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Friedhofsordnung

Vom 31. Januar 2007

(ABl. 2007 S. 42), mit Änderung vom 17. November 2009 (ABl. 2010 S. 64)

für den kirchlichen Friedhof in
der Ev.-luth. Kirchengemeinde
beschlossen vom Kirchenvorstand gemäß 53 KGO am

Inhaltsübersicht

I.
Ordnung auf dem Friedhof
Friedhofsgrundstück
Bestimmung und Verwaltung des Friedhofs
Verhalten auf dem Friedhof
Öffnungszeiten, Zutritt
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Gewerbliche Arbeiten
II.
Bestattungen
Zeitpunkt der Beerdigung, Ausheben des Grabes
Urnenbeisetzung
Bestattung verstorbener Kirchenmitglieder der Landeskirche
Bestattung Verstorbener ohne Kirchenmitgliedschaft in der Landeskirche
Trauerfeiern
III.
Arten von Grabstellen
Allgemeines
Reihengräber
Rasengrabstellen (Friedhofshaine)
Wahlgräber
Urnenstellen
Urnenbaumstellen
Beisetzung von Urnen in belegte Grabstellen
IV.
Rechte an Grabstellen
Erwerb und Übertragung der Nutzungsrechte
Dauer der Rechte an Grabstellen, Ruhefrist
Umbettung
V.
Größe und Gestaltung der Grabstellen, Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
Gestaltungsvorschriften
Maße und Abstände der Gräber
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstellen
Ablauf der Nutzungsrechte, Abräumen und Einebnen der Gräber
Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Unterhaltung der Grabmale, Haftung
VI.
Schlussbestimmungen
Friedhofsgebühren
Rechtsbehelf, Haftung der Kirchengemeinde
Alte Rechte, Kriegsgräber
Schließung, Entwidmung
Benachrichtigungen an Inhaber oder Inhaberinnen von Rechten an Grabstellen
Inkrafttreten, Änderungen, öffentliche Bekanntmachung
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Grundsatz

Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bestattet. Er ist zugleich eine Stätte der Verkündigung des Ostersieges Jesu Christi und der Hoffnung auf die Auferstehung und die Verheißung des ewigen Lebens. Er ist der Ort, an dem der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Diese Bedeutung und diese Aufgaben des Friedhofes kommen nicht nur durch das gesprochene Wort in der Friedhofskapelle und am Grabe, sondern auch durch die Gestaltung des Friedhofs, durch schlichte Grabmale und Bepflanzungen der Grabstellen zum Ausdruck.
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I.
Ordnung auf dem Friedhof

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§ 1
Friedhofsgrundstück

Der Friedhof in besteht zurzeit aus
  1. Flurstück Nr. der Flur in Größe von
    eingetragen im Grundbuch von Band
    Blatt zu Gunsten der
  2. Flurstück Nr . der Flur in Größe von
    eingetragen im Grundbuch von Band
    Blatt zu Gunsten der
  3. Flurstück Nr. der Flur in Größe von
    eingetragen im Grundbuch von Band
    Blatt zu Gunsten der
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§ 2
Bestimmung und Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof dient der Bestattung
  1. aller Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihren Hauptwohnsitz in der in § 1 Zeile 1 bezeichneten Stadt / Gemeinde / Ortschaft haben,
  2. von Tot- und Fehlgeburten, deren Eltern den Hauptwohnsitz in der in § 1 Zeile 1 bezeichneten Stadt / Gemeinde / Ortschaft haben,
  3. der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte (Ungeborene), falls die Eltern ihren Hauptwohnsitz in der in § 1 Zeile 1 bezeichneten Stadt / Gemeinde / Ortschaft haben,
  4. derer, die ein Anrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle (Wahlgrab) haben,
  5. anderer Personen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Kirchenvorstandes; die Entscheidung über die Erlaubnis, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist endgültig.
( 2 ) Die Verwaltung des Friedhofs und die Beaufsichtigung des Beerdigungswesens obliegt dem Kirchenvorstand. Sie richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen sowie den allgemeinen staatlichen Vorschriften. Der Kirchenvorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Beauftragter bedienen.
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§ 3
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Es wird erwartet, dass Besuchende des Friedhofs sich der Würde des Ortes entsprechend ruhig verhalten und Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, unterlassen. Wer Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen nicht Folge leistet oder gegen diese Friedhofsordnung verstößt, kann vom Friedhof verwiesen und wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.
( 2 ) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht erlaubt,
  1. gegen Ordnungsbestimmungen dieser Friedhofsordnung (§§ 4 – 6) zu verstoßen,
  2. zu rauchen, zu spielen und zu lärmen,
  3. Gräber, Grünanlagen und Wege zu beschädigen, zu verunreinigen oder Einfriedungen zu übersteigen,
  4. zu betteln, Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
  5. abgängigen Grabschmuck außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze auf dem Friedhof abzulegen,
  6. nicht vom Friedhof stammende Abfälle, Erdaushub, alte Grabsteine oder -einfassungen abzulegen,
  7. während der Hauptgottesdienstzeiten oder in der Nähe von Bestattungsfeiern auf dem Friedhof zu arbeiten,
  8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und – soweit nicht gerade eine Beerdigung stattfindet – an kurzer Leine geführte Hunde,
  9. Friedhofsanlagen und Wege zu befahren, ausgenommen mit Sargwagen, Rollstühlen und Kinderwagen,
  10. über Trauerfeiern und Beerdigungen Fotos, Film-, Video-, Fernseh-, Ton- oder handschriftliche Aufzeichnungen zur Veröffentlichung anzufertigen; der Respekt gegenüber den Trauernden und der Schutz der Privatsphäre gebietet Zurückhaltung,
  11. Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen,
  12. In- und Aufschriften oder sonstige Darstellungen bei Grabschmuck und -anlagen zu verwenden, die nicht mit dem christlichen Glauben vereinbar sind.
( 3 ) Totengedenkfeiern sind grundsätzlich spätestens 14 Tage vorher beim Kirchenvorstand zur Genehmigung anzumelden.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. Die Genehmigung von Ausnahmen ist jederzeit frei widerruflich. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
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§ 4
Öffnungszeiten, Zutritt

