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Kirchenverordnung zur Ausführung des Kirchenmusikgesetzes (AVO-KiMuG)

Vom 24. August 2016

(ABl. 2016 S. 107)

Auf Grund von § 14 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (KiMuG) vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 2) wird verordnet:
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§ 1
Anstellungsträgerschaft und Refinanzierungen
(zu § 4 KiMuG)

Die Landeskirche ist auch Anstellungsträger für die hauptamtlichen Kantorinnen und Kantoren, deren Stellen vollständig oder anteilig durch Vereinbarung mit Dritten refinanziert werden. Refinanzierungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 2
Zuweisung von Kantorinnen und Kantoren an die Propsteien
(zu § 7 Absätze 2 und 5 KiMuG)

( 1 ) Den Propsteien werden für je 9.250 Gemeindemitglieder ein Kantor bzw. eine Kantorin im Umfang einer halben Stellenbesetzung zugewiesen, wobei jeder Propstei jedoch mindestens ein Kantor bzw. eine Kantorin im Umfang einer vollen Stellenbesetzung zugewiesen wird.
( 2 ) Das Landeskirchenamt stellt für jedes Jahr mit Stichtag 1. Januar die Gemeindemitgliederzahlen der Propsteien fest und ermittelt für jede Propstei die sich nach Absatz 1 ergebenden Stellenumfänge. Veränderungen der Gemeindemitgliederzahl gegenüber dem Vorjahr von bis zu 3.000 Gemeindegliedern bleiben dabei unberücksichtigt. Besetzte Stellenumfänge, die über den nach Absatz 1 ermittelten Umfang hinausgehen, werden im Stellenplan der Landeskirche mit einem „kw-Vermerk“ versehen. Die ermittelten Stellenumfänge und eventuelle Über- oder Unterbesetzungen zum Stichtag werden den Propsteien zusammen mit einer Prognose der Entwicklung der Stellenumfänge für die nächsten 10 Jahre mitgeteilt.
( 3 ) Kantorenstellen, die einer Propstei zugewiesen sind, können nur dann wieder besetzt werden, wenn in dieser Propstei eine Unterbesetzung gemäß Absatz 1 vorliegt und alle „kw-Vermerke“ im Stellenplan der Landeskirche für Kirchenmusikerinnen bzw. -musiker entfallen sind. Hiervon ausgenommen ist eine Besetzung durch Wechsel eines Kantors oder einer Kantorin aus einer anderen Propstei.
( 4 ) Vor einer Stellenausschreibung mit einem geringeren als einem vollen Stellenumfang sind benachbarte Propsteien dazu angehalten, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit gemäß § 7 Absatz 5 Kirchenmusikgesetz zu prüfen.
( 5 ) Die Ausschreibung einer Stelle erfolgt durch das Landeskirchenamt auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung und eines Anforderungsprofils, welche die Propstei erstellt.
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§ 3
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Kirchenverordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
( 2 ) Das Verfahren gemäß § 2 zur Ermittlung des Solls der Stellenumfänge und eventueller Über- oder Unterbesetzungen in den Propsteien wird erstmalig mit Stichtag 1. Januar 2016 durchgeführt. Dabei werden zur Feststellung des besetzten Stellenumfangs einer Propstei alle Beschäftigten auf Kantorenstellen berücksichtigt, die im Gebiet der Propstei ihren Dienstort haben und nicht im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind.
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