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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräberGVwv)

In der Fassung vom 25. Juli 1979

(ABl. 1985 S. 36)

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§ 1
Feststellung und Nachweisung der Gräber

( 1 ) Für jeden Friedhof ist eine Gräberliste nach beiliegendem Muster (Anlage) anzulegen. Gräber, die sich außerhalb eines Friedhof es befinden, sind in eine besondere Gräberliste einzutragen.
( 2 ) Die Namen der in Einzelgräbern bestatteten Toten sind in alphabetischer Reihenfolge in die Gräberliste einzutragen. Die Einzelgräber mit unbekannten Toten sind daran anschließend aufzuführen; in Spalte 2 ist einzutragen: »unbekannter Toter«.
( 3 ) Sammelgräber sind im Anschluss an die Einzelgräber in die Gräberlisten einzutragen. An Stelle der Angaben in den Spalten 2 bis 7 ist einzutragen:
»Sammelgrab mit … bekannten und … unbekannten Toten«. Die Namen der bekannten Toten sind unter dieser Eintragung in alphabetischer Reihenfolge in den Spalten 2 bis 7 aufzuführen.
( 4 ) Von Absatz 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Gräberliste nicht beeinträchtigt wird.
( 5 ) Die Gräberlisten sind in fünf Ausfertigungen anzulegen. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Gräber liegen. Es erhalten
  1. die zweite und dritte Ausfertigung die zuständige oberste Landesbehörde bzw. die nach Landesrecht zuständige Stelle,
  2. die vierte Ausfertigung die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Berlin,
  3. die fünfte Ausfertigung der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. in Kassel.
Änderungen in der Zahl der Gräber, der Bezeichnung der Grabanlagen nach Umbettungen, der Aufschlüsselung nach den Nummern 1 – 10 des § 1 des Gräbergesetzes sowie Berichtigungen und Ergänzungen zur Person des Bestatteten sind unverzüglich diesen Stellen mitzuteilen.
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§ 2
Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber

( 1 ) Jedes Grab muss eine würdige Ruhestätte sein.
( 2 ) Die Grabstätte soll sich nach Möglichkeit in einem Friedhof befinden.
( 3 ) Geschlossene Begräbnisstätten sind so anzulegen, dass die Ruhe der Toten nicht gestört wird. Friedhöfe sollen sich in die Landschaft, Abteilungen von Friedhöfen in den übrigen Friedhof harmonisch einfügen. Sie sollen würdig, schlicht und in sich einheitlich gestaltet, die Bepflanzung soll dem Landschaftscharakter angepasst sein.
( 4 ) Zu geschlossenen Begräbnisstätten gehören eine schützende Umfriedung, Wege und eine angemessene einfache Ausgestaltung. Male, die den Friedensgedanken verletzen, dürfen nicht errichtet werden.
( 5 ) Vor der Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und Erweiterung geschlossener Begräbnisstätten sollen die für Naturschutz, Landschafts- und Denkmalspflege zuständigen Stellen und der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. gehört werden. Die für die Anlegung von Begräbnisstätten geltenden allgemeinen Vorschriften sind zu beachten.
( 6 ) Die Gräber sollen eine deckende, winterharte Bepflanzung erhalten. Sie sind einheitlich mit einfachen, würdig gestalteten dauerhaften Grabzeichen zu versehen. Mehrere Gräber können ein gemeinsames Grabzeichen erhalten. Auf dem Grabzeichen sollen in gut lesbarer dauerhafter Schrift mindestens Vor- und Familienname, Geburts- und Todestag des Bestatteten, bei Ausländern auch die Staatsangehörigkeit angegeben sein. Grabzeichen für unbekannte Soldaten erhalten die Aufschrift »Unbekannter Soldat«, Grabzeichen für unbekannte Tote die Aufschrift »Unbekannt«. Eine von der einheitlichen Gesamtanlage abweichende Gestaltung einzelner Gräber ist unzulässig.
( 7 ) Die Gräber einschließlich der Grabzeichen und Bepflanzung sind in einem einwandfrei gepflegten Zustand zu erhalten. Bei geschlossenen Begräbnisstätten erstreckt sich die Pflege und Erhaltung auf die gesamte Anlage.
( 8 ) Die Ausschmückung von Gräbern oder geschlossenen Begräbnisstätten an Gedenk- und Feiertagen gehört nicht zu den Pflegemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes.
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§ 3
Verlegung von Gräbern und Identifizierung unbekannter Toter