( 1 ) Der Friedhof ist während des Tages für den Besuch geöffnet. Mit Anbruch der Dunkelheit ist der Zutritt auf den Friedhof nicht mehr zugelassen. Sofern der Kirchenvorstand am Eingang keine abweichende Öffnungszeiten bekannt gibt, ist ein Aufenthalt auf dem Friedhof in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr im Winterhalbjahr und in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr im Sommerhalbjahr grundsätzlich nicht gestattet.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
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§ 5
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

( 1 ) Die Umweltverantwortung, die Gott den Menschen mit seiner Schöpfung aufgegeben hat, gebietet es gerade auf dem Friedhof als einer Stätte des Lebens und der Verkündigung des Ostersieges Jesu Christi, das Leben der Tiere und Pflanzen zu achten sowie von der Verwendung von Umweltgiften und nicht natürlich abbaubaren Materialien abzusehen.
( 2 ) Um dem Rechnung zu tragen, sind auf dem Friedhof das Entstehen nicht kompostierfähiger Abfälle und die Verwendung von Torfprodukten zu vermeiden; bei der Grabbepflanzung sind heimische standortgerechte Pflanzen zu bevorzugen.
( 3 ) Insbesondere ist es auf dem Friedhof nicht zulässig,
  1. solche Kränze, Blumengestecke und sonstigen Grabschmuck zu verwenden, die nicht kompostierfähige Materialien (z. B. Kunststoffe, Seide, Draht) enthalten,
  2. aus Kunststoff gefertigte Grablichter und Blumenschalen zu verwenden,
  3. Schädlingsbekämpfungsmittel, Kunstdünger und Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden,
  4. nicht biologisch abbaubare chemische Mittel oder ätzende Mittel zur Grabsteinreinigung zu verwenden; ist eine Reinigung mit saurem Reiniger bei Hartsteindenkmalen unabweisbar, ist sie nur zugelassen, wenn sie von einem Fachbetrieb vorgenommen wird und dafür gesorgt wird, dass die Lösungsmittel nicht auf den Boden gelangen können, sondern aufgefangen (z. B. mit einer Kunststoffplane) und ordnungsgemäß entsorgt werden,
  5. Teerpappe oder Folien aus nicht vergehenden Materialien (z. B. als Unterlage für Grabkies) auszulegen,
  6. frei lebende Tiere zu beeinträchtigen – richten Tiere auf dem Friedhof Schaden an, so regelt die Friedhofsverwaltung auf Anzeige von Friedhofsbenutzern das weitere Vorgehen,
  7. Abfälle außerhalb der für Abfälle vorgesehenen Behälter abzulegen oder gewerbliche Abfälle, Abraum, Baumaterial sowie
  8. nicht kompostierfähige Abfälle in Abfallbehältern für kompostierfähigen Abfall abzulegen und Abfälle nicht sortiert gemäß den bereitgestellten Behältern abzulegen.
Der Kirchenvorstand kann bei Verstößen gegen Buchstaben a)–e) und g)–h) die Verantwortlichen zur Übernahme der Kosten für die umweltschonende Entsorgung solcher Materialien heranziehen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten, Zulassung

( 1 ) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen und die Friedhofsordnung anerkennen. Die §§ 3 und 4 sind zu beachten. Der Kirchenvorstand kann Zeiten festlegen, zu denen gewerbliche Arbeiten nicht vorgenommen werden dürfen. Für die Beseitigung von Abfällen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten entstehen, sowie von Baumaterial und dergleichen sind die jeweiligen Gewerbetreibenden verantwortlich.
( 2 ) Die für die Arbeiten benötigten Werkzeuge und Materialien dürfen grundsätzlich nicht länger als einen Tag auf dem Friedhof und nur an Stellen gelagert werden, die der Kirchenvorstand zuweist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
( 3 ) Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum oder Abfall ablagern – auch nicht an den für Friedhofsabfälle bestimmten Stellen – und Geräte nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigen. Das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen ohne Ausnahmegenehmigung ist untersagt. Nach Abschluss der Arbeiten ist der frühere Zustand des Friedhofs wieder herzustellen.
( 4 ) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie oder die von ihnen Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
( 5 ) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle und der Gräber für Trauerfeiern erfolgt durch den Kirchenvorstand oder seinen Weisungen entsprechend durch Angehörige des Verstorbenen oder der gewerbetreibenden Personen. Dem Kirchenvorstand obliegt dabei die Aufgabe, den Friedhof und seine Einrichtungen der Bestimmung eines kirchlichen Friedhofs gemäß und dem Herkommen entsprechend in würdiger Weise zu betreiben.
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II.
Bestattungen

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§ 7
Zeitpunkt der Beerdigung, Ausheben des Grabes

