.

Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker

In der Neufassung vom 30. Januar 1990

(ABl. 1990 S. 159), mit Berichtigung vom 15. Oktober 1991 (ABl. 1991 S. 91)

  1. Zur kirchenmusikalischen C- bzw. D-Prüfung werden Bewerber zugelassen, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland sind; ferner Mitglieder der Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik und Berlin (West) angehören. Andere Bewerber können in begründeten Ausnahmefällen an der Prüfung teilnehmen. Sie erwerben damit jedoch keinerlei Rechte auf Anstellung im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig. Ihnen ist kein Zeugnis, sondern eine Bescheinigung über die Teilnahme auszustellen.
  2. Die C-Prüfung berechtigt, nebenamtliche Kirchenmusikerstellen zu versehen.
  3. Für die C-Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Landeskirchenamt für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Den Vorsitz führt der Referent für Kirchenmusik im Landeskirchenamt.
  4. Die Prüfungen finden regelmäßig zweimal im Jahr statt. Die Ansetzung des Prüfungstermins erfolgt durch das Landeskirchenamt. Bewerbungen sind bis zu einem bekannt zu gebenden Termin dem Landeskirchenamt einzureichen.
  5. Zur C-Prüfung werden Bewerber zugelassen, die eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Ausbildung nachweisen können. Bei der Meldung zur C-Prüfung sind von den Bewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sollten, beizubringen:
    1. eine Darstellung des Bildungs- und Studienganges unter Angabe der wichtigsten Lebensdaten und
    2. ein Zeugnis des den Bewerber Ausbildenden über Umfang, Dauer und Erfolg der Ausbildung
  6. Auf Antrag des Bewerbers kann die Prüfung in eine Organisten- und Chorleiterprüfung geteilt werden. Die Prüfungen werden dann gesondert abgelegt.
  7. Die Prüfungsfächer der C-Prüfung sind nachstehend aufgeführt. Die praktische Prüfung im Orgelspiel ist auf einer dem Bewerber vorher zugänglich zu machenden Orgel abzulegen. Die Aufgaben für das Orgelspiel und für den Kantorendienst, soweit sie nachstehend als »vorbereitet« bezeichnet werden, sind dem Bewerber nach den genannten Fristen bekannt zu geben. Die Klausuren können nach Bestimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einige Zeit vor der praktischen und mündlichen Prüfung vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder vor einem vom Vorsitzenden dazu Beauftragten ausgearbeitet werden. Die Klausuren werden vom Landeskirchenmusikdirektor sowie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert.
  8. Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern werden mit den Prädikaten »sehr gut«, »gut«, »befriedigend«, »ausreichend«, »mangelhaft«, »ungenügend« bezeichnet.
    Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtzensur mindestens »ausreichend« erteilt wird.
    Über das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes schriftliches Zeugnis ausgestellt.
  9. Wer die Prüfung nicht besteht oder entschuldigt der Prüfung fernbleibt, kann sich nochmals zur Prüfung melden. Bei der Zulassung kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern, in denen der Bewerber bei der ersten Prüfung genügte, erlassen. Das Nichtbestehen der erneuten Prüfung schließt eine nochmalige Zulassung aus.
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
#

Anlage

###

Prüfungsfächer der C-Prüfung

#

Orgelliteraturspiel

Zwei Choralbearbeitungen und ein c.f.-freies Stück aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: »Christ lag in Todesbanden«, BWV 625, und Toccata und Fuge in F-Dur von Dietrich Buxtehude oder Canzona d-Moll BWV 588). Vorlage einer Liste der erarbeiteten Literatur.
Kommentar: Alle drei Orgelstücke dürfen nicht aus einer Zeit oder von einem Komponisten (z. B. J. S. Bach) sein, sondern müssen jeweils aus einer der Orgelepochen (Vorbachsche Zeit J. S. Bach, Nachbachsche Zeit, Romantik und Zeitgenossen) stammen. – Die Vorlage einer Liste der erarbeiteten Literatur bedeutet nicht, dass die Orgelstücke darin perfekt beherrscht werden müssen. Es werden Stichproben gemacht, in denen gezeigt werden muss, dass musikalische Anlage, Phrasierung, Fuß- und Fingersatz stimmen, dass also das Stück beherrscht wurde und jederzeit mühelos wieder erarbeitet werden kann.
#

