.5. Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation,
6. Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Vom 1. November 2012
(SVBl. 2012 S. 597)
####1. Evangelische und katholische Feiertage
1.1 1Nach § 11 in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülerinnen und Schülern am Epiphaniastag, am Reformationstag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülerinnen und Schülern am Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; der Teilnahme an einem Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession. 2Für evangelische und katholische Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gilt das Entsprechende, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
1.2 1In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen. 2Solche Veranstaltungen können z. B. sein: Schulandachten, Diskussionsforen, musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge, Besuche in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, gemeinsame Projekte von Schule und Kirche.
1.3 1Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleiter der jeweils anderen Konfession, einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. 2Die Schule hat dies bei der Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.
1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an einer der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerin oder dem religionsmündigen Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Tutorin oder dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
1.5 1Sofern an Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler, die der jeweils anderen Konfession oder keiner Konfession oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Schule an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht in dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. 2Der Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig zu informieren, sofern dieses erforderlich ist.
1.6 1An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleiter Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht. 2Nr. 1.5 Satz 2 gilt entsprechend.
####2. Feiertage anderer Religionsgemeinschaften
2.1 1Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. 2Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. 3Die Antragstellenden sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.
2.2 1Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schülern, die der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler Gelegenheit zum Besuch einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft an Sonnabenden zu geben. 2Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. 3Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.
####3. Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten
Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.
####4. Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht
Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.
####5. Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation,
Erstkommunion oder entsprechenden Feiern
1Auf Antrag sind Schülerinnen und Schüler am Tag nach der Konfirmation oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. 2Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren.
####6. Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte
und der Schulleiterinnen und Schulleiter
1Die von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleiter in Fällen der Nrn. 1.1, 1.3, 1.5 und 1.6 nicht erteilten Unterrichtsstunden sind als Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 6 Nds. ArbZVO-Schule zu berücksichtigen. 2Die Zeiten des Gottesdienstbesuchs sowie der Teilnahme an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen sind dann nicht als Minderzeiten zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt. 3Für Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die an dem Feiertag ihrer Religionsgemeinschaft eine vergleichbare religiöse Veranstaltung durchführen, gelten die insoweit nicht erteilten Unterrichtsstunden als erteilt.
####7. Aufsicht und Betreuung
An den kirchlichen Feiertagen, die nicht in die Ferien fallen, ist für Schülerinnen und Schüler, die keinen Gottesdienst besuchen und an keiner vergleichbaren religiösen Veranstaltung teilnehmen, eine entsprechende Beaufsichtigung zu gewährleisten oder ein Betreuungsangebot vorzuhalten, wenn für diese Schülerinnen und Schüler Unterrichtsausfall eintritt.
####8. Inkrafttreten
1Dieser RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. 2Der Bezugserlass zu c1# tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.