( 1 ) Die Bestattung ist möglichst bald nach Eintritt des Todes beim Kirchenvorstand anzumelden und darf erst nach Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die Sterbeurkunde bzw. die in § 9 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes genannten Bescheinigungen sind vor der Beerdigung dem Pfarramt einzureichen. Dies hat auch zu geschehen, wenn die Beerdigung ohne Mitwirkung des Pfarramtes der Kirchengemeinde erfolgt. Bei Beerdigung in einem Wahlgrab und im Fall des § 18 ist die Berechtigung (insbesondere Familienangehörigkeit nach § 15 Abs. 2) nachzuweisen.
( 2 ) Tag und Stunde der Beerdigung setzt in Absprache mit den Angehörigen das Pfarramt der Kirchengemeinde fest, für die Landeskirche nicht angehörende Verstorbene nach Übereinkunft mit einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Glaubensgemeinschaft, bei Bekenntnislosen nach Übereinkunft mit dem Redner oder der Rednerin.
( 3 ) Bei Beerdigung im Metallsarg ist § 23 Abs. 2 Satz 3 zu beachten.
( 4 ) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle und grundsätzlich auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben. Sieht die Friedhofsgebührenordnung hierfür keine Gebühr vor, so haben die Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten selbst für das Ausheben und Verfüllen der Gräber zu sorgen (z. B. durch das Bestattungsunternehmen).
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§ 8
Urnenbeisetzung

Vor der Beisetzung einer Urne sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung beizubringen.
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§ 9
Bestattung verstorbener Kirchenmitglieder der Landeskirche

( 1 ) Verstorbene, die der Evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören, werden kirchlich beerdigt. Über die Versagung eines kirchlichen Begräbnisses entscheidet das zuständige Pfarramt. Es kann dazu den Kirchenvorstand hören. Gegen die Versagung des kirchlichen Begräbnisses kann beim Propst oder der Pröpstin Einspruch erhoben werden. Wird ein kirchliches Begräbnis nicht gehalten, entfällt auch das Bestattungsgeläut.
( 2 ) Lehnen die Angehörigen eines Verstorbenen, der der Landeskirche angehört, eine kirchliche Beerdigung ab, wird die Beerdigung still vollzogen.
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§ 10
Bestattung Verstorbener ohne Kirchenmitgliedschaft in der Landeskirche

( 1 ) Verstorbene, die nicht der Landeskirche angehören, können unter Mitwirkung von Vertretern oder von Vertreterinnen ihrer Glaubensgemeinschaft bestattet werden.
( 2 ) Bei Bestattungen dürfen Redner oder Rednerinnen nur nach vorheriger Zustimmung des Pfarramtes sprechen. Diese wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass den christlichen Glauben herabsetzende oder das christliche Empfinden verletzende oder verunglimpfende Äußerungen oder politische Akklamationen unterlassen werden. Verstößt ein Redner oder eine Rednerin hiergegen, so wird er oder sie verwarnt. Bei einem weiteren Verstoß wird er oder sie zu Beerdigungsfeiern auf dem Friedhof als Redner oder Rednerin nicht mehr zugelassen. Redner oder Rednerinnen, die durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie solche Äußerungen abgeben werden, können von vornherein nicht zugelassen werden.
( 3 ) Entsprechendes gilt das Singen am Grabe.
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§ 11
Trauerfeiern

( 1 ) Trauerfeiern finden grundsätzlich in der Friedhofskapelle statt.
( 2 ) Das Pfarramt kann – jedoch lediglich für Trauergottesdienste für Angehörige von Kirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen – die Benutzung der Kirche zulassen. Bei der Entscheidung sollen örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Es soll ein Nutzungsentgelt erhoben werden, das die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle nicht unterschreitet.
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III.
Arten von Grabstellen

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) Eine Grabstelle ist ein örtlich festgelegter Teil des Friedhofsgrundstücks (mit dem darunter liegenden Erdreich), an dem Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung verliehen werden. Eine Grabstelle kann mehrere Gräber umfassen. Es werden unterschieden:
  1. Reihengrabstellen (§ 13)
  2. Reihengrabstellen für Kinder unter 6 Jahren (§ 13)
  3. Rasengrabstellen (§ 14)
  4. Wahlgrabstellen (§ 15)
  5. Urnenreihenstellen (§ 16)
  6. Urnenwahlstellen (§ 16)
  7. Urnenbaumstellen (§ 17).
Erbbegräbnisstellen sind nicht zugelassen.
( 2 ) Die Friedhofsgebührenordnung kann vorsehen, dass besondere Grabstellen ohne ständige Pflegeverpflichtung eingerichtet werden, für die bei Gebrechlichkeit oder Fortzug des Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Anzeige an den Kirchenvorstand die Grabpflege aufgegeben werden kann. Der Kirchenvorstand sorgt dann für eine Raseneinsaat und das Rasenmähen.
( 3 ) Die anonyme Bestattung entspricht nicht dem Wesen des kirchlichen Friedhofs und ist deshalb nicht zugelassen.
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§ 13
Reihengräber

( 1 ) Reihengrabstellen sind für Erdbeisetzungen bestimmte Einzelgrabstellen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes ausnahmslos der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden ausgegeben werden. Um eine fortlaufende Gestaltung und Neubelegung der Reihengrabfelder zu ermöglichen, werden Rechte an Reihengrabstellen grundsätzlich nicht verlängert.
( 2 ) Auf Reihengrabfeldern werden Rechte an Wahlgrabstellen grundsätzlich nicht verliehen. Ist in diesem Grabfeld für Reihengrabstellen bereits die neben der gerade belegten Grabstelle gelegene oder unbelegte Stelle für den überlebenden Ehegatten vorbehalten worden, so gelten beide Stellen – auch gebührenmäßig – von Anfang an als Wahlgrabstelle nach § 15 dieser Satzung. Wird in einer Reihengrabstelle eine Urne beigesetzt (§ 18), so gilt das Gleiche. Der Differenzbetrag zwischen der Gebühr für ein Reihengrab und der für ein Wahlgrab im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts ist nachzuentrichten.
( 3 ) Die Übertragung von Rechten an Grabstellen regelt § 19 Abs. 2, ihre Beendigung § 20 Abs. 2 und das Abräumen § 25.
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§ 14
Rasengrabstellen (Friedhofshaine)

