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Förderrichtlinien zur Mitfinanzierung kirchlicher Bauvorhaben in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig durch die Stiftung zur Pflege kirchlicher Gebäude in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Baupflegestiftung)1#

In der Neufassung vom 12. Januar 2023

(ABl. 2023 S. 109)

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§ 1
Grundlage

Gemäß § 7 Buchst. d) der Satzung der Baupflegestiftung finden diese Förderrichtlinien bei der Bereitstellung und Zuweisung von Geldmitteln zur Finanzierung von kirchlichen Bauvorhaben Anwendung.
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§ 2
Kirchliche Gebäude

Kirchliche Gebäude im Sinne dieser Richtlinien sind alle Gebäude und Gebäudeteile, die unter die Bauunterhaltungspflicht eines kirchlichen Rechtsträgers der verfassten Kirche im Gebiet der Landeskirche fallen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude und Gebäudeteile, die im Eigentum der Landeskirche stehen.
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§ 3
Dringlichkeitslisten

( 1 ) Die Planung der beabsichtigten und zu beschließenden Baumaßnahmen durch den Stiftungsvorstand erfolgt
  1. auf der Grundlage von Vorschlägen für die Dringlichkeitslisten, die von den Propsteibauausschüssen vorgelegt werden. Die Dringlichkeitslisten werden in dem Jahr, vor dem die Maßnahme beginnt, vom Stiftungsvorstand beschlossen.
  2. in Sonderprogrammen gem. § 4 oder Sondermaßnahmen gem. § 7 Abs. 2.
( 2 ) Die Dringlichkeitslisten sind in die Teilbereiche Kirchen, Gemeindehäuser, Energiesparmaßnahmen und Orgeln, unterteilt. Weitere Teilbereiche können auf Beschluss des Stiftungsvorstandes gebildet werden.
( 3 ) Die Baumaßnahmen jeder Teil-Dringlichkeitsliste sind nach Dringlichkeit zu sortieren. Die Dringlichkeit richtet sich nach baulichem Zustand des Gebäudes oder Gebäudeteils und des zu erzielenden Erfolgs bei Durchführung der Baumaßnahmen. Dabei sind Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Gesamtstruktur der Gebäudenutzung und des Gebäudebestandes im Gebiet der Landeskirche zu berücksichtigen.
( 4 ) Kirchengebäude werden grundsätzlich nur bei Baumaßnahmen in Dach- und Fach gefördert, Innenanstriche, Glocken und Turmuhren werden in der Regel nicht gefördert.
( 5 ) Gemeindehäuser unterliegen einer Kategorisierung, die für jede Propstei vorliegt. Gebäude der Kategorie „A“ sind förderfähig, Gebäude der Kategorie „B“ sind nur in begründeten Fällen förderfähig und Gebäude der Kategorie „C“ sind nicht förderfähig. Der Stiftungsvorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschließen.
( 6 ) Die Teil-Dringlichkeitslisten sind für jede Propstei gesondert aufzustellen. Für Orgelmaßnahmen wird eine landeskirchenweite Teildringlichkeitsliste erstellt.
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§ 4
Sonderprogramm Einbau von Gemeinderäumen in Kirchen

( 1 ) Der Einbau von Gemeinderäumen in Kirchen kann bis zu 50 % der Bausumme gefördert werden, wenn die zuständige Kirchengemeinde zeitgleich bzw. in diesem Zusammenhang ein Gemeindehaus (-räume) veräußert oder aufgibt (im Falle von Pfarrstiftungseigentum oder sonstiger Dritter).
( 2 ) Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Sofern das Gemeindehaus/-räume während der Baumaßnahme zum Einbau von Gemeinderäumen in das Kirchengebäude noch genutzt werden muss, aber bereits Baukosten fällig werden, kann aus Mitteln der Baupflegestiftung ein Zwischenfinanzierungsdarlehn i.H. des Eigenmittelanteils der Kirchengemeinde aus dem zu erwartenden Verkaufserlös bereitgestellt werden. Dieses Zwischenfinanzierungsdarlehn ist zinslos und ist sofort nach Verkauf des Gemeindehauses/-räume zu tilgen.
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§ 5
Bereitstellung von Fördermitteln

