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen.
    Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über alle Inhaber und Verwalter kirchlicher Dienststellen und kann diesen zur Ausführung landeskirchlicher Ordnungen und Beschlüsse Weisungen erteilen.
    Im Rahmen des allgemeinen Stiftungsrechtes übt das Landeskirchenamt die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde aus.
  3. Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche in Verwaltungs- und Rechtssachen. Die verfassungsmäßigen Befugnisse anderer Organe bleiben unberührt.
  4. Das Landeskirchenamt kann in einzelnen Fällen die Erledigung einer ihm obliegenden Aufgabe nachgeordneten Stellen übertragen, soweit nicht die Übertragung durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist.
  5. Das Landeskirchenamt bereitet Empfehlungen an die Kirchenregierung vor zur Weiterentwicklung kirchlicher Ordnungen nach den Gegebenheiten, Anforderungen und erkennbaren künftigen Veränderungen in den Kirchengemeinden, Kirchenverbänden, Propsteien, in der Landeskirche und in den kirchlichen Zusammenschlüssen.
  6. Die Aufgaben des Landeskirchenamtes werden durch das Kollegium, die Abteilungen, die Referate und die Sachgebiete erfüllt. Die Zuweisung erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan nach der jeweiligen Funktion; der Geschäftsverteilungsplan ist Anlage dieser Geschäftsordnung.
    Aufgaben können durch das Kollegium, die Abteilungsleiter und Referatsleiter delegiert oder es können Aufträge im Einzelfall erteilt werden.
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B.
Kollegium des Landeskirchenamtes

  1. Das Kollegium beschließt in allen grundsätzlichen und in allen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche und in jenen Einzelfällen, in denen es sich die Beschlussfassung vorbehält und in den von Mitgliedern des Kollegiums zur Beratung im Kollegium gekennzeichneten Vorgängen.
  2. Das Kollegium beschließt insbesondere über
    a)
    Vorlagen an die Kirchenregierung,
    b)
    Vorlagen an die Landessynode,
    c)
    den Erlass von Richtlinien und allgemeinen Anordnungen sowie den Geschäftsverteilungsplan,
    d)
    Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten und Auszubildenden,
    e)
    die Genehmigung von Beschlüssen der Kirchengemeinden, Propsteien und Kirchenverbände zur Errichtung von Neubauten und zu größeren Arbeiten an Altbauten,
    f)
    die Verteilung der Mittel für die unter e) genannten Bauvorhaben,
    g)
    Veräußerung, Belastung, Erwerb und Anlage von Kirchenvermögen sowie über Veräußerung oder Änderung von denkmalswerten Gegenständen,
    unbeschadet des Artikels 76 Buchstabe h), soweit eine Mitwirkung des Landeskirchenamtes kirchengesetzlich vorgesehen ist,
    h)
    Einsprüche und förmliche Beschwerden, soweit nicht die Kirchenregierung zuständig ist,
    i)
    besondere Besoldungsangelegenheiten,
    k)
    Unterstützungssachen,
    l)
    Angelegenheiten, die das Verhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, zur Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, zum Lutherischen Weltbund, dem Weltrat der Kirchen und anderen kirchlichen Zusammenschlüssen sowie zum Staat betreffen, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
    In laufenden Geschäften der Angelegenheiten unter den Buchstaben i) bis l) entscheidet das zuständige Mitglied des Kollegiums selbstständig.
  3. Das Kollegium kann die Entscheidung in einzelnen genau zu bestimmenden Angelegenheiten nach Nr. 2 Buchst. d) und g) einzelnen Mitgliedern des Kollegiums allein oder gemeinsam, in Fällen des Buchstabens g) auch Referatsleitern allein oder gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied des Kollegiums übertragen. In diesen Fällen handeln die beauftragten Personen im Auftrag des Kollegiums. In Zweifelsfällen und in Fällen, in denen unter den Beteiligten Übereinstimmung nicht besteht, bleibt es bei der Entscheidung des Kollegiums.
  4. Dem Kollegium gehören fünf Mitglieder an. Den Vorsitz führt der Landesbischof; er wird durch seinen Vertreter im Bischofsamt und bei dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums vertreten.
  5. Die Stellvertretung der Mitglieder des Kollegiums wird gesondert geregelt.
  6. Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel am Dienstag jeder Woche vormittags statt, einmal im Monat möglichst ganztägig.
  7. An den Sitzungen des Kollegiums nehmen die Referenten bei der Behandlung der sie betreffenden Tagesordnungspunkte und sonst auf Wunsch des Kollegiums mit beratender Stimme teil. Gäste können nach Absprache mit dem Vorsitzenden eingeladen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    Öffentliche Mitteilungen über Äußerungen von Sitzungsteilnehmern und über Abstimmungsverhältnisse sind nicht zulässig.
  8. Jedes Mitglied des Kollegiums und jeder Referatsleiter meldet möglichst bis 8 Uhr morgens am Tag der Sitzung die Beratungsgegenstände schriftlich beim Vorsitzenden mit Abschrift an die übrigen Mitglieder des Kollegiums an.
    Die Gegenstände der Anmeldungen der Referatsleiter sind zuvor mit den Abteilungsleitern zu besprechen.
  9. Beratungsgegenstände in Beschlusssachen sind möglichst schriftlich mit einem Beschlussvorschlag anzuzeigen, die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
  10. Beschlüsse des Kollegiums sind gültig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes Mitglied, an der Abstimmung teilgenommen und übereingestimmt haben.
    Für die Ausführung der Beschlüsse ist das zuständige Mitglied des Kollegiums oder der zuständige Referatsleiter verantwortlich.
  11. Besprechungen mit der Mitarbeitervertretung finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, statt.
  12. In Angelegenheiten, die die gesamte Verwaltung betreffen, finden Dienstbesprechungen mit den Referatsleitern nach Bedarf statt.
  13. Für bestimmte Arbeitsvorhaben können Projektgruppen gebildet werden.
  14. Wenn aufgrund unabweisbarer Umstände eine beschlussfähige Sitzung des Kollegiums nicht stattfindet und der Vorsitzende dies feststellt, kann er mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums ggf. nach audiovisueller Beratung Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.
    Der Vorsitzende hat die Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und die einstimmige Annahme zu vermerken. Anderenfalls gilt der Beschluss als vorläufig abgelehnt. Der Beschluss ist bei der nächsten regulären Sitzung zu bestätigen.
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C.
Abteilungen