( 1 ) Rasengrabstellen sind solche Reihengrab- und Reihenurnenstellen, die sich auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke (Friedhofshain) befinden und von den Nutzungsberechtigten nicht bepflanzt und nicht mit Grabmalen, Grabnummernschildern oder anderen Kennzeichen versehen werden dürfen. Auf einem gemeinsamen von der Friedhofsverwaltung zu errichtenden Grabmal werden die Namen der auf dem Gräberfeld beerdigten Verstorbenen vollständig mit den Lebensdaten aufgeführt. Die Gebühren für Herrichtung und Unterhaltung des gemeinsamen Grabmals und für die Anschaffung der Namenstafeln regelt die Friedhofsgebührenordnung. § 13 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
( 2 ) Solange in der Friedhofsgebührenordnung keine Gebühren für Rasengrabstellen vorgesehen sind, werden Rasengrabstellen auf dem Friedhof nicht angeboten.
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§ 15
Wahlgräber

( 1 ) Wahlgrabstellen sind für Erdbeisetzungen bestimmte Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mehrere Angehörige einer Familie verliehen wird und deren örtliche Lage festgelegt ist, und Grabstellen nach § 13 Abs. 2 und § 18 Abs. 2. Nutzungsberechtigte können grundsätzlich nur Familienangehörige sein.
( 2 ) Familienangehörige im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:
  1. Ehegatte des Erstbeigesetzten,
  2. Verwandte in gerader Linie,
  3. angenommene Kinder und Stiefkinder,
  4. Geschwister und Stiefgeschwister,
  5. Ehegatten solcher unter b) bis d) Genannter, die in der Grabstelle bereits beigesetzt worden sind,
  6. Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben.
Die Beisetzung anderer Personen im Wahlgrab kann grundsätzlich nicht erfolgen und ist in besonderen Härtefällen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Kirchenvorstand zulässig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausnahmeregelungen.
( 3 ) Die Übertragung des Nutzungsrechts regelt § 19 Abs. 2, dessen Dauer § 20 und das Abräumen § 25.
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§ 16
Urnenstellen

Urnenstellen werden in der Regel als Reihenstellen ausgegeben. Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen über Reihengrabstellen entsprechend. Werden Urnenstellen als Wahlstellen ausgegeben, gelten die Regelungen über Wahlgrabstellen entsprechend.
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§ 17
Urnenbaumstellen

( 1 ) Urnenbaumstellen sind einem bestimmten Baum zugeordnete Urnenwahlstellen, die unter dessen Kronenbereich vergeben werden. Jeweils einem Baum sind mehrere Urnenbaumstellen zugeordnet. Urnenbaumstellen werden von der Kirchengemeinde mit einer in den Boden eingelassenen Namensplatte versehen und naturnah angelegt; es besteht keine Pflegeverpflichtung der Angehörigen.
( 2 ) Soweit in einer Urkunde über die Verleihung der Rechte an der Baumgrabstelle keine abweichende Regelung getroffen worden ist, sind zwei Urnen je Urnenbaumstelle zugelassen. Die Beistellung von bis zu zwei weiteren Urnen kann auf der Urnenbaumgrabstelle nach deren Belegung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 auf Antrag zugelassen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Urnenwahlstellen.
( 3 ) Solange in der Friedhofsgebührenordnung keine Gebühr für Urnenbaumstellen auf dem Friedhof ausgewiesen ist, werden diese nicht angeboten.
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§ 18
Beisetzung von Urnen in belegte Grabstellen

( 1 ) Urnen werden grundsätzlich in Urnenstellen beigesetzt. In Ausnahmefällen kann der Kirchenvorstand die Beisetzung einer Aschenurne in einer schon belegten Wahlgrabstelle oder Urnenwahlstelle zulassen, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 gegeben sind (Familienangehörige),
  2. die Einebnung und Neubelegung des Grabfeldes innerhalb der nächsten 30 Jahre (Ruhefrist) nicht zu erwarten ist,
  3. die Rechte an der belegten Grabstelle auf 30 Jahre ab Urnenbeisetzung verlängert worden sind,
  4. in der belegten Grabstelle nicht bereits zwei Urnen beigesetzt sind.
( 2 ) Urnenbeisetzungen in Reihengrabstellen und Urnenreihenstellen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wird bei besonderen Härtefällen eine Ausnahme durch vorherige schriftliche Erklärung des Kirchenvorstandes zugelassen, ist § 13 Abs. 2 Satz 3(Wahlgrabstelle) zu beachten.
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IV.
Rechte an Grabstellen

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§ 19
Erwerb und Übertragung der Nutzungsrechte

