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Ordnung für den Kirchlichen Dienst in Polizei und Zoll

Vom 24. Januar 1991

(ABl. 1991 S. 58)

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§ 1

( 1 ) Der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll ist eine Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Die Einrichtung hat ihren Sitz in Hannover.
( 3 ) Die Einrichtung hat die Aufgabe, den Auftrag der Kirche an den Angehörigen der Polizei und des Zolls sowie deren Familien in und mit den in der Konföderation zusammengeschlossenen evangelischen Kirchen wahrzunehmen. Dieses geschieht insbesondere durch Gottesdienst, Seelsorge, berufsethischen Unterricht und Seminare.
( 4 ) Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

( 1 ) Der Rat der Konföderation vertritt die Einrichtung nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.
( 2 ) Er beruft den Leiter und die weiteren Mitarbeiter der Einrichtung.
( 3 ) Er führt die Aufsicht über die Einrichtung. Er kann die Wahrnehmung der Aufsicht ganz oder teilweise auf eine der Kirchen der Konföderation übertragen. Näheres regelt ein Amtshilfevertrag.
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§ 3

( 1 ) Der Rat der Konföderation beruft für die Dauer von sechs Jahren einen Beirat für den Kirchlichen Dienst in Polizei und Zoll.
( 2 ) Dem Beirat gehören an
die jeweils zuständigen Referenten der Gliedkirchen,
der Leiter des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll und bis zu 20 Mitglieder, die im Bereich der niedersächsischen Polizei oder des Zolls in Niedersachsen tätig sind und Mitglieder einer Kirche der Konföderation sind,
Mitglieder mit beratender Stimme sind
der Leiter der Geschäftsstelle der Konföderation,
der Leiter des Amtes für Gemeindedienst der Ev-luth. Landeskirche Hannovers,
der Stellvertreter des Leiters und der Geschäftsführer des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll.
( 3 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Beirates oder der Leiter des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll es beantragen.
( 6 ) Für Abstimmungen und Wahlen gilt § 7 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 10. Juni 1980 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 136) in der jeweiligen Fassung entsprechend.
( 7 ) Über das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen und allen Mitgliedern zuzuleiten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
( 8 ) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
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§ 4

Der Beirat der Konföderation für den Kirchlichen Dienst in Polizei und Zoll hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Grundsatzfragen und Richtlinien für die Tätigkeit des Arbeitsgebietes,
  2. Beratung und Unterstützung des Leiters und der Mitarbeiter,
  3. Entgegennahme und Verhandlung des Jahresarbeitsberichtes des Leiters,
  4. Förderung der Fort- und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  5. Anregung besonderer Arbeitsvorhaben,
  6. Beratung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplanes,
  7. Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Beirates nach § 3 Abs. 2,
  8. Anhörung bei Stellenbesetzungen.
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§ 5

( 1 ) Der Leiter des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung und Vertretung des Arbeitsgebietes,
  2. Erstattung eines schriftlichen Jahresarbeitsberichtes,
  3. Verfügung über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel,
  4. Förderung der Fort- und Weiterbildung,
  5. Verbindung zu vergleichbaren Arbeitsgebieten in den Kirchen,
  6. Einberufung der Konferenz der Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll.
( 2 ) Der Leiter nimmt zugleich die Aufgaben des Beauftragten für die Polizeiseelsorge gemäß Polizeiseelsorgevereinbarungen mit dem Land Niedersachsen nach näherer Weisung durch den Rat der Konföderation wahr.
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§ 6

( 1 ) Der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll hat eine Geschäftsstelle, der ein Geschäftsführer vorsteht.
( 2 ) Der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung der Geschäftsstelle,
  2. Beratung und Unterstützung des Leiters des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll,
  3. Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Amtes für Gemeindedienst der Ev-luth. Landeskirche Hannovers,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Haushaltspläne und Überwachung der haushaltsmäßigen Aufgaben,
  5. Wahrnehmung selbstständiger Aufgabenbereiche in Abstimmung mit dem Leiter.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.