  1. Das Landeskirchenamt ist in vier Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung leitet ein Mitglied des Kollegiums. Der Landesbischof hat einen eigenen Verantwortungsbereich.
  2. Die Abteilungsleiter verantworten die Arbeit in den Abteilungen im Rahmen der Artikel 86 bis 88 der Verfassung der Landeskirche selbstständig, im Übrigen sind sie dem Kollegium für die Führung der Dienstgeschäfte verantwortlich. Sie führen die Aufsicht in ihrer Abteilung und sind allen Mitarbeitern der Abteilung gegenüber weisungsberechtigt.
  3. In den Abteilungen werden die nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung des Kollegialsystems (vgl. B) in eigener Verantwortung gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung bearbeitet, soweit nicht besondere Grundsätze, Richtlinien oder Weisungen bestehen.
    In Zweifelsfällen entscheidet das Kollegium.
  4. Bei Entscheidungen der Abteilungen sind andere Abteilungsleiter oder Referatsleiter zu beteiligen, soweit deren Aufgabenbereiche durch die Entscheidungen berührt werden.
  5. Die Abteilungsleiter können für ihren Aufgabenbereich Richtlinien erlassen und sich über alle Vorgänge in der Abteilung unterrichten lassen.
  6. In den Abteilungen finden Dienstbesprechungen mit den Referatsleitern, den Referenten und Sachgebietsleitern über wichtige Angelegenheiten der Referate und zur Vorbereitung der Kollegiumssitzungen statt.
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D.
Referate

  1. Für bestimmte Aufgabenbereiche einer Abteilung werden Referate gebildet. Für ein Referat können nach Bedarf mehrere Referenten bestellt werden; einer der Referenten ist zum Referatsleiter zu bestellen, soweit nicht der Abteilungsleiter zugleich Referatsleiter ist.
  2. Die Referatsleiter arbeiten im Rahmen der nach der Dienstanweisung und dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben selbstständig. Sie sind an Richtlinien des Abteilungsleiters gebunden und diesem verantwortlich. Sie führen die Aufsicht in den Referaten und sind allen Mitarbeitern der Referate gegenüber weisungsberechtigt, Aufsichtsmaßnahmen und Weisungen der Abteilungsleiter gehen vor.
  3. Sind einem Referat besondere selbstständige und in eigener Verantwortung zu erfüllende Aufgaben zugewiesen, so können weitere Referenten bestellt werden, die ihre Aufgaben nach einer Dienstanweisung und dem Geschäftsverteilungsplan erledigen. Diese sind dem Referatsleiter verantwortlich innerhalb der vom Abteilungsleiter gegebenen Richtlinien. Die Aufsicht führt der Referatsleiter.
  4. Referatsleitern und Referenten können neben den im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben einzelne Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder nach Weisung des Kollegiums oder des Abteilungsleiters übertragen werden.
  5. Bei Bedenken gegen Richtlinien oder Weisungen des Abteilungsleiters können sich die Referatsleiter oder Referenten an das Kollegium wenden.
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E.
Sachgebiete