( 1 ) An Grab- und Urnenstellen werden keine Eigentums-, sondern lediglich Nutzungsrechte verliehen. Inhaber der Nutzungsrechte (Nutzungsberechtigte) können grundsätzlich nur Familienangehörige des Verstorbenen im Sinne des § 15 Abs. 2 sein. Die Nutzungsrechte werden gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr in der Regel durch Aushändigung einer Bescheinigung über den Erwerb (Reihenstelle) oder einer Verleihungsurkunde (Wahlstelle) erworben. Ist eine Bescheinigung oder Urkunde nach Satz 3 nicht erteilt worden, gilt derjenige Familienangehörige des Verstorbenen als Nutzungsberechtigter, der die Anmeldung der Bestattung nach § 7 veranlasst hat. Ist dieser nicht feststellbar oder ist die Bestattung durch jemanden angemeldet worden, der nicht Familienangehöriger ist, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung. Der Erwerber des Rechtes an Grabstellen soll für den Fall seines Todes der Friedhofsverwaltung einen Nachfolger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Vertrag übertragen.
( 2 ) Die Übertragung eines Nutzungsrechts kann grundsätzlich nur auf Personen des in § 15 Abs. 2 genannten Personenkreises erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Anderenfalls ist sie dem Kirchenvorstand gegenüber unwirksam. Mehrere Angehörige eines verstorbenen Inhabers oder Inhaberin von Rechten an Grabstellen haben sich darüber zu einigen, wer von ihnen als Träger der Rechte und Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde gelten soll. Zeigen sie eine zur Übernahme bereite Person binnen drei Monaten seit dem Tode des bisherigen Inhabers oder der bisherigen Inhaberin nicht dem Kirchenvorstand an, kann dieser den Inhaber oder die Inhaberin bestimmen – nach Möglichkeit in der Reihenfolge des § 15 Abs. 2– und veranlassen, dass das Recht auf ihn oder sie umgeschrieben wird. Falls dieser oder diese widerspricht und nicht gleichzeitig eine zur Übernahme bereite Person bestimmt, kann der Kirchenvorstand die Rechte als entschädigungslos verfallen erklären oder einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmen.
( 3 ) Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb von Rechten an bestimmten Grabstellen oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstelle. Die Inhaber oder Inhaberinnen von Rechten an Grabstellen sind zur Pflege der Grabstätte verpflichtet (§ 24).
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§ 20
Dauer der Rechte an Grabstellen Ruhefrist

( 1 ) Die Dauer der Ruhefrist und des Nutzungsrechts beträgt einheitlich 30 Jahre für alle Grabstellen. Rechte an Grabstellen enden, soweit sie nicht verlängert worden sind, mit Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Nach Erlöschen der Rechte an Gräbern und Ablauf der Ruhefrist kann der Kirchenvorstand nach Maßgabe des § 25 die Grabstelle auf Kosten der Verpflichteten einebnen und über die Grabstätten anderweitig verfügen.
( 2 ) Zur vorzeitigen Beendigung von Rechten an Grabstellen bedarf es in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 5, des § 21 und des § 24 Abs. 4 eines Kirchenvorstandsbeschlusses nach erfolglosem Hinweis gemäß § 34. Soweit die Ruhefrist nach Absatz 1 Satz 2 bereits abgelaufen ist, kann die Dauer der Rechte an der Grabstelle auch auf Antrag der oder des Berechtigten verkürzt werden; der Antrag bedarf der Schriftform und der Erklärung der antragstellenden Person, dass sonstige Berechtigte keine Einwendungen gegen den Antrag erheben. Die Inhaber oder Inhaberinnen der Rechte an der Grab- oder Urnenstelle haben bei Verkürzung der Dauer ihrer Rechte nach Sätzen 1 und 2 keinen Anspruch auf Erstattung von Grab- oder Urnenstellengebühren.
( 3 ) Rechte an Grabstellen können vor ihrem Ablauf gegen Leistung der in der Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht für die Dauer der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten in Wahlgrabstellen. Bei Reihengrabstellen dürfen die Ruhefristen nicht verlängert werden. In Härtefällen kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen, soweit dadurch Belange des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
( 4 ) Die Verlängerung kann außer im Fall in Absatz 5 Satz 1 jeweils nur um volle 10 Jahre erfolgen. Die Verlängerungsgebühr ist im Voraus zu zahlen, sowohl für belegte als auch für unbelegte Grabstellen. Wird die Verlängerung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Nutzungsrechts beantragt, kann dem Antrag nur vorbehaltlich der Zahlung der Verlängerungsgebühr rückwirkend auf den Tag des Ablaufs des Nutzungsrechts entsprochen werden.
( 5 ) Bei Wahlgräbern und bei Urnenbeisetzungen in bereits belegte Stellen muss das Nutzungsrecht für alle Gräber der Grabstellen gebührenpflichtig verlängert werden auf die Dauer der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten, im Fall von Beisetzungen von Urnen in belegten Grabstellen auf die Dauer der Ruhefrist der Urne. Ist die Verlängerung nicht vor der weiteren Belegung der Grabstelle erfolgt, so fordert der Kirchenvorstand unter Hinweis auf die sonst eintretenden Folgen den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte auf, die Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann der Kirchenvorstand nach Hinweis gemäß § 34 die abgelaufene Grabstelle gemäß § 25 einebnen sowie etwa vorhandene Grabdenkmale niederlegen und im Rahmen der Frist des § 25 Abs. 3 entfernen.
( 6 ) Wird im allgemeinen Interesse die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erforderlich oder werden einzelne Grabflächen für allgemeine Anlagen (Kapelle, Wege) benötigt, enden die Nutzungsrechte an den betroffenen Grabstellen mit der Entwidmung bzw. mit Rechtskraft des Bescheides des Kirchenvorstandes. Die Berechtigten haben Anspruch auf Zuweisung einer Ersatzgrabstelle, hilfsweise auf Erstattung des unverbrauchten Teiles der gezahlten Grabgebühren. Erforderliche Umbettungen werden auf Kosten der Friedhofskasse durchgeführt, die auch die Kosten der Herrichtung der neuen Grabstelle trägt. Erreichbare Angehörige des Umzubettenden oder der Umzubettenden sind vorher zu benachrichtigen.
( 7 ) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt keine Erstattung bereits gezahlter Verlängerungsgebühren und sonstiger Friedhofsgebühren.
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§ 21
Umbettung

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
( 3 ) Für im allgemeinen Interesse erforderliche Umbettungen ist § 20 Abs. 6 maßgeblich.
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V.
Größe und Gestaltung der Grabstellen, Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen

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§ 22
Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es gelten die Vorschriften der §§ 2327 und 29.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann daneben Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten. Hierfür gelten ergänzend die Regelungen des § 28.
( 3 ) Ist kein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 4 ) Wird im Fall des Absatzes 2 mit dem Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle nicht der Wunsch nach einer Grabstelle auf dem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften geäußert, wird eine Grabstelle auf einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zugewiesen.
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§ 23
Maße und Abstände der Gräber

