.Kirchengesetz über die Einführung der Agende III
Kirchengesetz über die Einführung der Agende III
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
Vom 20. Mai 2000
Nachdem von Generalsynode und Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands der Teilband 6 »Konfirmation« zum Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden »Die Amtshandlungen« angenommen worden ist und damit die Neubearbeitung des Bandes III in der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (im Folgenden Agende III in genannt) abgeschlossen ist, hat die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in ihrer Sitzung am 20. Mai 2000 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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Die neu bearbeitete Agende III besteht aus den Teilbänden:
- Teil 1 »Die Taufe«
- Teil 2 »Die Trauung«
- Teil 3 »Die Beichte«
- Teil 4 »Dienst an Kranken«
- Teil 5 »Die Bestattung«
- Teil 6 »Konfirmation«
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2
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Die von der Generalsynode der VELKD und der Bischofskonferenz beschlossene neu bearbeitete Agende III wird nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig eingeführt.
#§ 2
Die neu bearbeitete Agende III mit ihren Teilbänden ersetzt den 1962 von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossenen Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als Band III des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands herausgegebene Agendenwerks für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden.
#§ 3
Für den Gebrauch der Agende III gelten die »Thesen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes« vom 25. Oktober 1977.
#§ 4
Die Kirchenregierung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#§ 5
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Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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2
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1 Zum gleichen Zeitpunkt treten das Kirchengesetz über die Einführung des 3. Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 9. Juni 1965 sowie alle weiteren diesem Kirchengesetz entgegenstehenden bisherigen Vorschriften außer Kraft. 2 Der Beschluss der Landessynode zur Agende III Teil 1 (Taufe) und Teil 2 (Trauung) vom 3. Dezember 1988 wird aufgehoben.