.

Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes
zum Sterbegeläut

Vom 6. Mai 1980

nicht im Amtsblatt veröffentlicht

1.
Das Sterbegeläut (Geläut der Kirchenglocken am Tage nach dem Tod eines Einwohners einer Gemeinde) ist ein Teil des Verkündigungsdienstes der Kirche. Es bekommt seinen Sinn von der Aussage, an den Tod zu denken (memento mori).
2.
In Fällen von Anfragen zur Beibehaltung, Einführung oder Aufhebung des Sterbegeläutes soll den Kirchenvorständen empfohlen werden, folgendes zu bedenken:
2.1
Das Sterbegeläut gilt vornehmlich den Mitgliedern der Kirchengemeinden der Landeskirche, aber auch den Gemeindegliedern von christlichen Kirchen, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammenarbeiten.
2.2
Bei Sterbefällen von Menschen, die keiner der in Ziffer 2.1 genannten Kirchen angehören, kann das Sterbegeläut beibehalten werden, wenn es bisher ortsüblich ist.
2.3
Wo das Sterbegeläut bisher nicht üblich ist, soll von einer Einführung abgesehen werden.
2.4
Wo das Sterbegeläut nicht mehr im Sinn von Ziffer 1 in einer Gemeinde verstanden wird, wäre dessen Aufhebung zu erwägen.
3.
Die Regelung über das Begräbnisgeläut wird hiervon nicht berührt.
####