( 1 ) Vor der Verlegung eines Grabes sind die Friedhofsträger und – wenn möglich – die nächsten Familienangehörigen des Toten zu hören. Nächste Familienangehörige sind der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und die Geschwister des Toten. Wenn die Kosten der Verlegung zu Lasten des Bundeshaushalts (§ 10 Gräbergesetz) gehen, so ist dem Bundesverwaltungsamt rechtzeitig vor der Verlegung eine Kostenanmeldung nach Vordruck zu übersenden.
( 2 ) In den Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz des Gräbergesetzes leiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden vor der Durchführung jeder Maßnahme den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit insbesondere folgende Unterlagen zu:
  1. Lagepläne des abgebenden und aufnehmenden Friedhofs mit Bezeichnung der zu verlegenden Gräber unter Beifügung von Fotos (jeweils 2fach),
  2. Stellungnahmen der beteiligten Friedhofsträger und Angehörigen,
  3. eine Kostenübersicht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für die Leistung und Abrechnung der Kosten bleibt unberührt.
Von der Vorlage der Unterlagen zu Buchstabe a kann abgesehen werden, wenn nur einzelne Gräber verlegt werden sollen.
( 3 ) Bei der Verlegung von Gräbern darf die Ruhe der übrigen Toten nicht gestört werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so sind, soweit möglich, die nächsten Familienangehörigen dieser Toten über Art und Grund der Störung zu unterrichten. Auch diese Gräber sind wiederherzustellen.
( 4 ) Vor Identifizierungen leiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit insbesondere zu:
  1. eine gutachtliche Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, gemäß § 8 des Gräbergesetzes;
  2. die Stellungnahme des Friedhofsträgers, der Kirchen und Religionsgesellschaften;
  3. bei der Identifizierung von Toten in Sammelgräbern die Äußerung der Angehörigen der bekannten Toten.
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§ 4
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Friedhöfen

Auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt für die Berechnung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes und für die Feststellung einer unwesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes folgendes:
  1. Für die Berechnung des Wertes der geminderten oder entgangenen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Gräbergesetz) ist die für Gräber im Sinne des Gräbergesetzes in Anspruch genommene Fläche einschließlich der Nebenflächen zugrunde zu legen.
  2. Der Wert der durch die Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes geminderten oder entgangenen Nutzung ist in folgender Weise zu berechnen:
    1. Von der nach Nummer 1 festgestellten Fläche ist zu errechnen, für wie viel (Zivil-)Gräber der in der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Größe (einschließlich der durchschnittlichen Nebenflächen) sie ausgereicht hätte. Für diese Zahl ist die Höhe der Nutzungsminderung zu bestimmen. Dabei ist von der im Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes geltenden Friedhofsgebührenordnung bzw. bei einer späteren Antragstellung (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung auszugehen. Abstufungen in den Friedhofsgebührenordnungen (z. B. Wahl- oder Reihengräber) sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der Gräber und ihrer Lage innerhalb des Friedhofs zu berücksichtigen.
    2. Sodann ist zu klären, welche Leistungen nach der Friedhofsgebührenordnung oder üblicherweise für die der Berechnung zugrunde gelegte Grabgebühr zum Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (bei einer späteren Antragstellung –§ 3 Abs. 3 des Gräbergesetzes– zu diesem Zeitpunkt) erbracht worden sind. Im Allgemeinen sind in Betracht zu ziehen:
      aa)
      Gestellung der Grabstelle (einschl. Nebenflächen),
      bb)
      Vorbereitung und Anlegung des Grabes,
      cc)
      Abräumung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist,
      dd)
      allgemeine Unterhaltung des Friedhofs, einschließlich Be- und Entwässerung.
    3. Es ist festzustellen, für welche der unter Buchstabe b genannten Leistungen die Kosten aufgrund des Gräbergesetzes vom Bund besonders getragen worden sind bzw. werden oder nicht anfallen (z. B. die Leistungen unter Buchstabe bb, cc). Die Kosten dieser Leistungen sind von der nach Buchstabe a ermittelten Grabgebühr abzuziehen. Die Abzüge können in einem Prozentsatz vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gräbergesetzes.
    4. Der nach Buchstabe c festgestellte Betrag ist durch die Zahl der Jahre der Ruhefrist nach der Friedhofsgebührenordnung zu teilen.
      Dies ist der Jahresbetrag der zu zahlenden Ruherechtsentschädigung.
    5. Diesem Betrag sind je Jahr 5 vom Hundert Zinsen von dem jeweils noch ausstehenden Restbetrag der Ruherechtsentschädigung hinzuzurechnen.
    6. Die Ruherechtsentschädigung und die Zinsen sollen möglichst in jeweils gleichhohen Jahresbeträgen gezahlt werden.
  3. Die Nutzung eines Friedhofs ist durch die öffentliche Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes beeinträchtigt, wenn der nach vorstehender Nr. 2 Buchstabe c festgestellte Betrag 5 vom Hundert der im Jahre der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht überschreitet. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf andere geeignete Weise feststellen, ob die Nutzung eines Friedhofs durch die öffentliche Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich beeinträchtigt ist.
  4. Die Höhe der Ruherechtsentschädigung bleibt mindestens für die Dauer der in der Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Ruhefrist für die der Berechnung des Nutzungsausfalles zugrunde gelegte Gräberart, gerechnet vom Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (frühestens ab 1. April 1951), unverändert. Sieht die Friedhofsgebührenordnung verschieden lange Mindestruhefristen vor, so ist diejenige Frist maßgebend, zu der die überwiegende Anzahl der Ruherechtsgräber gehört; andernfalls ist eine mittlere Frist zugrunde zu legen.
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§ 5
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf anderen Grundstücken

