.Übertrittsvereinbarung zwischen der
Anlage
Übertrittsvereinbarung zwischen der
Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der
Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK)
Vom 24. Februar/12. März 1999
In der Anlage wird im Einvernehmen mit dem MI die Übertrittsvereinbarung zwischen der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Selbstständigen Ev.-Luth. Kirchen (SELK) gemäß § 5 Abs. 2 KiAustrG vom 4. 7. 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. 5. 1996 (Nds. GVBl. S. 242), bekannt gemacht.
#Anlage
Übertrittsvereinbarung zwischen der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK) vom 24. 2./12. 3.1999
In Ausführung des § 5 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen vom 4. 7. 1973 in der Fassung des Gesetzes vom 28. 5. 1996 (Nds. GVBl. S. 242) vereinbaren die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und die Selbstständige Ev.-Luth. Kirche zum Übertritt von Kirchenmitgliedern:
###§ 1
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1
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Will ein Mitglied der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig zur Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche übertreten, so kann es dies bei dem Pfarrer der Gemeinde der Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche erklären, in die es aufgenommen werden will.
(
2
)
Will ein Mitglied der Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche in die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig übertreten, so kann es dies bei dem für den Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständigen Pfarrer der Kirchengemeinde der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig erklären.
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3
)
Die Vorschriften des § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes über die Geschäftsfähigkeit finden Anwendung.
(
4
)
Die Übertrittserklärungen sind nach den in der aufnehmenden Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern zu behandeln; diese Bestimmungen bleiben unberührt.
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5
)
Die Kirchengemeinde, in die der Übertrittswillige aufgenommen werden will, benachrichtigt nach Eingang der Erklärung die Kirchengemeinde, der er bisher angehört hat, und gibt ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
#§ 2
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1
)
1 Die Übertrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(
2
)
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem amtierenden Pfarrer auch der Erklärende zu unterschreiben hat.
(
3
)
1 Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 2 Aus der Erklärung muss sich die genaue Bezeichnung der Kirche ergeben, die der Übertrittswillige verlassen will.
#§ 3
1 Wird der Übertretende aufgenommen, so übersendet das Pfarramt der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz (Hauptwohnung) oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. 2 In gleicher Weise erhält die Kirchengemeinde, die der Übertretende verlässt, eine Abschrift der Übertrittserklärung.
#§ 4
1 Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird im Landeskirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Selbstständigen Ev.-Luth. Kirche bekannt gemacht werden. 2 Die Kirchenleitungen werden die Kirchengemeinden und Pfarrämter über die Anwendung dieser Vereinbarung unterrichten.