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Kirchenverordnung zur Ausführung
des Finanzausgleichsgesetzes (AVO.FAG)

Vom 21. Juni 2012

(ABl. 2012 S. 28), geändert am 13. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 16)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
2. KiVO
12.12.2017
ABl. 2018 S. 16
§ 1
Ergänzung Propsteien
§ 3
Neufassung Abs. 3
§ 6
Neufassung
§ 7
Neufassung
Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 1. 6. 2012 folgende Kirchenverordnung erlassen:
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§ 1
(zu § 3 FAG Mehr- oder Mindereinnahmen)

Das Mehrsteueraufkommen wird gemäß § 3 Absatz 1 FAG an die Kirchengemeinden und Propsteien ausgeschüttet. Die beiden Anteile entsprechen dabei dem jeweiligen prozentualen Verhältnis zwischen Kirchengemeinden und Propsteien, das sich in Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 1 ergibt. Die Verteilung innerhalb der zwei Gruppen Kirchengemeinden und Propsteien erfolgt nach der Zahl der Gemeindeglieder.
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§ 2
(zu § 4 FAG Mittelfristige Finanzplanung)

( 1 ) Zur besseren Planbarkeit und zur Planungssicherheit für die kirchlichen Körperschaften und die Landeskirche wird eine Mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von vier Jahren durch das Landeskirchenamt aufgestellt, die fortgeschrieben wird.
( 2 ) Die Mittelfristige Finanzplanung beinhaltet mindestens folgende Eckwerte:
  • die zu erwartende Kirchensteuereinnahme
  • die voraussichtliche Personalkostenentwicklung
  • das prozentuale Verhältnis nach § 2 Absatz 5 FAG.
( 3 ) Die mittelfristige Finanzplanung für die Landeskirche wird dem Haushaltsplan der Landeskirche nachrichtlich beigefügt.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften erhalten nachrichtlich die nach der Mittelfristigen Finanzplanung zu erwartenden Budgets zusammen mit der Budgetmitteilung gemäß § 7 Absatz 2 FAG.
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§ 3
(zu § 5 FAG Steuerschwankungsrücklage)

( 1 ) Die Steuerschwankungsrücklage nach § 5 FAG kann in Anspruch genommen werden, sobald sich eine Kirchensteuermindereinnahme bis zu 5 % gegenüber dem gemäß § 2 Absatz 3 FAG festgestellten Ansatz abzeichnet.
( 2 ) Das Landeskirchenamt überprüft mindestens nach dem ersten und nach dem dritten Quartal eines jeden Jahres die Höhe der Kirchensteuereinnahme und berichtet darüber dem Finanzausschuss der Landessynode. Dieser gibt gegenüber dem Landeskirchenamt eine Empfehlung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerschwankungsrücklage ab.
( 3 ) Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 FAG an die Baupflegestiftung zuzuführenden Mittel können ganz oder teilweise deren Vermögen (Stiftungskapital) zugeführt werden.
( 4 ) Erträge der Steuerschwankungsrücklage sind dieser Rücklage zuzuführen.
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§ 4
(zu § 6 FAG Verteilung der Kirchensteueranteile für die gemeindlichen Aufgaben)

