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Zweite Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes
(2. Kirchensteuerdurchführungsverordnung – 2.KiStDV)

Vom 2. Juli 1982

(Nds. GVBl. 1982 S. 272; ABl. 1988 S. 18)

Aufgrund des § 17 Nr. 3 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Niedersächsischen Abgabenordnung-Anpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 325), wird verordnet:
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§ 1

Für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab 1. Januar 1983 ist die vom Arbeitgeber in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer als evangelische oder katholische Lohnkirchensteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Die abzuführende Lohnkirchensteuer ist auch bei der Zahlung an die Finanzbehörde als evangelische oder katholische kenntlich zu machen.
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§ 2

( 1 ) Als evangelische Lohnkirchensteuer gilt Kirchensteuer, die nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale „lt“, „rf“ und „ev“, und als katholische Lohnkirchensteuer diejenige, die aufgrund der Merkmale „rk“ und „ak“ einzubehalten ist.
( 2 ) Wird die Lohnsteuer pauschaliert erhoben, ist die danach zu berechnende Lohnkirchensteuer in einen evangelischen und einen katholischen Teil nach dem Schlüssel aufzuteilen, der von den Steuerberechtigten bestimmt und zusammen mit den Kirchensteuersätzen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht wird.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.