( 1 ) Für die nach Dringlichkeit gem. § 3 Abs. 3 festgelegten Baumaßnahmen werden Finanzmittel der Baupflegestiftung jeweils in den Teil-Dringlichkeitslisten bereitgestellt.
( 2 ) Für Sonderprogramme gem. § 4, werden Finanzmittel der Baupflegestiftung für das betreffende Jahr bereitgestellt, soweit sie zur Verfügung stehen. Des Weiteren können für Sondermaßnahmen Finanzmittel, die nach Beachtung der Förderrichtlinien noch für das jeweilige Jahr frei verfügbar sind, bereitgestellt werden.
( 3 ) Vorab der Verteilung der Finanzmittel nach Abs. 1 und 2 werden jährlich Beträge für Unvorhergesehenes und für die Baulastverpflichtung aus abgelöster Staatsbaulast zurückgestellt. Aus Unvorhergesehenem werden unvorhergesehene Kostensteigerungen und unvorhergesehene dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, finanziert, soweit Finanzmittel dafür zur Verfügung gestellt sind. Dem Unvorhergesehenem werden eingesparte Finanzmittel von geförderten Maßnahmen wieder zugeführt.
( 4 ) Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von weniger als 5.000 Euro finden keine Aufnahme in eine Teil-Dringlichkeitsliste.
( 5 ) Auf die Bereitstellung von Finanzmitteln besteht kein Rechtsanspruch.
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§ 6
Förderanteile

( 1 ) Die Finanzierung von Baumaßnahmen erfolgt grundsätzlich durch Eigenmittel der kirchlichen Rechtsträger analog der Bauunterhaltungspflicht.
( 2 ) Ergänzend können Mittel der Baupflegestiftung beantragt werden, sofern Eigenmittel vorhanden, aber für die Durchführung der Baumaßnahme nicht ausreichend sind. Sie werden durch die Möglichkeiten der Drittmittelförderung i.H.v. der Zusage reduziert.
( 3 ) Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 werden bevorzugt in die Dringlichkeitslisten für Kirchen und Gemeindehäuser und Energiesparmaßnahmen die Baumaßnahmen aufgenommen, bei denen der Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers mindestens 50 % der Kosten der Gesamtmaßnahme beträgt. Maßnahmen, die mit weniger als 50 % Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers finanziert sind, können nur ausnahmsweise und bei besonderer Begründung berücksichtigt werden. Maßnahmen, die nicht mit mindestens 25 % Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers finanziert sind, können nicht gefördert werden.
( 4 ) Von Abs. 2 kann dann eine abweichende Regelung hinsichtlich des Eigenmittelanteils für Kirchen getroffen werden, wenn die bauliche Situation es erfordert. Die abweichende Regelung ist besonders zu begründen.
( 5 ) Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 werden bevorzugt in die Dringlichkeitsliste für Orgeln die Baumaßnahmen aufgenommen, bei denen der Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers mindestens 70 % der Kosten der Gesamtmaßnahme beträgt. Maßnahmen, die mit mindestens 50 % Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers finanziert werden, können aufgenommen werden. Maßnahmen, die mit weniger als 50 % Eigenmittelanteil des kirchlichen Rechtsträgers finanziert sind, werden zurückgestellt.
( 6 ) Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen werden nicht gefördert.
( 7 ) Der Neueinbau von Heizungsanlagen wird gefördert, wenn das bisherige Heizsystem aufgrund eines Defektes und seines Alters sowie der Wirtschaftlichkeit der Anlage einen Austausch notwendig macht. Zudem werden dann nur solche Anlagen gefördert, die dazu beitragen, den CO2-Ausstoß zu minimieren.
( 8 ) Für die Reparatur oder den Neueinbau CO2-minimierter Heizungsanlagen, kann eine Förderung durch die Baupflegestiftung nur erfolgen, wenn sämtliche Möglichkeiten der Drittmittelförderung ausgeschöpft werden. Der Gesamtförderbetrag eines Jahres für Heizungsmaßnahmen darf 25 % der gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel eines Jahres nicht übersteigen.
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§ 7
Baukostenabwicklung und Zuweisung

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt im Auftrage des kirchlichen Rechtsträgers die Baukostenbegleichung und -abrechnung durch. Der kirchliche Rechtsträger sichert schriftlich die Bereithaltung der Eigenmittel zu. Die Eigenmittel des Rechtsträgers sind vor Baubeginn auf eine gesonderte Haushaltsstelle umzubuchen und werden zuerst verbraucht. Eventuelle Einsparungen erfolgen zugunsten des Fördermittelanteils.
( 2 ) Der kirchliche Rechtsträger erhält nach Abschluss der Baumaßnahme eine Abrechnung über die erfolgte Baukostenabwicklung.
( 3 ) Finanzmittel Dritter werden vom Landeskirchenamt angefordert und vereinnahmt. Die dafür erforderlichen Anträge und Nachweise erfolgen durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Im Einzelfall kann das Landeskirchenamt eine Ausnahme von dem Verfahren nach Abs. 1-3 bestimmen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderrichtlinien zur Mitfinanzierung kirchlicher Bauvorhaben in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig durch die Stiftung zur Pflege kirchlicher Gebäude in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Baupflegestiftung) vom 14. März 2001 (ABl. 2001, S.86) außer Kraft.

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1 ↑ In Kraft mit Wirkung vom 15. Juli 2023 (Bekanntmachung Amtsblatt 04/2023)