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Kirchengesetz zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche (Organisationserprobungsgesetz)
Vom 18. November 1995
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
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1 Zur Ermöglichung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Landeskirche können Kirchengemeinden, Propsteien und andere kirchliche Rechtsträger auch Erprobungsmodelle entwickeln und durchführen, die von geltenden Rechtsvorschriften abweichen. 2 Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung und der Propsteiordnung, aber nicht für die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
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2
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Absatz 1 gilt auch für Formen der Zusammenarbeit, die die Grenzen von Kirchengemeinden und Propsteien überschreiten.
#§ 2
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Die Konzeption von Erprobungsmodellen nach § 1 muss von den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden, den Propsteivorständen der betroffenen Propsteien oder den Leitungsorganen der betroffenen Rechtsträger beschlossen sein und, soweit erforderlich, einen Finanzierungsplan enthalten.
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2
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1 Erprobungsmodelle bedürfen der Zustimmung durch die Kirchenregierung. 2 Zuvor ist der Gemeindeausschuss der Landessynode zu hören. 3 Bei Erprobungsmodellen von Kirchengemeinden ist auch der Propsteivorstand zu hören.
#§ 3
Bei Erprobungsmodellen von Kirchengemeinden kann der Propsteivorstand, bei Erprobungsmodellen von Propsteien kann die Kirchenregierung Maßnahmen zur Förderung und Begleitung treffen.
#§ 4
1 Erprobungsmodelle können, sofern Eigenmittel nicht ausreichen, aus einem Sonderfonds gefördert werden, der aus den Kirchensteuermitteln der Rechtsträger zu bilden ist. 2 Die nähere Ausgestaltung des Sonderfonds sowie das Verteilungsverfahren werden durch Kirchenverordnung geregelt.
#§ 5
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1 Die Erprobungszeit beträgt in der Regel 4 Jahre. 2 Sie kann zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
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2
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Nach Beendigung der Erprobung berichtet die Kirchenregierung der Landessynode über die Ergebnisse und schlägt ihr gegebenenfalls gesetzliche Regelungen vor.
#§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.