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Kirchengesetz zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche (Organisationserprobungsgesetz)

Vom 18. November 1995

(ABl. 1996 S. 13)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Zur Ermöglichung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche können Kirchengemeinden, Propsteien und andere kirchliche Rechtsträger auch Erprobungsmodelle entwickeln und durchführen, die von geltenden Rechtsvorschriften abweichen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung, aber nicht für die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Formen der Zusammenarbeit, die die Grenzen von Kirchengemeinden und Propsteien überschreiten.
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§ 2

( 1 ) Die Konzeption von Erprobungsmodellen nach § 1 muss von den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden, den Propsteivorständen der betroffenen Propsteien oder den Leitungsorganen der betroffenen Rechtsträger beschlossen sein und, soweit erforderlich, einen Finanzierungsplan enthalten.
( 2 ) Erprobungsmodelle bedürfen der Zustimmung durch die Kirchenregierung. Zuvor ist der Gemeindeausschuss der Landessynode zu hören. Bei Erprobungsmodellen von Kirchengemeinden ist auch der Propsteivorstand zu hören.
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§ 3

Bei Erprobungsmodellen von Kirchengemeinden kann der Propsteivorstand, bei Erprobungsmodellen von Propsteien kann die Kirchenregierung Maßnahmen zur Förderung und Begleitung treffen.
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§ 4

Erprobungsmodelle können, sofern Eigenmittel nicht ausreichen, aus einem Sonderfonds gefördert werden, der aus den Kirchensteuermitteln der Rechtsträger zu bilden ist. Die nähere Ausgestaltung des Sonderfonds sowie das Verteilungsverfahren werden durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 5

( 1 ) Die Erprobungszeit beträgt in der Regel 4 Jahre. Sie kann zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
( 2 ) Nach Beendigung der Erprobung berichtet die Kirchenregierung der Landessynode über die Ergebnisse und schlägt ihr gegebenenfalls gesetzliche Regelungen vor.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.