.

Kirchengesetz über die kirchliche Trauung
und den Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung
(Traugesetz-TrauG)

Vom 13. Mai 2011

(ABl. 2011 S. 63), geändert am 19. November 2021 (ABl. 2022 S. 8)

Die Landesynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat gemäß der Artikel 92 a, 93, 94 Abs. 1 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Präambel

Die Ehe ist eine Gabe Gottes und hat die Bestimmung, das gemeinsame Leben zweier Menschen auf Lebenszeit in gegenseitiger Achtung zu gestalten.
Zur Eheschließung gehört nach evangelischem Verständnis die kirchliche Trauung.
####

§ 1
Kirchliche Trauung

Die kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst, in dem einem Ehepaar für das gemeinsame Leben Gottes Wort verkündet und Gottes Segen zugesprochen wird.
#

§ 2
Voraussetzungen

Die kirchliche Trauung setzt voraus, dass
  1. die Ehe nach staatlichem Recht geschlossen wurde;
  2. beide Ehepartner die kirchliche Trauung wünschen;
  3. mindestens ein Ehepartner Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist, während der andere Ehepartner einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören kann, die Mitglied der »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen« (ACK) ist;
  4. keine seelsorgerlichen Bedenken bestehen.
#

§ 3
Traugespräch und Fürbitte

( 1 ) Vor der kirchlichen Trauung führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein seelsorgerliches Gespräch mit dem Ehepaar, bei dem das evangelische Eheverständnis sowie Ablauf und Inhalt der kirchlichen Trauung zur Sprache kommen.
( 2 ) In einem Gemeindegottesdienst soll die kirchliche Trauung bekannt gegeben und für das Ehepaar Fürbitte gehalten werden.
#

§ 4
Gestaltung

( 1 ) Die kirchliche Trauung wird nach der in der Landeskirche geltenden Agende gefeiert. Sie findet in der Regel in einer Kirche oder einem Gottesdienstraum statt.
( 2 ) Symbole, Bräuche und Gestaltungselemente, die im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, sind nicht zulässig.
( 3 ) In der Karwoche und der Woche vor dem Ewigkeitssonntag soll keine kirchliche Trauung erfolgen.
#

§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Trauung soll in der Regel bei dem Pfarrer oder der Pfarrerin angemeldet werden, der oder die für einen der beiden Ehepartner zuständig ist. Diese oder dieser wird durch die Anmeldung auch für den anderen Ehepartner zuständig.
( 2 ) Das Ehepaar kann auch einen anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Pfarrer oder die nach Absatz 1 zuständige Pfarrerin wählen. Diese haben sich ein Dimissoriale (Entlassungsschein) des zuständigen Pfarramtes vorlegen zu lassen.
( 3 ) Für die Eintragung der kirchlichen Trauung in die Kirchenbücher gelten die Vorschriften der Kirchenbuchordnung.
#

§ 6
Zurückstellung oder Ablehnung einer Trauung

( 1 ) Sind die Voraussetzungen für eine kirchliche Trauung nicht gegeben, kann sie durch den Pfarrer oder die Pfarrerin in eigenverantwortlicher Entscheidung aufgeschoben oder abgelehnt werden. Wird in einer Kirchengemeinde das Pfarramt von mehreren Personen verwaltet, so ist die Entscheidung über Zurückstellung oder Ablehnung einvernehmlich zu treffen. Der Kirchenvorstand ist über die Entscheidung unter Wahrung des Seelsorgegeheimnisses zu informieren. Nur aus Gründen der Ablehnung einer Trauung kann die Versagung des Dimissoriale erfolgen.
( 2 ) Gegen die Zurückstellung oder Ablehnung der kirchlichen Trauung kann bei dem Propst bzw. der Pröpstin innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist abschließend. Das Ehepaar ist auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen. Kommt der Propst oder die Pröpstin zu der Überzeugung, dass die kirchliche Trauung vollzogen werden kann, sorgt er bzw. sie für die Ermöglichung.
#

§ 7
Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung

( 1 ) Anlässlich der nach staatlichem Recht vollzogenen Eheschließung eines Mitgliedes einer Gliedkirche der EKD und einem Ehepartner, der keiner christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehört, die Mitglied der »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen« (ACK) ist, kann ein Gottesdienst gefeiert werden.
( 2 ) Vorab ist in einem seelsorgerlichen Gespräch festzuhalten, dass
  • ein solcher Gottesdienst dem ausdrücklichen Wunsch beider Ehepartner entspricht;
  • der evangelische Ehepartner die Möglichkeit hat, seinen Glauben und seine kirchliche Bindung in der Ehe zu leben;
  • der nicht christliche Ehepartner sich bereit erklärt, die wesentlichen Merkmale des christlichen Eheverständnisses zu achten;
  • sich die Ehepartner auf eine christliche Erziehung der Kinder geeinigt haben;
  • der Gottesdienst unter Beachtung der in der Agende enthaltenen Besonderheiten nach der für die kirchliche Trauung vorgesehenen Ordnung gefeiert wird;
  • nur dann eine weitere religiöse Eheschließungszeremonie gefeiert werden soll, wenn sie zur rechtlichen Anerkennung der Ehe im Herkunftsland des anderen Ehepartners notwendig ist.
( 3 ) Die Regelungen der §§ 3,4,5 und 6 gelten entsprechend.
#

§ 8
Verordnungsermächtigung

Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Kirchenregierung durch Kirchenverordnung erlassen.
#

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Landeskirche in Kraft.