  1. Für bestimmte Aufgabenbereiche der Referate und für sonst abgrenzbare Bereiche eines Referates sind Sachgebiete zu bilden und Sachgebietsleiter zu bestellen. Die Sachgebietsleiter arbeiten im Rahmen der nach der Dienstanweisung und dem Geschäftsverteilungsplan zur Erledigung übertragenen Aufgaben nach Weisung des Referatsleiters oder des Referenten und unterstehen deren Aufsicht. In diesem Bereich sind sie für die ordnungsgemäße Führung der Dienstgeschäfte und die sachgemäße Erledigung der Vorgänge verantwortlich. Sie sind gegenüber den Sachbearbeitern und weiteren Mitarbeitern weisungsberechtigt; Aufsichtsmaßnahmen und Weisungen der Abteilungsleiter gehen vor.
  2. Wer Sachbearbeiter ist und welche Befugnisse ihm zustehen, wird durch die Dienstanweisung geregelt.
  3. Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter sind für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Vorgänge verantwortlich und bereiten sie unterschriftsreif vor, soweit sie nicht selbst zeichnungsberechtigt sind.
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F.
Andere Mitarbeiter und Büroverwaltung

  1. Den Abteilungen und den Referaten werden weitere Mitarbeiter in der notwendigen Zahl zugewiesen, die bestimmte Aufgaben nach Weisung bearbeiten.
  2. Zur Koordination der Bürogeschäfte innerhalb der Abteilungen sind Sachgebietsleiter zu benennen.
  3. Die Koordination der Büroarbeit im Landeskirchenamt wird wie folgt geregelt:
    1. in Angelegenheiten der Büroorganisation, der Registratur und der Poststelle durch den hiermit beauftragten Sachgebietsleiter in Abteilung 3,
    2. in allen übrigen Angelegenheiten durch den hiermit beauftragten Sachgebietsleiter in Abteilung 1.
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G.
Zeichnungsbefugnis, Siegelführungsbefugnis, Anordnungsbefugnis im Kassenwesen

  1. Im Rahmen der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes ist jedes Mitglied des Kollegiums berechtigt, Erklärungen oder ihnen zugrunde liegende Vollmachten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landeskirchenamtes zu versehen. Die Mitglieder des Kollegiums unterzeichnen ohne Zusatz.
    Vertreter von Mitgliedern des Kollegiums unterzeichnen in dieser Tätigkeit „i. V.“.
  2. Das Kollegium kann durch Beschluss Beamte oder Angestellte des Landeskirchenamtes beauftragen, Erklärungen zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen. Die Befugnis ist auf den dem Mitarbeiter übertragenen Aufgabenbereich zu beschränken. Die Mitarbeiter unterzeichnen mit dem Zusatz „i.A.“.
  3. Die Zeichnungsbefugnis im allgemeinen Schriftverkehr des Aufgabenbereiches des Mitarbeiters mit dem Zusatz „i. A.“ übertragen die Abteilungsleiter an Beamte und Angestellte ihres Geschäftsbereiches.
  4. Anordnungsbefugnisse für Kassenanordnungen erteilt das Kollegium durch Beschluss.
    Die Feststellungsbefugnisse für Kassenanordnungen erteilen die Abteilungsleiter.
  5. Inhaber von Ämtern mit allgemeinkirchlichen Aufgaben oder besonderem Auftrag sind für ihren Zuständigkeitsbereich zeichnungsbefugt. Im Übrigen wird die Zeichnungs- und Siegelführungsbefugnis im Einzelfall geregelt.
  6. Die Abteilungsleiter können sich die Unterzeichnung im Einzelfall vorbehalten. Ein Abteilungsleiter kann Mitglieder des Kollegiums durch Mitzeichnung beteiligen; sind Belange anderer Abteilungen berührt, so ist dies zu veranlassen. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder in besonderen Einzelfällen beteiligen die Referatsleiter die Abteilungsleiter, die Referenten oder Sachgebietsleiter die Referatsleiter durch Mitzeichnung.
  7. Der Schriftverkehr des Landeskirchenamtes erfolgt unter der Bezeichnung:
    Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig Landeskirchenamt
    Der Schriftverkehr mit, den Pfarrerinnen/Pfarrern, den Kirchengemeinden (Pfarrämtern und Kirchenvorständen) und Kirchenverbänden ist über die jeweils zuständige Propstei zu leiten mit Ausnahme der jeweiligen Abrechnungsunterlagen für die Bezüge der kirchlichen Mitarbeiter sowie in seelsorgerlich-persönlichen Angelegenheiten der Mitarbeiter. In besonders eiligen Fällen kann die Dienstpost mit Abschrift an die Propstei direkt an – die Empfänger gerichtet werden.
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H.
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.