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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung
des Kirchensteuerrahmengesetzes (Kirchensteuerdurchführungsverordnung - KiStDV)

Vom 8. Dezember 1972

(Nds. GVBl. 1972 S. 429, ABl. 1972 S. 106), mit Änderungen vom 12. Dezember 1996 (BSt. Bl. 1997 S. 349) und vom 14. August 2009 (Nds.GVBl. 2009 S. 327)

Aufgrund des § 17 Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) wird verordnet:
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§ 1

( 1 ) Die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Es ist nur zwischen evangelischer und katholischer Lohnkirchensteuer zu unterscheiden. Die abzuführende Lohnkirchensteuer ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach evangelischer und katholischer anzumelden. Als evangelische Lohnkirchensteuer gilt dabei Kirchensteuer, die aufgrund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale ‹lt›, ‹rf› und ‹ev› einzubehalten ist, und als katholische Lohnkirchensteuer die, die aufgrund der eingetragenen Merkmale ‹rk› und ‹ak› einzubehalten ist.
( 2 ) Die in einem Vomhundertsatz der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Die abzuführende Kirchensteuer vom Kapitalertrag ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach den einzelnen steuerberechtigten Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften anzumelden.
( 3 ) Wird die Lohnsteuer pauschaliert erhoben, so ist die danach zu berechnende Lohnkirchensteuer vom Finanzamt in einen evangelischen und einen katholischen Teil nach dem Schlüssel aufzuteilen, der im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht wird. Dies gilt entsprechend bei Pauschalierung der Einkommensteuer.
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§ 2

Beginnt oder endet für einen Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, für die Steuern durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben werden, so hat der Arbeitgeber dies zu berücksichtigen, sobald ihm die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen.
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§ 3

( 1 ) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer vom Einkommen nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3 bis 5 KiStRG nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe bestanden hat.
( 3 ) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nur einzubehalten, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand.
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§ 4

( 1 ) Steuerordnungen und Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind öffentlich bekanntzumachen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt der Regelung durch die Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften überlassen.
( 2 ) Für Steuerordnungen und Beschlüsse der Weltanschauungsgemeinschaften, die örtliche Steuern betreffen, gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.