.Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt II
###Abschnitt III
###Abschnitt IV
###§ 7
§ 8
Abschnitt V
###
Kirchenverordnung zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft
Vom 15. Juli 1980
(ABl. 1980 S. 67)
Aufgrund des § 20 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (Amtsbl. 1977 S. 47) wird verordnet:
#Abschnitt I
Regelungen über die Abgabe von Erklärungen zur Kirchenmitgliedschaft
(zu §§ 1, 6 – 9 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft)
###§ 1
(zu §§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1)
(
1
)
Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechtes ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
(
2
)
Die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
#§ 2
(zu § 6 Abs. 2)
1 Die Erklärung ist gegenüber der zuständigen kirchlichen Stelle (§ 1 Abs. 2) abzugeben. 2 Erfolgt die Erklärung nicht in schriftlicher Form, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen.
#§ 3
(zu § 7)
1 Einer Aufnahme eines Kirchenmitgliedes in den Fällen des Artikels 8 der Verfassung der Landeskirche in der Fassung vom 3. April 1978 (Amtsbl. 1978 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung steht es gleich, wenn die von der Meldebehörde übermittelten Daten aus dem Melderegister oder die Eintragung in das Personenstandsregister entsprechende eigene Angaben des Kirchenmitgliedes über seine Kirchenzugehörigkeit enthalten. 2 Widerspricht der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes nicht binnen sechs Monaten seit Kenntnis, so besteht die Kirchenmitgliedschaft vom Zeitpunkt der Angabe über die Kirchenzugehörigkeit, soweit die übrigen Voraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft vorliegen.
#Abschnitt II
Gemeindegliederverzeichnis
(zu § 14)
###§ 4
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand ist für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses verantwortlich. 2 Als Gemeindegliederverzeichnis wird die Gemeindegliederkartei weitergeführt. 3 Jedes Gemeindegliederverzeichnis ist laufend fortzuführen. 4 Die Unterlagen zum Gemeindegliederverzeichnis (z. B. Aufnahme- oder Austrittserklärungen) sind dauernd aufzubewahren.
(
2
)
Soweit mehrere Kirchengemeinden einen Zusammenschluss im Sinne der §§ 77 und 84 der Kirchengemeindeordnung vom 26. April 1975 (Amtsbl. 1975 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung bilden, kann die Verpflichtung der Kirchengemeinden, das Gemeindegliederverzeichnis zu führen, dem jeweiligen Zusammenschluss übertragen werden.
(
3
)
Das Nähere über Aufbau und Führung der Gemeindegliederverzeichnisse regelt das Landeskirchenamt.
#§ 5
(
1
)
Für die Erfassung der personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder gilt die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. August 1977 (Amtsbl. 1978 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der staatlichen Regelungen über die regelmäßige Datenübermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
(
2
)
Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind durch die zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 2) um die kirchlichen Daten des Kirchenmitgliedes entsprechend den Vordrucken der Datenträger zu ergänzen.
#Abschnitt III
Datennutzung (zu § 15)
###§ 6
(
1
)
1 Über die Nutzung und Weitergabe der personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder entscheidet der Kirchenvorstand im Rahmen datenschutzrechtlicher Vorschriften. 2 Die Weitergabe der Daten durch Stellen nach § 14 Absatz 2 bedarf einer besonderen Entscheidung des zuständigen Kirchenvorstandes.
(
2
)
Werden im Rahmen datenschutzrechtlicher Vorschriften Daten weitergegeben, so ist die Zulässigkeit der Weitergabe zuvor zu prüfen und diese allgemein oder im Einzelfall unter Berücksichtigung des Auskunftsrechtes des Betroffenen nach § 4 des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 10. November 1977 (Amtsbl. 1978 S. 17) zu vermerken.
#Abschnitt IV
Kirchliches Meldeverfahren und Datenaustausch
(zu §§ 16 und 17)
###§ 7
(zu § 16)
(
1
)
1 Begründet ein Kirchenmitglied durch Wohnsitzwechsel die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Landeskirchen, so sind die Daten des Kirchenmitgliedes – soweit diese nicht bereits von einer kommunalen Meldebehörde übermittelt worden sind – von der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied bisher angehört hat, anzufordern. 2 Anfordernde Stelle ist die zuständige kirchliche Stelle (§ 1 Abs. 2).
(
2
)
Hat das Kirchenmitglied die erforderlichen Daten selbst angegeben, so sind im Fall der Unvollständigkeit oder eines Zweifels die erforderlichen Feststellungen durch Rückfrage bei dem Kirchenmitglied oder bei der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied bisher angehört hat, zu treffen, um die Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen.
(
3
)
1 Unbeschadet des § 6 sind alle Fälle des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft dem Landeskirchenamt als Datenerfassungsstelle mitzuteilen. 2 Das Landeskirchenamt gibt die Meldungen an die kommunalen Meldebehörden und die zuständigen staatlichen Stellen weiter.
#§ 8
(zu § 17)
Im Rahmen des mit kommunalen und staatlichen Stellen geführten Datenaustausches sind die Kirchengemeinden verpflichtet, die erforderlichen Hinweise zur Ergänzung oder Berichtigung der Daten der Kirchenmitglieder dem Landeskirchenamt als Datenerfassungsstelle für Aufnahmen und Austritte zu geben.
#Abschnitt V
Schlussvorschriften
###§ 9
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
#§ 10
Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.