( 1 ) Die Gräber haben, soweit die örtlichen Verhältnisse nicht Abweichungen erfordern, folgende Maße
  1. Reihengräber für Personen über 6 Jahre – Länge 2,10 m, Breite 0,90 m,
  2. Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren – Länge 1,30 m, Breite 0,60 m,
  3. Wahlgräber – Länge 2,50 m, Breite 1,10 m; Wahlgräber zwischen Reihengräbern haben die unter a) bezeichnete Größe
  4. Urnengräber – Länge und Breite 0,90 m.
Die Grabanlagen dürfen diese Maße nicht überschreiten. Sie sollen eben und ohne Grabhügel gestaltet werden.
( 2 ) Die Tiefe eines Erdgrabes beträgt mindestens 1,50 m, bei einem Tiefenbegräbnis 3,00 m. Der Sarg muss von einer mindestens 0,90 m dicken Erdschicht bedeckt sein (bis zur Höhe des gewachsenen Bodens gerechnet). Bei Beerdigungen in Metallsärgen kann der Kirchenvorstand verlangen, dass ein Tiefenbegräbnis erfolgt. Die Beisetzung von Aschenurnen erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,60 m.
( 3 ) Der Abstand der in einer Reihe liegenden Gräber voneinander beträgt 0,40 m. Der Abstand von Grabreihe zu Grabreihe beträgt 0,60 m.
( 4 ) Der vom Kirchenvorstand zu beschließende Belegungsplan kann nähere Regelungen treffen.
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§ 24
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstellen

( 1 ) Die Inhaber oder die Inhaberinnen der Rechte an Grab- und Urnenstellen sind zur Pflege und Unterhaltung der Stellen verpflichtet. Außer Rasenstellen haben sie alle Grabstellen – auch noch nicht belegte – spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder dem Erwerb des Rechtes an der Stelle in einer des Friedhofs würdigen Weise herzurichten, gärtnerisch zu gestalten und bis zum Ablauf des Rechts an der Grabstelle zu pflegen und zu unterhalten. Bäume und Sträucher dürfen nicht gepflanzt, vorhandene nicht vom Friedhof entfernt werden. Der Abstand zwischen den Gräbern und Grabreihen ist je zur Hälfte von den zur Grabpflege Verpflichteten in Ordnung zu halten.
( 2 ) Abdeckungen von Grabstellen mit Kies, Steinplatten oder anderen toten Materialien vermitteln eher Trostlosigkeit. Ihnen sind Bepflanzungen vorzuziehen. Die Vereinbarung von Dauergrabpflegen oder die Wahl wenig pflegebedürftiger Bepflanzungen (z. B. Efeu) ist sinnvoller und erfordert oft weniger Aufwand als die Pflege von Steinplatten oder Bekiesungen.
( 3 ) Als Bepflanzungen sind niedrig wachsende Pflanzen und Gehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören. Heckenartige Einfassungen sind nur für mehrstellige Wahlgräber zugelassen, solange sie durch ihren Wuchs oder Schnitt unter einer Höhe von 0,70 m gehalten werden. Der Kirchenvorstand kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse auf Kosten der Berechtigten veranlassen.
( 4 ) Unterlässt der oder die Berechtigte mindestens ein Jahr lang die ordnungsgemäße Pflege, fordert der Kirchenvorstand ihn oder sie unter Fristsetzung (mindestens drei Monate) zur ordnungsgemäßen Grabpflege unter Androhung der Einebnung auf. Ist der oder die Berechtigte namentlich nicht bekannt, erfolgt ein Hinweis nach § 34. Nach Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Grabstelle einebnen lassen und das Grabmal niederlegen.
( 5 ) Verwelkte Blumen und Kränze sowie zum Abdecken benutztes abgängiges Grün sind von den Grabstellen zu entfernen und auf die Abfallsammelstelle zu bringen.
( 6 ) Unwürdige Gefäße wie Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen oder bunte Vasen sollen nicht, Arbeitsgeräte und andere Gegenstände nicht sichtbar, aufgestellt werden.
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§ 25
Ablauf der Nutzungsrechte, Abräumen und Einebnen der Grabstellen

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, Inhaber oder Inhaberinnen von Rechten an Grabstellen auf den bevorstehenden oder bereits erfolgten Ablauf der Rechte hinzuweisen. Vor beabsichtigten Abräumungen von Gräbern sollen namentlich bekannte Angehörige angehört werden.
( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Kirchenvorstand gehalten, die Inhaber oder Inhaberinnen der Rechte an den Grabstellen durch allgemeinen Aushang im Schaukasten oder allgemeine Nachricht in der örtliche Tageszeitung oder Steckschild auf der Grabstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten Gelegenheit haben, den Fortbestand von Eigentumsansprüchen an den baulichen Anlagen (Grabmale und -einfassungen) und der Bepflanzungen geltend zu machen und sich diese von der Friedhofsverwaltung aushändigen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, Grabmale, -einfassungen und -bepflanzungen aufzubewahren, wenn kein Berechtigter oder keine Berechtigte Ansprüche geltend gemacht hat. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmale, -einfassungen und -bepflanzungen dann entfernen.
( 3 ) Ist das Verfahren nach Absatz 2 nicht beachtet worden und sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht bekannt, kann die Friedhofsverwaltung auch ohne vorherigen Hinweis bauliche Anlagen und die Bepflanzung entfernen, wenn seit Ablauf der Nutzungsrechte mindestens ein Jahr vergangen ist. Das Gleiche gilt für Grabmale, die mindestens ein Jahr lang niedergelegt worden waren, und für liegende Grabmale, wenn die Grabstelle ein Jahr lang eingeebnet war.
( 4 ) Werden bei Einebnungen oder sonstigen Arbeiten Aschenurnen aufgefunden oder treten menschliche Gebeine zutage, so sind diese auf Veranlassung des Kirchenvorstandes in würdiger Form anderweitig beizusetzen.
( 5 ) Denkmalwürdige Grabmale sollen nach Möglichkeit erhalten und an geeigneter Stelle auf dem Friedhof oder auf einem anderen Grundstück aufgestellt werden, soweit die Friedhofsplanung und -belegung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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§ 26
Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

