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Ordnung des Beirates für das Evangelische Hochschulpfarramt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 16. Dezember 2008

(ABl. 2009 S. 50)

Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c) der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2), hat das Landeskirchenamt folgende Ordnung erlassen:
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Präambel

Der Beirat berät und begleitet die Arbeit der Evangelischen Kirche an den Hochschulen in Braunschweig und Wolfenbüttel. Er fördert den Diskurs zwischen Kirche und Hochschulen zu den Grundfragen der Gesellschaft und unterstützt das Ev. Hochschulpfarramt bei seinen Angeboten für die Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden der Hochschulen.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Beirat fördert die Verbindung der Hochschulen mit dem Ev. Hochschulpfarramt und der Landeskirche und versteht sich als Ansprechpartner für Kontaktsuchende aus dem Bereich der Hochschulen zur Evangelischen Kirche.
( 2 ) Er berät und unterstützt das Ev. Hochschulpfarramt in seiner Programmgestaltung, bei Maßnahmen und Projekten, die den Dialog von Wissenschaft, Kunst, Technik und Kirche fördern und bei Angeboten zur Orientierung in der zunehmend pluralen Gesellschaft und religiösen und weltanschaulichen Vielfalt.
( 3 ) Er unterstützt die Planung und Durchführung von Hochschulgottesdiensten.
( 4 ) Er ist an den Verfahren für die Berufung von Pfarrerrinnen und Pfarrern für die kirchliche Arbeit an den Hochschulen beteiligt und gibt eine Empfehlung gegenüber der Kirchenregierung zur Berufung ab.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  • jeweils bis zu zwei Lehrende/Mitarbeitende aus der Technischen Universität, der Hochschule für Bildende Künste und der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
  • ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. Katharinen in Braunschweig (als hochschulnaher Kirche)
  • ein Mitglied der Kirchengemeinde St. Thomas in Wolfenbüttel
  • zwei Mitglieder des studentischen Leitungsgremiums der Evangelischen Studierendengemeinde (esg)
  • die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Landeskirchenamtes
  • die Hochschulpfarrerinnen / die Hochschulpfarrer
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden durch das Landeskirchenamt nach Anhörung der Hochschulpfarrer bzw. Hochschulpfarrerinnen berufen.
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§ 3
Vorsitz/Geschäftsführung

( 1 ) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 2 ) Die Geschäftsführung obliegt dem Hochschulpfarrer bzw. der Hochschulpfarrerin an den Hochschulen in Braunschweig.
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§ 4
Amtszeit

Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre. Die erstmalige Berufung der Mitglieder erfolgt zum 16. Dezember 2008.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2008 in Kraft.