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Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischer Kirche Deutschlands

In der Neufassung vom 20. Juli 1983

(ABl. 1983 S. 164)

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Artikel 1

Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen wird mit folgender Maßgabe angewendet:
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§ 1

( 1 ) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen bei einem Ordinierten oder sonstigen Inhaber eines kirchenleitenden Amtes oder Auftrages der Landeskirche oder eines ihrer Rechtsträger vor, so werden die in den §§ 2, 4, 5, 9, § 15 Abs. 1 und § 18 der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse von der Kirchenregierung wahrgenommen; die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 trifft der Dienstherr des Betroffenen.
( 2 ) Als Geschäftsstelle für die in § 20 Abs. 1 genannten Aufgaben dient das Landeskirchenamt.
( 3 ) gestrichen.
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§ 2

( 1 ) Ist der Betroffene Glied der Landeskirche, ohne in einem Dienstverhältnis zu ihr oder ihren Gliederungen zu stehen, so finden die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen entsprechend Anwendung. Vor einer Beschlussfassung der Kirchenregierung nach den §§ 2 und 5 ist der Dienstherr des Betroffenden zu hören.
( 2 ) Die Beschlüsse nach den §§ 2, 5 und 18 sind auch dem Dienstherrn des Betroffenen zuzustellen.
( 3 ) Mit Ausnahme der Anordnungen über den Verlust der Rechte aus der Ordination trifft die nach § 19 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen der Dienstherr des Betroffenen.
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Artikel II

Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen findet auch auf Ordinierte im Ruhestand Anwendung.
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Artikel III

( 1 ) gestrichen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft1#.

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1966.