( 1 ) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,10 m Höhe 0,14 m, von 1,10 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Friedhofsordnung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
( 2 ) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit vorheriger Genehmigung durch den Kirchenvorstand unter Beachtung des § 6 zulässig. Einfassungen von Grabstellen aus Stein oder anderen Werkstoffen sollen unterbleiben, soweit sie auf dem Grabfeld nicht üblich sind.
( 3 ) Die Genehmigung erfolgt auf einen an den Kirchenvorstand zu richtenden Antrag. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auch die Inschriften und Symbole auf den Denkmälern bedürfen einer solchen Genehmigung. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und muss bei Ausführung der Arbeiten vorgewiesen werden können. Sie kann Auflagen enthalten.
( 4 ) Ohne Genehmigung oder ohne Einhaltung der Auflagen des Kirchenvorstandes erstellte bauliche Anlagen sind vom Verpflichteten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so werden die beanstandeten Anlagen nach erfolglosem Hinweis auf Kosten der Verpflichteten vom Kirchenvorstand entfernt. Vom Kirchenvorstand genehmigte Grabmale dürfen vor Ablauf des Rechtes an der Grabstelle nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes entfernt werden.
( 5 ) Ausmauerungen von Gräbern, Urnenkammern und Mausoleen sind nicht zulässig. Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur belegt werden, wenn luftdicht verschlossene Metallsärge verwendet werden und die schriftliche Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde hierfür vorgelegt wird.
( 6 ) Das Abräumen der Grabmale nach Ablauf der Nutzungsrechte regelt § 25.
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§ 27
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 28) – so würdevoll zu gestalten, auszustatten und an die Umgebung anzupassen, dass der dieser Friedhofsordnung voranstehende Grundsatz gewahrt wird.
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§ 28
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
( 2 ) Das Material des Grabmals muss wetterbeständig und für ein Grabmal einheitlich sein. Zu bevorzugen sind heimische Natursteine. Hartholz, Bronze und Schmiedeeisen sind daneben zugelassen. Beschriftung, Ornamente und Symbole sollen nur aus dem Material des Grabmals bestehen, zusammenhängende Beschriftung (im Guss) aus Bronze und Bleiintarsienschrift sind jedoch zugelassen.
( 3 ) Farben und Zutaten wie Glas, Beton, Emaille und Kunststoff sollen bei der Grabmalgestaltung nicht verwendet werden.
( 4 ) Liegende Grabmale sollen mindestens 0,05 m, Kissensteine mindestens 0,10 m dick sein. Abdeckungen von Grabstätten mit Steinplatten oder Kies sind nicht zulässig. Das Gleiche gilt für sonstige Abdeckungen mit wasserundurchlässigen Materialien.
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§ 29
Unterhaltung der Grabmale, Haftung

( 1 ) Die Inhaber oder die Inhaberinnen des Rechtes an der Grabstelle sind verpflichtet, auf die Standfestigkeit des Grabmales zu achten. Droht ein Grabmal umzustürzen oder drohen Teile von ihm herabzufallen, so haben die Inhaber oder die Inhaberinnen des Rechtes an der Grabstelle unverzüglich für Instandsetzung zu sorgen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand bei Gefahr im Verzuge nach erfolglosem Anschreiben oder ersatzweise durch Hinweis auf der Grabstelle das Grabmal niederlegen oder die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen.
( 2 ) Die Inhaber oder die Inhaberinnen des Rechtes an der Grabstelle sowie diejenigen, welche die Errichtung von Grabmalen oder baulichen Anlagen veranlasst haben, sind für Schäden haftbar, die durch Umfallen baulicher Anlagen oder durch Ablösen und Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Sie tragen bei Eintritt eines Schadensfalles im Verhältnis zur Kirchengemeinde den vollen Schadenersatz.
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VI.
Schlussbestimmungen

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§ 30
Friedhofsgebühren

( 1 ) Die Friedhofsgebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. § 35 gilt für die Friedhofsgebührenordnung entsprechend.
( 2 ) Die Gebühren fließen in die Friedhofskasse, aus deren Mitteln die Unterhaltung des Friedhofs bestritten wird. Die Verpflichtung der politischen Gemeinde zum Tragen der hierdurch nicht gedeckten Kosten – insbesondere für die Unterhaltung der Zugangswege und Einfriedigungen – gemäß § 4 des Braunschw. Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (vgl. § 32 Abs. 3) bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller oder die Antragstellerin und derjenige oder diejenige verpflichtet, in dessen oder deren Auftrag oder Interesse die Inanspruchnahme der Leistung erfolgt. Mehrere Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuldner. Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch den zuständigen Landkreis bzw. durch die politische Gemeinde oder durch eine sonstige von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Stelle.
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§ 31
Rechtsbehelf, Haftung der Kirchengemeinde

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Kirchenvorstandes aus dem in dieser Ordnung geregelten Aufgabenbereich kann nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsmittel Widerspruch eingelegt werden, soweit in dieser Friedhofsordnung oder der aufgrund des § 30 Abs. 1 erlassenen Friedhofsgebührenordnung nichts anderes festgelegt worden ist. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Kirchenvorstand oder beim Landeskirchenamt in Wolfenbüttel schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die angefochtene Entscheidung dem Beschwerten schriftlich zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Durch die Einlegung des Widerspruchs werden Zahlungspflichten nicht aufgeschoben.
( 3 ) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht der Friedhofsordnung gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte, Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
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§ 32
Alte Rechte, Kriegsgräber