Gemeindebegleitung

  1. Mit mindestens drei Tagen Vorbereitungszeit: Zu einem Kirchenlied wird eine einfache Intonation improvisiert, das Lied wird anschließend bei nur aufgeschlagenem Gesangbuch harmonisiert. Spielen von Begleitsätzen zu verschiedenen Liedern nach einem Choralbuch in folgenden Ausführungsarten: 1. Manualiter, 2. auf einem Manual mit Pedal, 3. mit c.f.-Hervorhebung und Pedal. Ein Kirchenlied ist um einen Ganzton zu transponieren.
  2. Ohne Vorbereitungszeit: Improvisation einer Intonation. Vomblattspiel von Begleitsätzen zu Kirchenliedern und liturgischen Weisen. Auswendigspiel von einem Kirchenlied und einer liturgischen Weise.
Kommentar: Die Intonation unter a) soll formal in Ordnung sein, während die Intonation unter b) nach allereinfachster Art improvisiert werden kann. Das Harmonisieren unter a) kann mit einfachen Akkorden geschehen, es müssen nur schwere Fehler wie z. B. Oktavparallelen und Terzverdoppelungen vermieden werden. Bei dem Spielen von Begleitsätzen nach einem Choralbuch unter a) ist auch das Spielen von »neuen Liedern« aus einem entsprechenden Begleitbuch zu berücksichtigen.
Bei dem Vomblattspiel von liturgischen Weisen unter b) werden alle Stücke der Liturgie einschließlich des Credoliedes EKG Nr. 132, aber ohne das große Gloria (»Wir loben dich, wir beten dich an …«) verlangt. Beim Auswendigspiel sollten besonders die ständig gebrachten Kasual-Lieder (wie z. B. »Jesu, geh voran« bei der Trauung) und die längeren Stücke der liturgischen Weisen (z. B. »Allein Gott in der Höhe sei Ehr« oder das Sanctus oder »Christie, du Lamm Gottes«) ausgewählt werden.
Dauer: von Orgelliteraturspiel und Gemeindebegleitung zusammen bis zu 45 Minuten.
#

Klavierspiel

Vortrag von zwei leichteren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: Bach-Inventionen); Ausführung von leichter Liedbegleitung, vorbereitet.
Kommentar: Beim Klavierspiel kommt es darauf an, zu zeigen, dass nicht »Orgel auf dem Klavier« gespielt wird, sondern dass der Prüfungskandidat in jeder Weise dem Klavier gerecht wird, was sich in der Sauberkeit des Spiels und im Anschlag zeigen muss. Schwierigkeitsgrad der Liedbegleitung: etwa die Schemellilieder von J. S. Bach.
Dauer: höchstens 15 Minuten
#

Drittes Instrument (facultativ)

Vortrag eines selbstgewählten Stückes. Vomblattspiel leichter Literatur.
Kommentar: Diese freiwillige Prüfung auf einem dritten Instrument sollte vom Prüfungskandidaten nur dann beantragt werden, wenn er wirklich überzeugende Leistungen vorweisen kann.
Dauer: bis zu 15 Minuten.
#

Literaturkunde

Kenntnis der wichtigsten Orgel- und Chorliteratur (auch Kinderchorliteratur) für den gottesdienstlichen Gebrauch auf der Ebene eines C-Kirchenmusikers.
Dauer: bis zu 10 Minuten oder als 1 / 2stündige Klausur.
#

Singen und Sprechen

Vortrag eines Liedes und eines Sprechtextes. Grundbegriffe der chorischen Stimmbildung.
Kommentar: Das vorzutragende Lied sollte nicht unter dem Schwierigkeitsgrad der Schemellilieder von J. S. Bach sein. Für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung der chorischen Stimmbildung sei auch das Kapitel »Chorische Stimmbildung« im »Lehrbuch der Chorleitung« von Kurt Thomas empfohlen.
Dauer: bis zu 15 Minuten.
#

