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Geschäftsordnung der Kirchenregierung
Vom 7. Oktober 1986
(ABl. 1986 S. 132), mit Änderungen vom 20. Dezember 1990 (ABl. 1991 S. 6), vom 16. Februar 1995 (ABl. 1995 S. 60) und vom 24. Mai 2000 (ABl. 2000 S. 48)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Aufgrund des Artikels 80 der Verfassung der Landeskirche in der Fassung vom 7. Mai 1984 (Amtsbl. 1984 S. 14) gibt sich die Kirchenregierung folgende Geschäftsordnung:
- I.
- 1 Die Sitzungen der Kirchenregierung sind nicht öffentlich. 2 An den Sitzungen der Kirchenregierung nehmen der Präsident der Landessynode und die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, soweit sie nicht Mitglieder der Kirchenregierung sind, beratend teil. 3 Es können in Einzelfällen zur Beratung Gäste eingeladen werden. 4 Die Frauenbeauftragte der Landeskirche kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kirchenregierung an den Sitzungen der Kirchenregierung teilnehmen, sofern ein Einvernehmen in Sachfragen zwischen dem Kollegium des Landeskirchenamtes und der Frauenbeauftragten zuvor nicht erreicht worden ist.
- II.
- 1 Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes der Kirchenregierung an einer Sitzung tritt an die Stelle eines Mitgliedes des Landeskirchenamtes dessen Vertreter und an die Stelle eines von der Landessynode gewählten Mitgliedes dessen Stellvertreter. 2 Ist der synodale Stellvertreter verhindert, beruft der Vorsitzende aus der Zahl der synodalen Stellvertreter das vertretende Mitglied, für ein ordiniertes Mitglied möglichst einen ordinierten, für ein nicht ordiniertes Mitglied möglichst einen nicht ordinierten Stellvertreter (Art. 78 Abs. 1 der Verfassung der Landeskirche).
- III.
- 1 Der Landesbischof führt den Vorsitz. 2 Er wird im Vorsitz durch das nicht ordinierte Mitglied des Landeskirchenamtes vertreten und bei dessen Verhinderung durch den Vertreter im Bischofsamt (Art. 78 Abs. 2 der Verfassung der Landeskirche).
- IV.
- 1 Sitzungen der Kirchenregierung finden in der Regel einmal im Monat statt. 2 Der Vorsitzende muss die Kirchenregierung zu einer Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt (Art. 79 der Verfassung der Landeskirche). 3 Die Einladungen veranlasst die Abteilungsleitung 1 des Landeskirchenamtes.
- V.
- 1 Die Kirchenregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Zu einem Beschluss der Kirchenregierung ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. 3 Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder (Art. 80 Abs. 2 der Verfassung der Landeskirche).
- 1 Die Verhandlungen in den Sitzungen der Kirchenregierung sind vertraulich. 2 Mitteilungen über Äußerungen einzelner Teilnehmer und über Abstimmungsergebnisse sind nicht zulässig. 3 Beschlussergebnisse können mitgeteilt werden, wenn dies nicht ausdrücklich untersagt ist.
- VI.
- Tagesordnungspunkte für die Sitzung der Kirchenregierung, zu denen Beschlussfassungen erforderlich sind, bedürfen schriftlicher Vorlage mit einem Beschlussvorschlag.
- Berichte sind schriftlich vorzulegen; ausnahmsweise kann von schriftlichen Vorlagen abgesehen werden, wenn es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder um eilige Angelegenheiten handelt.
- 1 Auf eine mündliche Erörterung eines Tagesordnungspunktes kann in bestimmten Fällen verzichtet werden. 2 Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Kirchenregierung bei der Aufstellung der Tagesordnung; diese Punkte sind besonders zu kennzeichnen. 3 Erhebt ein Mitglied der Kirchenregierung bei der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung hiergegen Bedenken, wird über den Tagesordnungspunkt mündlich verhandelt.
- 1 Die Tagesordnung ist mit Unterlagen möglichst so zu versenden, dass sie eine Woche vor der Sitzung bei den Mitgliedern der Kirchenregierung vorliegt. 2 Die Frauenbeauftragte erhält die Tagesordnung der Kirchenregierung. 3 Zu auf der Tagesordnung vorgesehenen Punkten können Tischvorlagen gefertigt werden, wenn eine Vorlage nicht rechtzeitig versandt werden kann.
- Nachträge zur Tagesordnung sind zu vermeiden und bleiben nur eiligen Entscheidungen mit Beschlussvorlagen vorbehalten.
- Über die Aufnahme von Gegenständen unter dem Punkt »Verschiedenes« wird im Einzelfall in der Sitzung entschieden.
- VII.
- 1 Über die Sitzungen der Kirchenregierung ist ein Protokoll in Form einer gestrafften Wiedergabe der Verhandlung und einer Aufzeichnung ihres Ergebnisses zu führen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. 2 Protokollführer ist ein Mitglied der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes, sofern nicht allgemein oder im Einzelfall ein anderer Protokollführer bestellt wird.3 In besonderen Fällen kann die Kirchenregierung beschließen, dass nur das Ergebnis der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen wird. 4 Ferner kann in besonders vertraulichen Angelegenheiten ein Sonderprotokoll geführt werden. 5 Es ist in der Regel als Beschlussprotokoll zu führen.
- 1 Eine Protokollabschrift erhalten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenregierung, der Präsident der Landessynode und dessen Vertreter, die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes und deren Vertreter sowie der für die Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche zuständige Referent und der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.2 Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Kirchenregierung zu genehmigen.
- 1 Eine Abschrift des Sonderprotokolls erhalten nur die Mitglieder der Kirchenregierung, die stellvertretenden Mitglieder der Kirchenregierung, der Präsident der Landessynode und die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes.2 Das Sonderprotokoll ist in der nächsten Sitzung der Kirchenregierung zu genehmigen.
- VIII.
- Die Geschäftsordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.