( 1 ) Nutzungsrechte, die aufgrund früherer Friedhofsordnungen oder sonstiger alter Rechte überlassen worden waren und die in § 20 Abs. 1 bestimmte oder nach Verlängerung festgesetzte Nutzungsdauer überschreiten, werden – soweit sie nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung aufgehoben worden sind – mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung aufgehoben und den Bestimmungen über Wahlgräber unterworfen, sofern bis dahin keine Verlängerung gemäß § 20 Abs. 3 bis 5 genehmigt wird.
( 2 ) Auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Kriegsgräber (dauerndes Ruherecht) wird hingewiesen.
( 3 ) Unberührt bleiben die Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Kirchengemeinde gemäß § 4 des Braunschw. Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 (Braunschw. Gesetz- und Verordnungssammlung 1927, Seite 405).
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§ 33
Schließung, Entwidmung

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann die Schließung des Friedhofs oder von Teilen des Friedhofs beschließen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Auf geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen dürfen nur solche Verstorbenen beerdigt werden, die dort ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besitzen.
( 2 ) Nach Ablauf sämtlicher Ruhefristen entscheidet der Kirchenvorstand über die Entwidmung des Friedhofs, die der aufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf (§ 52 Abs. 1 Nr. 7 Kirchengemeindeordnung). Vor einer Entwidmung hat der Kirchenvorstand die Beseitigung der Grabmale und die Einebnung der Grabstellen zu veranlassen.
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§ 34
Benachrichtigungen an Inhaber oder Inhaberinnen von Rechten an Grabstellen

( 1 ) Soweit eine Benachrichtigung auf schriftlichem Wege nicht bewirkt werden kann, erfolgt ein Hinweis an die Nutzungsberechtigten und sonstigen Inhaber oder Inhaberinnen von Rechten wegen Mängel (z. B. mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, unterlassene Pflege, Nichtvorhandensein von Nutzungsberechtigten) insbesondere nach § 19 Abs. 2 Satz 5, des § 20 Abs. 5, des § 21, des § 24 Abs. 4 und des § 29 durch Anbringen eines Steckschildes oder Aufklebers auf dem Grabmal »Bitte bei der Friedhofsverwaltung melden«. Bei drohender Einebnung des Grabes oder Niederlegung des Grabmals kann auf dem Aufkleber oder Steckschild hinzugefügt werden »Einebnung droht«. Das Datum der Anbringung des Aufklebers oder Steckschildes sowie das Datum seiner Entfernung ist schriftlich festzuhalten. Mindestens einmal im Monat ist zu überprüfen, ob das Schild oder der Aufkleber noch vorhanden ist.
( 2 ) Ein Hinweis gemäß Absatz 1 gilt als dem Inhaber oder der Inhaberin der Rechte an der Grabstelle zugegangen, wenn das Steckschild oder der Aufkleber mindestens drei Monate lang auf der Grabstelle angebracht war. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist sollen Maßnahmen aufgrund des Hinweises nicht vor Ablauf eines weiteren Monats durchgeführt werden.
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§ 35
Inkrafttreten, Änderungen, öffentliche Bekanntmachung

( 1 ) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen treten jeweils am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Ablauf als Monatsfrist gemäß Absatz 2 a); ist die Bekanntmachung in einem der Verkündungsblätter nach Absatz 2 b) bis dahin noch nicht erfolgt, so gilt das Ausgabedatum dieses Verkündungsblattes. Mit Inkrafttreten der Friedhofsordnung treten alle früheren Bestimmungen über die Ordnung auf dem Friedhof außer Kraft.
( 2 ) Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt unter Hinweis auf die aufsichtliche Genehmigung des Landeskirchenamtes und Angabe des Ortes, wo die neue Friedhofsordnung eingesehen werden kann, durch
  1. mindestens einen Monat dauernden Aushang eines Hinweises auf den Erlass dieser Friedhofsordnung und die Möglichkeit ihrer Einsichtnahme im Ev.-luth. Pfarramt in (Straße) ,
    im Schaukasten der Kirchengemeinde sowie Ankündigung im Gottesdienst und
  2. Veröffentlichung eines Hinweises auf die neue Friedhofsordnung entweder im Amtsblatt der zuständigen Landesbehörde oder im amtlichen Verkündungsblatt.
( 3 ) Darüber hinaus kann ein Hinweis auf die neue Friedhofsordnung und den Ort, wo sie eingesehen werden kann, erfolgen
in der Tageszeitung
im Gemeindebrief der Kirchengemeinde und
im Schaukasten der in § 2 Abs. 1 a) bezeichneten Ortschaft / Gemeinde / Stadt.
( 4 ) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt dauernd zur Einsichtnahme im Pfarramt (Straße)
aus. Im Übrigen erfolgen allgemeine Hinweise, Ankündigungen und alle sonstigen Bekanntmachungen bei Bedarf im Schaukasten der Kirchengemeinde.
, den
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Kirchenvorstand
(Siegel)
Pfarrer/in
Kirchenverordnete/r
Vorstehende Friedhofsordnung hat der Gemeinde / Samtgemeinde / Stadt1#
gemäß § 4
des Braunschw. Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. 11. 1927 zwecks Anhörung vorgelegen.
, den
(Siegel)
(Ober-)Bürgermeister/in
(Samt-)Gemeinde-(Ober-)Stadtdirektor/in
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 53 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung aufsichtlich genehmigt.
Wolfenbüttel, den
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig Landeskirchenamt
(Siegel)
i. A.

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