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Satzung der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land

In der Neufassung vom 8. November 2013

(ABl. 2014 S. 6)

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Präambel

Die Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche. Sie anerkennt den hilfsbedürftigen, behinderten, jungen und alten Menschen als ihren Partner und ist bereit, ihn in seinen individuellen Nöten anzunehmen und ihm ganzheitlich zu helfen. Sie leistet diesen Dienst in Bindung an das Evangelium und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe.
Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche und erfüllt Aufgaben der Diakonie.
Sie übernimmt in Abstimmung mit dem Diakonischen Werk in Niedersachsen e. V. Aufgaben des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen »Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land«.
( 2 ) Ihr sind gemäß Verfügung des vormals Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom 8. März 1894 Nr. 1652 (siehe Bekanntmachung vom 24. März 1894 in der Br. GuVS. Nr. 16 S. 37) die Rechte einer milden Stiftung verliehen.
( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.
( 4 ) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wurde am 8. Januar 1970 ausgesprochen.
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§ 2
Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

Die Stiftung ist eine Einrichtung der Diakonie; sie gehört dem Diakonischen Werk in Niedersachsen e. V. (DWiN e. V.) als Mitglied an.
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§ 3
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 3 ) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch:
  1. die Unterhaltung von Kreisstellen im Bereich der Landeskirche,
  2. die Übernahme von Beratungsdiensten und Projekten, die diakonische Aufgaben und die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO erfüllen,
  3. die Beratung der Landeskirche in Angelegenheiten, die die Diakonie betreffen oder Auswirkungen auf sie haben könnten,
  4. die Anregung und Förderung der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinden und Propsteien, insbesondere in Fragen des Gemeinwesens,
  5. die Planung von übergemeindlichen Aufgaben der Diakonie, namentlich auf dem Gebiet der sozialen Arbeit,
  6. die Förderung der Sozialen Arbeit und die Hilfeleistung für Bedürftige in besonderen Einzelfällen,
  7. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, sie unterstützt die ehrenamtliche Mitarbeit im Rahmen der Erfüllung des ideellen Satzungszweckes,
  8. die Hilfe in besonderen Notsituationen und Katastrophenfällen.
( 4 ) Daneben kann die Stiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Zwecke vornehmen, vorrangig der Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist.
( 5 ) Sie arbeitet mit den Organen der staatlichen und kommunalen Sozial- und Jugendhilfe und den anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt diesen gegenüber sowie in der Öffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 6 ) Die Stiftung unterhält zur Erfüllung ihrer Zwecke auch Gebäude, deren Erträge für die Arbeit der Diakonie im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zur Verfügung gestellt werden.
( 7 ) Die Stiftung kann Gesellschaften in Form einer gemeinnützigen GmbH gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, sofern sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung des Stiftungszweckes gewahrt bleibt.
( 8 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus dem Grundstück Peter-Joseph-Krahe-Straße 11, das im Grundbuch von Braunschweig, Band 55 B, Blatt 11, mit den aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen eingetragen ist und den auf dem Grundstück errichteten Gebäuden und Anlagen (ohne Inventar).
( 2 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten, wobei Vermögensumschichtungen zur Werterhaltung bzw. zur Erhaltung oder Stärkung der Ertragskraft grundsätzlich zulässig sind.
( 3 ) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit sie ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf solche Zuwendungen nach Zustimmung des Stiftungsrates annehmen. Mit Zustimmung des Stiftungsrates darf sie auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklage im Sinne der Abgabenordnung dem Grundstückvermögen zuführen.
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§ 5
Vermögenserträge und Rücklagen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Rücklagen bilden, z. B. soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Bildung solcher Rücklagen geschieht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. Der Stiftungsvorstand,
  2. der Stiftungsrat.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig.
( 3 ) Die Mitglieder im Stiftungsrat sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen. Es können jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen (ohne Einzelnachweis) bis zu einem Betrag von 720,00 € pro Jahr und Mitglied gewährt werden. Erforderlich ist ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen.
( 2 ) Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
  1. vier von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zu benennenden Mitgliedern, von denen mindestens ein Vertreter haupt-, neben- oder ehrenamtlich für eine Propstei der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig tätig ist,
  2. drei vom Stiftungsrat zu berufende Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter aus den Diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates ist darauf zu achten, dass
  1. die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), mindestens jedoch einer in der Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen (ACK) mitarbeitenden Kirchen angehören,
  2. fachliche, wirtschaftliche und theologische Kenntnisse im Stiftungsrat abgebildet sind,
  3. jedes Mitglied Interessenskonflikte offen zu legen und den Stiftungsrat hierüber zu informieren hat. Es gelten die Grundsätze des Diakonischen Corporate Governance Kodex,
  4. bei der Aufforderung zur Benennung die benennungsberechtigten Gremien gebeten werden, auf eine ausreichende Vertretung von Frauen und Männern im Stiftungsrat zu achten.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder im Stiftungsrat beträgt jeweils sechs Jahre.
( 5 ) Mitglieder scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn Sie in der benennenden Institution nicht mehr tätig sind.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht.
( 2 ) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:
  1. die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Änderungen dieser Stiftungssatzung,
  3. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  4. Prüfung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. Wahl des Abschlussprüfers.
( 3 ) Folgende Rechtshandlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates, soweit sie nicht in dem beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind:
  1. Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges,
( 4 ) Im Einzelfall können unaufschiebbare Geschäfte durch den Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden des Stiftungsrates vorgenommen werden. Der Stiftungsrat ist unverzüglich über solche Geschäfte zu unterrichten.
( 5 ) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen und zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort zu ergreifen, es sei denn, dass der Stiftungsrat im Einzelfall anders entscheidet.
( 6 ) Der Stiftungsrat kann die Einwilligung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein im Voraus erteilen oder den Vorstand von den Beschränkungen nach Absatz 3 durch ausdrücklichen Beschluss allgemein oder für bestimmte Fälle befreien; den Befreiten kann eine gesonderte Berichtspflicht für die von dieser Ausnahme erfassten Entscheidungen auferlegt werden.
( 7 ) Der Stiftungsrat kann den Stiftungsvorstand jeweils durch Beschluss für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Der Vorstand hat über die auf der Grundlage dieser Befreiung getätigten Rechtsgeschäfte dem Stiftungsrat zu berichten.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat wird mindestens zweimal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
( 2 ) Jedes Stiftungsratsmitglied kann jederzeit die Einberufung des Stiftungsrates verlangen.
( 3 ) Mit der Einberufung sind Ort und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben.
( 4 ) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen. Der Einberufung soll die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
( 5 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Änderung der Stiftungssatzung und die Berufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist nur mit Zustimmung der landeskirchlichen Vertreter im Stiftungsrat möglich. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates.
( 7 ) Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so muss der Vorsitzende des Stiftungsrates innerhalb von zwei Wochen zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung laden. Der Stiftungsrat ist dann in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser neuen Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
( 8 ) Stiftungsratsbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, z. B. Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, widerspricht. Derart zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten.
( 9 ) Beschlüsse des Stiftungsrates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 10 ) Die Durchführung von Stiftungsratsbeschlüssen und die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber Tochtergesellschaften, obliegt dem Vorsitzenden des Stiftungsrates. Erklärungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden namens des Stiftungsrates unter der Bezeichnung »Stiftungsrat Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land« abgegeben.
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§ 10
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu zwei Personen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat gewählt.
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§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt. Wenn der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind diese im Innenverhältnis zur gemeinsamen Vertretung der Stiftung verpflichtet, es sei denn, ein Vorstandsmitglied ist verhindert, seine Vertretungsbefugnis im geordneten Geschäftsgang wahrzunehmen. Das Nähere über die Arbeit des Vorstandes regelt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Stiftungssatzung sowie gegebenenfalls einer vom Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Aufstellung des Geschäftsplanes und die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel.
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§ 12
Geschäftsjahr und Rechnungslegung

( 1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Über die Verwaltung des Vermögens ist ordnungsmäßig nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung Buch zu führen und zum Jahresschluss in Form der Bilanz mit Erfolgsrechnung Rechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
( 3 ) Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Ökumene, Mission und Diakonie der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind gemäß der Bestimmung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Diakoniegesetz) zu informieren.
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§ 13
Genehmigung und Vermögensfall

( 1 ) Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung, eine Aufhebung oder eine Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen zum Gegenstand hat, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Aufsichtsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind durch die kirchliche Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
( 2 ) Zur Veräußerung oder zur Belastung von Stiftungsvermögen im Sinn von § 4 bedarf es der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
( 3 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Aufsicht über die Stiftung

( 1 ) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
( 2 ) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die staatliche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Sofern sich der Stiftungsvorstand mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden muss, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
( 3 ) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig mit dem Sitz in Wolfenbüttel, das die Aufsicht im Rahmen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach den §§ 6 Absatz 1 und 10 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
( 4 ) Staatliche Aufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.
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§ 15
Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft und ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.
( 2 ) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung in der seinerzeitigen Neufassung vom 15. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 59 ff.) außer Kraft.