Liturgisches Singen

Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen. Grundbegriffe der Psalmodie. Kenntnis der im EKG befindlichen Ordnungen von Mette und Vesper.
Kommentar: Für das Singen der Kirchenlieder kommen die gebräuchlichen Lieder des EKG und die Graduallieder, für die liturgischen Weisen die liturgischen Gesänge, EKG 130 – 138, und die Weisen des Hauptgottesdienstes an Sonn- und Feiertagen (einschl. großes Gloria S. 3) in Frage. Psalmodie: Erklärung des Psalmmodells und Vortrag eines Psalmes aus dem »Kleine Kantionale I« nach eigener Vorbereitung durch den Prüfungskandidaten. Beherrschung von Mette und Vesper (EKG S. 18 – 33), gegebenenfalls Vortrag der Lobgesänge aus Mette und Vesper (S. 20 und 28).
Dauer: bis zu 15 Minuten.
#

Chorleitung

Probenarbeit an einem vom Prüfungskandidaten selbstständig vorbereiteten leichteren Chorsatz. Vorbereitungszeit eine Woche.
Kommentar: Der Chorsatz sollte etwa den Schwierigkeitsgrad der Evangeliensprüche von Melchior Franck oder des motettischen Choralsatzes von Kaspar Othmayr »O Mensch, bewein dein Sünde groß« (»Gölz« Seite 89) haben. Die Probenarbeit soll den musikalischen und technischen (schlagtechnischen) Erfordernissen zumindest genügen. – Für die Vorbereitung dieser Chorleiterprüfung ist eine mehrmalige Absolvierung von Chorleiterausbildungswochen oder Chorleitungswochenenden oder sonstiger chorleiterischer Ausbildung unumgänglich. Ein Nachweis darüber ist vor der Prüfung einzureichen.
Dauer: bis zu 30 Minuten.
#

Musikalische Arbeit mit Kindern

Singen und Musizieren mit einer Kindergruppe.
Kommentar: Singen eines einfachen Kinderliedes oder eines ganz leichten Kanons evtl. unter Einbeziehung einiger leicht zu handhabender Orffscher Instrumente. Hier wird keine künstlerische Arbeit verlangt, sondern gleichsam spielendes und fröhliches Singen. Dem Prüfungskandidaten sollte Kontaktfähigkeit und pädagogische Veranlagung abzuspüren sein.
Dauer: bis zu 15 Minuten.
#

Gemeindesingen

Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons in der Arbeit mit einer Gruppe.
Kommentar: Der Prüfungskandidat soll mit einer Gruppe ein Lied (das kann auch ein neues Kirchenlied sein) oder einen Kanon einüben, die Gruppe erhält weder Text noch Noten. Wie bei dem Singen mit den Kindern kommt es hier bei dem umgangsmäßigen Singen nicht auf künstlerische Arbeit, sondern auf das Wecken der Singbereitschaft und auf lockeres gemeinsames Singen an, wobei der Singleiter mit den Sängern einen guten Kontakt haben sollte.
Dauer: bis zu 10 Minuten.
#

Musiktheorie / Tonsatz

  1. schriftlich (2 Stunden Klausur): Schreiben eines Kantionalsatzes zu einer gegebenen Kirchenliedweise, Aussetzen eines leichten Generalbasses Schreiben einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise.
  2. mündlich-praktisch: elementare Harmonielehre, Kirchentöne.
Kommentar: Zu a): Von den drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden. Für das Schreiben des Kantionalsatzes gilt, was im Kommentar zur Orgel-Gemeindebegleitung / Harmonisierung eines Kirchenliedes steht. Der auszusetzende Generalbass sollte die Schwierigkeit eines Generalbasses Von Heinrich Schütz haben. Das Schreiben einer Gegenstimme zu einer Choralmelodie wird als gut bewertet, wenn sie eigene Gedanken (etwa das konsequente Durchführen eines Motivs) aufweist und nicht nur eine harmonische Stützstimme ist.
Zu b): Spielen von Kadenzen in enger und weiter Lage bis zu 4-b-Tonarten und 4 Kreuz-Tonarten, Spielen des Dominant-Septakkordes von denselben Tonarten, Spielen von Dur- und Molltonleitern von denselben Tonarten, Spielen und Kenntnis der Kirchentöne.
#