Zur Feststellung der Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Grundstücken, die vor der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes nicht Friedhofszwecken dienten, wird der Wert der für den Grundstückseigentümer geminderten oder entgangenen Nutzung im Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes zu ermitteln sein. Auf Antrag des Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) ist die Höhe der Ruherechtsentschädigung neu festzusetzen, wenn der Wert der entgangenen oder geminderten Nutzung (z. B. ortsüblicher Pachtzins) sich um mehr als 5 vom Hundert erhöht hat.
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§ 6
Erstattungsfähige Kosten der Anlegung und Verlegung von Gräbern

( 1 ) Zu den nach § 10 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Kosten der Anlegung und Verlegung von Gräbern gehören alle Kosten, die zur Schaffung einer würdigen Grabstätte auf einem Friedhof notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten für Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 letzter Satz.
( 2 ) Zu den Kosten nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes gehören auch die Kosten für
  1. die Beschaffung und Errichtung eines neuen Grabzeichens, wenn das bisherige Grabzeichen nicht mehr verwendbar ist, die Transportkosten höher als die eines neuen Grabzeichens sind oder es für eine einheitliche Gestaltung notwendig ist;
  2. eine deckende, winterharte Bepflanzung, wenn das Grab schon vor der Verlegung angemessen gepflegt worden war;
  3. eine angemessene Ausgestaltung der Begräbnisstätte.
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§ 7
Übernahme von privatgepflegten Gräbern in die Erhaltung durch das Land nach § 9 Abs. 3 des Gräbergesetzes

Sind privatgepflegte Gräber bis zu dem durch das Gräbergesetz festgelegten Zeitpunkt in die Erhaltung durch das Land übernommen worden, so trägt der Bund die Kosten für die deckende, winterharte Grabbepflanzung und für einfache, würdig gestaltete und dauerhafte Grabzeichen, wenn Grabzeichen fehlen oder nicht angemessen sind. Bei zusammenhängenden Gräbern, die unterschiedliche Grabzeichen und Bepflanzung aufweisen, werden auch die Kosten für einheitliche Grabzeichen und für eine einheitliche, deckende, winterharte Bepflanzung übernommen.
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§ 8
Anmeldung und Abrechnung der Kosten

( 1 ) Das Bundesverwaltungsamt stellt aufgrund der von den zuständigen Landesbehörden in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Ausgabennachweise nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen die nach § 10 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Kosten fest und weist den Betrag zur Zahlung an.
( 2 ) Die Länder erhalten die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber durch das Bundesverwaltungsamt in Jahresbeträgen aufgrund der nach § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes jeweils zu erlassenden Rechtsverordnung. Das Bundesverwaltungsamt kann hierauf Abschlagszahlungen je Haushaltsjahr leisten, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zwei-Jahres-Zeitraumes verkündet wird.
( 3 ) Die Nachweise für die Abrechnung sind dem Bundesverwaltungsamt nach dem Abschluss einer Maßnahme und für Ruherechtsentschädigungen spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres zu übersenden.
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§ 9
Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kriegsgräbergesetz

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber vom 21. August 1953 (BAnz. Nr. 162 vom 25. August 1953) werden aufgehoben.