.Kirchengesetz zur Schaffung fester Amtssitze der Pröpste im Bereich der Braunschweigischen
Kirchengesetz zur Schaffung fester Amtssitze der Pröpste im Bereich der Braunschweigischen
evangelisch-lutherischen Landeskirche
Vom 7. April 1959
(ABl. 1959 S. 20)
Die Landessynode der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche hat das folgende verfassungsändernde Kirchengesetz beschlossen, wobei die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind.
####§ 1
1 Der Amtssitz eines Propstes soll künftig mit einer bestimmten Pfarrstelle in der Propstei verbunden sein.
2 Die Kirchenregierung wird ermächtigt, diese festen Amtssitze der Pröpste zu bestimmen.
3 Die gegenwärtig im Amt befindlichen Pröpste können in ihrer bisherigen Pfarrstelle verbleiben, auch wenn diese nicht zum Propstsitz bestimmt wird.
#§ 21#
Es werden folgende Kirchengesetze geändert:
#- § 12 Abs. 1 der Verfassung der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 23. Januar 1922 (Amtsblatt Nr. 2641) erhält folgende Neufassung:»Die Pfarrstellen werden abwechselnd durch die Kirchengemeinde und die Kirchenregierung besetzt. Jedoch werden die mit dem Amtssitz des Propstes verbundenen Pfarrstellen ständig durch die Kirchenregierung besetzt. Die näheren Bestimmungen werden durch Kirchengesetz getroffen.«
- § 3 des Kirchengesetzes, die Besetzung der Pfarrstellen betreffend, vom 7. März 1922 (Amtsblatt Nr. 2663) erhält folgenden neuen Absatz 4:»Das Wahlrecht der Kirchengemeinde ruht auch bei denjenigen Pfarrstellen, die mit dem Amtssitz eines Propstes verbunden sind.«
§ 3
Legt ein Propst sein Amt nieder oder wird er nach § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 1949 (Amtsblatt Nr. 5801 S. 8) die Propsteien betreffend abberufen, so muss er seine Pfarrstelle, die gleichzeitig Propstsitz ist, verlassen und ein anderes Pfarramt übernehmen.
#§ 4
Die Kirchenregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch Kirchenverordnung zu erlassen.
#§ 52#
Für die evangelisch-lutherischen Pfarrämter Thedinghausen und Lunsen werden die Geschäfte des Propstes durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
#§ 6
Das vorstehende Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.