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Thesen der VELKD zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes

Vom 25. Oktober 1977

(ABl. VELKD 1977 Bd. V S. 219)

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Grundlegung

Durch die Verkündigung des Evangeliums und den Gebrauch der Sakramente sammelt und erhält Gott Menschen über alle menschlichen Grenzen hinweg im lebendigen Glauben in seiner Kirche. Reine Verkündigung des Evangeliums, stiftungsgemäßer Gebrauch der Sakramente und Gebet sind unverfügbare Grundelemente des Gottesdienstes, die vom Wort Gottes her gefordert sind.
Gottesdienstordnungen sollen der Verkündigung, dem Sakramentsgebrauch und dem Gebet (Bekenntnis, Lobpreis, Bitte, Segen) in der Versammlung der Gemeinde sinnvolle Gestalt geben. Sie sollen der Klarheit und Verständlichkeit der Handlungen dienen, die Verbundenheit der Gemeinden fördern und vor Unordnung und Willkür schützen.
Gottesdienstordnungen sind als menschliches Werk unvollkommen und wandelbar. Darum kann ihr Gebrauch nicht als notwendig zum Helle oder zur wahren Einheit der Kirche gefordert werden. Es widerspräche dem Wort Gottes und dem Bekenntnis (Augsburgisches Bekenntnis Artikel 7 und 28), wenn für die Verkündigung, den Sakramentsgebrauch und das Gebet mehr Verbindlichkeit der Formen gefordert würde, als um der Liebe und des Friedens willen nötig ist.
Aus dieser Grundlegung ergibt sich für die Verbindlichkeit von Gottesdienstordnungen das Folgende:
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Grundsätze

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I.

1.
Die Befugnis, Regelungen für die Ordnung von Gottesdiensten zu schaffen – traditionell als »ius liturgicum« bezeichnet –, steht originär keiner Person, keinem Amt oder Organ in der Kirche allein zu. Sie muss im Konsens wahrgenommen werden.
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II.

2.
Die kirchenrechtliche Entwicklung hat dazu geführt, dass heute allgemeine Regelungen für die Ordnung von Gottesdiensten (Agende) für den Bereich einer Kirche von den Synoden unter Mitwirkung anderer Stellen (Organe) getroffen werden. Die Mitwirkung anderer Stellen trägt der Tatsache Rechnung, dass auch die Synoden nicht allein Träger eines ius liturgicum sind.
3.
Für allgemeine Regelungen im Bereich der agendarischen Ordnungen ist deshalb sachgemäß:
a)
dass bei der Einführung von Agenden eine möglichst breite Beteiligung der Gemeinden herbeigeführt wird,
b)
dass die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, Ordnungen vorläufig zu praktizieren, um Erfahrungen mit ihnen zu machen,
c)
dass die Gemeinden die Freiheit behalten, bei allgemeiner Einführung einer neuen Agende – mindestens befristet – bei ihrer bisherigen Ordnung zu bleiben,
d)
dass den Gemeinden in den Agenden genügend Raum für die Gestaltung ihres Gottesdienstes im Einzelnen gelassen wird
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III.

4.
Die von einer Kirche allgemein in Geltung gesetzten und in einer Gemeinde eingeführten Gottesdienstordnungen bleiben auch in ihrer Anwendung Bestimmungen eigener Art. Sie sind für die Gemeinde in dem in der Grundlegung dargelegten Sinn verpflichtend. Von den Ordnungen soll nur abgewichen werden, wenn und soweit dieses nach der Überzeugung der Gemeinde in ihrer besonderen Situation geboten ist und ohne Anstoß bei ihren Gliedern und bei anderen Gemeinden geschehen kann. Dabei ist stets zu prüfen, ob derartigen besonderen Situationen nicht bereits innerhalb der geltenden Agende Rechnung getragen werden kann.
5.
Abweichungen von der geltenden Ordnung dürfen dem in der Grundlegung Festgestellten nicht widersprechen.
6.
Bei der Gestaltung jedes Gottesdienstes muss beachtet werden:
Verkündigung des Evangeliums und Gebet (Bekenntnis, Lobpreis, Bitte, Segen) sind unaufgebbare Bestandteile des Gottesdienstes.
Die Taufe muss mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes vollzogen werden.
Bei der Feier des Abendmahls kann auf die Einsetzungsworte und die Elemente in beiderlei Gestalt nicht verzichtet werden.
7.
Die der Gemeinde zukommende Befugnis zur Gestaltung der Ordnung des Gottesdienstes soll von den nach dem kirchlichen Recht Verantwortlichen unter möglichst breiter Beteiligung der Gemeinde und unter Berücksichtigung der zwischen den Gemeinden und innerhalb der Ökumene bestehenden Gemeinschaft wahrgenommen werden. Die eigene Verantwortung der mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung Beauftragten muss dabei gewahrt bleiben. Bei eigenmächtigen Abweichungen von der von den Verantwortlichen festgelegten Ordnung sind grundsätzlich alle am Gottesdienst Beteiligten zum Widerspruch berechtigt.
8.
Soweit die Gestaltung des Gottesdienstes nicht durch agendarische Bestimmungen geregelt ist, können Regelungen nur im Einvernehmen der Verantwortlichen getroffen und aufrechterhalten werden. Auch für solche Regelungen ist das in der Grundlegung Festgestellte zu beachten.
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IV.

9.
Wegen der Eigenart agendarischer Ordnungen sollte vermieden werden, den nicht durch Schrift oder Bekenntnis gebundenen Wortlaut von Teilen gottesdienstlicher Handlungen durch Kirchengesetz festzulegen, weil auf diese Weise der in der Gestaltung gottesdienstlicher Ordnungen zu gewährende freie Raum ausgeschlossen würde.