.Kirchengesetz über die Aufnahme
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz über die Aufnahme
und Wiederaufnahme getaufter Personen in die
Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Vom 17. Mai 2003
####§ 1
Grundsatz
Wer getauft ist und keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Kirchenmitgliedschaft erwerben (Aufnahme) oder die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft zurück erlangen (Wiederaufnahme).
#§ 2
Entscheidung über die Aufnahme und Wiederaufnahme
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1
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1 Die Aufnahme wird aufgrund einer Erklärung der aufzunehmenden Person über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen. 2 Die Wiederaufnahme wird aufgrund einer Erklärung der wieder aufzunehmenden Person über das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen.
(
2
)
Für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme sind folgende Stellen zuständig:
#- alle Ordinierten, denen nach den in der Landeskirche geltenden Bestimmungen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündung und Sakaramentsverwaltung übertragen sind,
- Pfarrer und Pfarrerinnen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- 1 Eintrittsstellen, die von den Propsteien nach Beschluss durch die Propsteisynoden mit Genehmigung des Landeskirchenamtes errichtet werden. 2 Diese werden von einem von der Propstei beauftragten Ordinierten geleitet.
§ 3
Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde
1 Mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme wird die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person in der Regel Glied der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz hat. 2 Sie wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgibt. 3 Die aufnehmende Gemeinde soll den Aufgenommenen oder die Aufgenommene zu einem der nächsten Abendmahlsgottesdienste einladen.
#§ 4
Verfahren
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1
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Die Aufnahme oder Wiederaufnahme geschieht nach einem seelsorgerlichen Gespräch und nach Prüfung der Ernsthaftigkeit.
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2
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1 Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme soll die Taufe durch Vorlage einer Taufbescheinigung nachgewiesen werden. 2 Der der Aufnahme oder Wiederaufnahme voraus gegangene Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen.
(
3
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Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Stelle kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramtes oder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, deren Glied die aufzunehmende oder wieder aufzunehmende Person werden will, einholen.
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4
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1 Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Diese Niederschrift ist zu siegeln und von der aufnehmenden oder wieder aufnehmenden Stelle und von der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen. 3 Dem Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen ist eine Bescheinigung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme auszuhändigen. 4 Damit wird die Aufnahme oder die Wiederaufnahme wirksam.
(
5
)
1 Der aufnehmenden oder wiederaufnehmenden Kirchengemeinde ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden, sofern nicht dort über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme entschieden wurde. 2 Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist grundsätzlich zu benachrichtigen. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften der Kirchenbuchordnung zu beachten.
#§ 5
Rechtsbehelfe
1 Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch eine Stelle nach § 2 Abs. 2 kann Beschwerde bei dem zuständigen Propst oder der zuständigen Pröpstin eingelegt werden. 2 Der Propst oder die Pröpstin entscheiden über die Beschwerde endgültig.