Gehörbildung

Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig, Erkennen von Intervallen und Akkorden, Vomblattsingen einer Chorstimme bzw. eines Kirchenliedes.
Kommentar: Zwei bis drei Musikdiktate, eines rhythmisch (nur Skizzieren von Taktwerten), dann ein melodisches Diktat in leichter Fassung einstimmig und zweistimmig oder nur eines von beiden. Erkennen von Intervallen im Raum einer Oktave, von Grundakkorden und ihren Umkehrungen, von Septakkorden und ihren Umkehrungen. Vomblattsingen in der Schwierigkeit eines Bachchorals (ausgenommen die c.-f.-Stimme).1#
Musiktheorie mündlich-praktisch (vorhergehende Rubrik unter b) und Gehörbildung werden zusammen geprüft.
Dauer bis 20 Minuten.
#

Partiturspiel

Spielen des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes aus der Partitur.
#

Generalbass-Spiel

Spiel nach einer einfachen bezifferten Vorlage.
Kommentar: Schwierigkeit des Generalbasses höchstens ein Generalbass von Heinrich Schütz.
Partiturspiel und Generalbass-Spiel werden zusammen geprüft.
Dauer bis zu 10 Minuten.
#

Musikgeschichte

Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart.
Dauer bis zu 15 Minuten oder als 1 1 / 2stündige Klausur.
#

Orgelkunde

Technischer Aufbau der Orgel, Register- und Registrierkunde, Stimmung von Zungenpfeifen.
Kommentar: Von dem Prüfungskandidaten wird außerdem eine gute Kenntnis von der Orgel, an der er »beheimatet« ist, verlangt.
Dauer bis 10 Minuten oder als 1stündige Klausur.
#

Kirchenliedkunde

Vertrautheit mit dem Gesangbuch, Liedauswahl für die Gemeinde, ergänzende Liedersammlungen.
#

Gottesdienstkunde

Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres. Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde werden zusammen geprüft.
Dauer bis zu 15 Minuten oder jeweils als 1stündige Klausuren.
#

Beurteilung der Zeugnisfächer der C-Prüfung

Die Ziffern nach dem Fächernamen geben die Mehrfachbewertung an.
Orgelliteraturspiel (3)
Gemeindebegleitung (3)
Klavierspiel (drittes Instrument)
Literaturkunde
Singen und Sprechen (2)
Liturgisches Singen
Chorleitung (3)
Musikalische Arbeit mit Kindern (2)
Gemeindesingen (2)
Musiktheorie / Tonsatz (2)
Gehörbildung (2)
Partiturspiel
Generalbass-Spiel
Musikgeschichte
Orgelkunde
Kirchenliedkunde
Gottesdienstkunde
#

Zeugnisfächer der Teilbereichsprüfung C

Teilbereichsprüfung C als Organist
Orgelliteraturspiel (3)
Gemeindebegleitung (3)
Klavierspiel (drittes Instrument)
Kenntnis der Orgelliteratur
Musiktheorie / Tonsatz (2)
Gehörbildung (2)
Generalbass-Spiel
Musikgeschichte
Orgelkunde
Kirchenliedkunde
Gottesdienstkunde
Teilbereichsprüfung C als Chorleiter
Singen und Sprechen (2)
Liturgisches Singen
Chorleitung (3)
Musikalische Arbeit mit Kindern (2)
Gemeindesingen (2)
Musiktheorie / Tonsatz (2)
Gehörbildung (2)
Partiturspiel
Kenntnis der Chorliteratur
Musikgeschichte
Kirchenliedkunde
Gottesdienstkunde

#
1 ↑ Bei der Teilbereichsprüfung als Organist genügt das Vomblattsingen eines Kirchenliedes.