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Kirchengesetz über die Einführung
des Evangelischen Gottesdienstbuches

Vom 29. Mai 1999

(ABl. 1999 S. 111)

Nachdem von der Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig die Propsteisynoden gemäß Artikel 55 Abs. 2 Buchstabe d der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig angehört worden sind und nachdem von der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands das »Evangelische Gottesdienstbuch. Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands« (im Folgenden Evangelisches Gottesdienstbuch genannt) angenommen worden ist, hat die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in ihrer Sitzung am 29. 5. 1999 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands am 21. Oktober 1998 mit Zustimmung der Bischofskonferenz beschlossene Evangelische Gottesdienstbuch wird nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig eingeführt.
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§ 2

Das Evangelische Gottesdienstbuch ersetzt die bisherige »Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden« (Agende I) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland und gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als Band I des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands herausgegebenen Agendenwerks für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Agende I).
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§ 3

Für den Gebrauch des Evangelischen Gottesdienstbuchs gelten die »Thesen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes« vom 25. Oktober 1977.
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§ 4

Das Evangelische Gottesdienstbuch wird in den Kirchengemeinden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig am 1. Sonntag im Advent 1999 in Gebrauch genommen. Das Landeskirchenamt kann auf Antrag eines Kirchenvorstands von der Ingebrauchnahme des Evangelischen Gottesdienstbuchs befristet dispensieren.
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§ 5

Die Kirchenregierung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Am 1. Sonntag im Advent 1999 treten das Kirchengesetz über die Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl vom 21. Juli 1958, die Sonderbestimmungen zum Gebrauch der Agende I in der Landeskirche vom 21. Juli 1958, das Kirchengesetz über die Ordnung des Hauptgottesdienstes am Gründonnerstag, Karfreitag, Bußtag und Hagelfeiertag und über die Ordnung anderer Gottesdienste vom 21. Juli 1958 sowie alle weiteren diesem Kirchengesetz entgegenstehenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.