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Geschäftsordnung für die regionalen Zweigstellen der Einrichtungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Erwachsenenbildung

Vom 22. April 1985

(ABl. 1987 S. 90)

Diese Geschäftsordnung ist Verwaltungs- und Ausführungsgrundlage zur Satzung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 9. Dezember 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 194) – insbesondere zu den §§ 7 bis 9 und § 11 –.
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I.
Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter

Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter in den regionalen Zweigstellen haben den Auftrag, für die Konföderation und die evangelischen Kirchen in Niedersachsen Bildungsveranstaltungen für Erwachsene anzuregen und durchzuführen.
Die Planung, Koordinierung, Durchführung und Auswertung der Bildungsarbeit geschieht unter Berücksichtigung der vom Beirat gegebenen Richtlinien und im Rahmen des im Benehmen mit dem Beirat vom geschäftsführenden pädagogischen Leiter der Einrichtung aufgestellten Arbeitsplanes.
Die pädagogischen Mitarbeiter der regionalen Zweigstellen haben auf eine ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kirchenleitungen / Landessuperintendenten bedacht zu sein und diese über besondere die Region betreffende Maßnahmen und Veranstaltungen rechtzeitig bei Planungsbeginn in Kenntnis zu setzen. An diesbezüglichen Besprechungen sollte der geschäftsführende pädagogische Leiter beteiligt werden.
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II.
Die Beauftragten der Kirchenkreise / Propsteien / Bezirke

Die Kirchenkreis- / Propstei- / Bezirksbeauftragten (§ 7) der Satzung sind Ansprechpartner und Kontaktpersonen für die Arbeit der Ev. Erwachsenenbildung im Kirchenkreis (§ 11 der Satzung ist zu beachten).
  • Sie geben den Kirchengemeinden, kirchlichen Werken und Einrichtungen Anregungen für die Bildungsarbeit und vermitteln Arbeitshilfen,
  • sie helfen bei Anträgen und Abrechnungen,
  • sie berichten in den Mitarbeiterkonferenzen, Pfarrkonferenzen, Kirchenkreistagen, Propstei- und Bezirkssynoden von der Arbeit der Ev.-Erwachsenenbildung.
Die Beauftragten sollen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder ehrenamtlich in der Ev. Erwachsenenbildung tätig sein.
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III.
Die Landkreisbeauftragten (Sprecher)

Die Landkreisbeauftragten (Sprecher) nach § 8 Abs. 2 der Satzung nehmen in Übereinstimmung mit dem regionalen Geschäftsführer und pädagogischen Mitarbeiter und in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisbeauftragten die bildungspolitische und bildungsorganisatorische Vertretung der EEB gegenüber den Landkreisen, Städten, kreisfreien Städten und anderen Erwachsenenbildungsträgern und Bildungsinstituten wahr (§ 11 ist zu beachten).
Die Landkreisbeauftragten nehmen an den Regionalversammlungen (§ 9 der Satzung) beratend teil.
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IV.
Die Regionalversammlung

  1. Es soll mindestens einmal im Kalenderjahr eine Regionalversammlung durchgeführt werden. Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen worden ist.
  2. Sie beschließt über Arbeitsvorhaben im Bereich der regionalen Zweigstelle. Besondere, von der Regionalversammlung beschlossene Arbeitsvorhaben mit Öffentlichkeitscharakter und Bedeutung für die Kirchen der Konföderation sind rechtzeitig mit den jeweiligen Kirchenleitungen bzw. Vertretern der Kirchen der Konföderation im Bereich der regionalen Zweigstelle sowie mit dem Beirat der Einrichtung einvernehmlich abzustimmen.
  3. Zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Regionalversammlungen werden jeweils ein Vertreter der Kirchenleitung, der jeweilige Landessuperintendent und die Landkreisbeauftragten (Sprecher) eingeladen.