( 1 ) Von der Nettokirchensteuereinnahme werden im Vorwegabzug gemäß § 6 Absatz 2 FAG folgende Ausgaben abgezogen:
  1. Ausgaben für Sammelversicherungsverträge
  2. Ausgaben für Rahmenverträge für EDV und darauf basierenden Folgeverträgen.
( 2 ) Die Aufteilung der Verteilmasse gemäß § 6 Absatz 3 FAG auf die drei Gruppen Kirchengemeinden, Propsteien und Verbände erfolgt erstmalig im bisherigen Verhältnis 81,25 : 4,25 : 14,5. Bei einem vollständigen Anschluss aller Kirchengemeinden an eine Verwaltungsstelle kann sich das Verhältnis hinsichtlich der Kirchengemeinden und Verbände bis auf die Werte 77,25 und 18,5 verändern. Die Verteilung gemäß § 6 Absatz 4 FAG wird für die Kirchengemeinden, Propsteien und Verbände jeweils gesondert festgelegt und daraus für jede kirchliche Körperschaft einzeln berechnet. Die Berechnung erfolgt mit den in Anlage 1 definierten Parametern:
  1. Kirchensockel
  2. Kirchenmitglieder.
( 3 ) Für zukünftige Verwaltungsstellenanschlüsse wird der Differenzbetrag zurückgestellt, der sich nach Absatz 2 zwischen aktuellem und vollständigem Anschluss der Kirchengemeinden ergibt. Dieser Differenzbetrag wird bei den Kirchengemeinden, die einer Verwaltungsstelle angeschlossen sind, anteilig nach Kirchengemeindemitgliedern in Abzug gebracht. Die nach Ablauf eines Haushaltsjahres daraus nicht in Anspruch genommenen Mittel werden im darauf folgenden Jahr an alle Kirchengemeinden anteilig nach Kirchengemeindemitgliedern ausgezahlt. Die Verteilung an Kirchengemeinden erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird für jede Kirchengemeinde ein Kirchensockel in Höhe von 5000,- € für jedes Kirchengebäude festgesetzt. Der danach verbleibende Anteil der Kirchengemeinden an der Verteilmasse wird nach Kirchengemeindemitgliedern verteilt.
( 4 ) Die Verteilung an Propsteien erfolgt entsprechend Absatz 3 Satz 4 bis 6, jedoch ohne Einbeziehung des Kirchensockels.
( 5 ) Die Verteilung an Verbände erfolgt, indem für jedes Kirchengebäude ein Kirchensockel in Höhe von 1700,- € festgesetzt wird, im Übrigen nach der Kirchengemeindemitgliederzahl. Berücksichtigt werden nur Kirchengebäude und Kirchengemeindemitgliederzahlen von angeschlossenen Kirchengemeinden.
( 6 ) Die Feststellung der für die Verteilung notwendigen Werte erfolgt alle zwei Jahre durch das Landeskirchenamt. Die Verteilung und die Budgetberechnungen werden durch das Landeskirchenamt durchgeführt.
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§ 5
(zu § 7 FAG Budgetierung und Auszahlung)

( 1 ) Das Budget für die einzelnen Kirchengemeinden gemäß § 7 FAG in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird nach Anlage 2 a berechnet.
( 2 ) Das Budget für die einzelnen Propsteien gemäß § 7 FAG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 wird nach Anlage 2 b berechnet.
( 3 ) Das Budget für Verbände gemäß § 7 FAG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 wird nach Anlage 2 c berechnet.
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§ 6
(zu § 9 Absatz 2 FAG Härtefallregelung)

Außerordentliche rechtliche Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 FAG können z. B. Erschließungskosten oder Straßenausbaubeiträge sein.
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§ 7
(zu § 9 Absatz 3a) FAG Strukturübergangshilfe)

