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Kirchengesetz über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
Vom 19. Mai 2006
(ABl. 2006 S. 49), geändert am 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 50)
Die Landessynode hat mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg vom 7. Dezember 2005 mit Änderung vom 15. September 20221# wird zugestimmt.
#§ 2
#§ 3
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung für die Landeskirche wird das durch sie geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
#§ 4
(
1
)
Zuständige Stelle für die Entscheidung über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 3 der Vereinbarung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll.
(
2
)
Zuständiges Organ der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, das bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Vereinbarung unverzüglich zu informieren ist, ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes.
(
3
)
Zuständige Stelle für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft ist der jeweilige Propsteivorstand.
#§ 5
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Das Außerkrafttreten der bisher von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts abgeschlossenen Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung ist im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.