(1) Die Gewährung von Strukturübergangshilfe setzt voraus, dass die Kirchengemeinde Sorge für eine sparsame, wirtschaftliche Haushaltsführung trägt und sich verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, um den Haushalt zeitnah, längstens innerhalb von vier Jahren, strukturell auszugleichen.
(2) Strukturübergangshilfe kann gewährt werden, wenn alle Einsparmöglichkeiten und Finanzierungsquellen ausgeschöpft werden. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. An Stellen oder Stellenanteilen sind kw-Vermerke anzubringen und Personalkosten durch Ausnutzen von Fluktuation zu reduzieren.
  2. Sachkosten und freiwillige Zuwendungen an andere Rechtsträger sind zu reduzieren.
  3. Bei nicht durch den laufenden Haushalt gedeckten Gebäudekosten ist ein Konzept zur Konsolidierung des Gebäudebestandes zu erstellen.
  4. Nicht zweckgebundene Spenden und Kollekten sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden.
  5. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Vermögen sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden, soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
  6. Rücklagen sind zu verwenden oder bei bestehenden Zweckbindungen zugunsten des allgemeinen Haushalts umzuwidmen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Zweckbestimmungen von Spendern oder Spenderinnen nicht entgegenstehen.
  7. Alternative Quellen der Finanzierung, insbesondere im Bereich des Fundraisings, sind nach Möglichkeit wahrzunehmen.
  8. Soweit möglich, ist zur Schaffung von Synergieeffekten mit Kirchengemeinden zu kooperieren, Zusammenschlüsse sind dabei in Betracht zu ziehen.
(3) Im Antrag auf Gewährung von Strukturübergangshilfe ist von der Kirchengemeinde anzugeben, welche dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen geplant sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Umsetzung erfolgen soll. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, bei einer Nichtumsetzung der Maßnahmen bzw. einem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, die gewährten Mittel zurückzuzahlen. Nicht benötigte Mittel sind ebenfalls zurückzuzahlen. Bereits ausgezahlte Strukturübergangshilfe ist zurückzuzahlen, wenn nachträglich Tatsachen, insbesondere zur Eigenmittelsituation der Kirchengemeinde bekannt werden, die für die Entscheidung über die Gewährung der Strukturübergangshilfe wesentlich gewesen wären.
(4) Strukturübergangshilfe kann bis zur Höhe der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligt werden. Die Anträge sind schriftlich zu bescheiden. Ein Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
  • Zuschusshöhe
  • etwaige Auflagen
  • Zeitraum der Bewilligung
  • Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtungen.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Kirchenverordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
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Anlage 1

Parameter gemäß § 6 Abs. 4 FAG, § 4 Abs. 2
Kirchensockel = pauschaler Geldbetrag je Kirchengebäude (ohne Friedhofskapelle)
Kirchenmitglieder = die zu verteilende Geldsumme wird durch die Gesamtzahl aller Kirchenmitglieder geteilt und mit der individuellen Anzahl der Kirchenmitglieder der kirchlichen Körperschaft multipliziert
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Anlage 2 a

Berechnung
Pro-Kopf-Betrag:
Verteilmasse (§ 6 Abs. 2 S. 2 FAG) × 81,25 % (§ 4 Abs. 2 S. 1, Anteil Kirchengemeinden)
– Differenzbetrag nach § 4 Abs. 3 S. 1
– Gesamtsumme Kirchensockel nach § 4 Abs. 3 S. 5
= Schlüsselbetrag
= Schlüsselbetrag : Gesamtsumme Kirchenmitglieder
= Pro-Kopf-Betrag (Kirchengemeinden)
Berechnung
Kirchengemeinde A:
Pro-Kopf-Betrag × Gemeindegliederzahl A
+ Kirchensockel (Anlage 1 Nr. 1)
= Budgetbetrag
– Abzug bei Anschluss an Verwaltungsstelle (gemäß § 4 Abs. 3 S. 2)
+ Ausschüttung Rückstellungsbetrag (gemäß § 4 Abs. 3 S. 3)
= Budgetzuweisung
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Anlage 2 b

Berechnung
Pro-Kopf-Betrag:
Verteilmasse (§ 6 Abs. 2 S. 2 FAG) × 4,25 % (§ 4 Abs. 2 S. 1, Anteil Propsteien)
= Schlüsselbetrag
= Schlüsselbetrag : Gesamtsumme Kirchenmitglieder
= Pro-Kopf-Betrag (Propsteien)
Berechnung
Propstei B:
Pro-Kopf-Betrag × Gemeindegliederzahl B
= Budgetbetrag
= Budgetzuweisung
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Anlage 2 c

Berechnung
Pro-Kopf-Betrag:
Verteilmasse (§ 6 Abs. 2 S. 2 FAG) × 14,5 % (§ 4 Abs. 2 S. 1, Anteil Verwaltungsstellen)
– Gesamtsumme Kirchensockel nach § 4 Abs. 5 S. 1
= Schlüsselbetrag
= Schlüsselbetrag : Gesamtsumme Kirchenmitglieder
= Pro-Kopf-Betrag (Verwaltungsstellen)
Berechnung
Verwaltungsstelle C:
Pro-Kopf-Betrag × Gemeindegliederzahl C
+ Kirchensockel (Anlage 1 Nr. 1)
= Budgetbetrag
= Budgetzuweisung