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Kirchengesetz über die Bestattung
(Bestattungsgesetz-BestattungsG)

Vom 15. November 2007

(ABl. 2008 S. 14)

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Bestattung (Kirchliches Bestattungsgesetz)

An den Gräbern der Verstorbenen bezeugt die christliche Gemeinde den Ostersieg Jesu Christi und die Auferstehung der Toten und bekennt seine Wiederkehr. Mit einer kirchlichen Bestattung erweist die Gemeinde ihren Gliedern einen letzten Dienst und stärkt die Trauernden durch Gottes Wort und Gebet in der Überzeugung, dass sie nichts von ihrem Herrn Jesus Christus trennen kann, auch nicht der Tod.
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§ 1
Kirchliche Bestattung

( 1 ) Die kirchliche Bestattung besteht in der Regel aus einem öffentlichen Trauergottesdienst und der Beisetzung des Sarges oder der Urne.
( 2 ) Jedes Kirchenmitglied hat Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass der oder die Verstorbene bei seinem oder ihrem Tod Mitglied einer evangelischen Kirche war.
( 2 ) Auf Wunsch der Eltern werden auch Kinder kirchlich bestattet, die vor einer Taufe verstorben sind. Dasselbe gilt für tot-, fehl- oder ungeborene Kinder.
( 3 ) Keinem verstorbenen Kirchenmitglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
( 4 ) Gehörte der oder die Verstorbene einer anderen christlichen Kirche an, so kann er oder sie in Ausnahmefällen von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der Landeskirche bestattet werden. Zuvor soll mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer der anderen Kirche Kontakt aufgenommen werden.
( 5 ) Niemand darf gegen seinen zu Lebzeiten geäußerten Willen kirchlich bestattet werden.
( 6 ) Die kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, kann in begründeten Ausnahmefällen geschehen.1#
( 7 ) Die Entscheidung über Ausnahmefälle nach Absatz 4 trifft der Pfarrer oder die Pfarrerin. Er oder sie kann sich dabei mit dem Kirchenvorstand beraten. Die Entscheidung über Ausnahmefälle nach Absatz 6 trifft der Pfarrer oder die Pfarrerin nach Anhörung des Kirchenvorstands. Pfarramt und Kirchenvorstand können Verfahren verabreden, wie in Ausnahmefällen nach Absatz 4 oder Absatz 6 vorgegangen wird.
( 8 ) Wird eine kirchliche Bestattung versagt, so entscheidet auf eine Beschwerde der Angehörigen hin der Propst oder die Pröpstin. Die Entscheidung des Propstes oder der Pröpstin ist endgültig. Die Angehörigen sollen auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen werden.
( 9 ) Findet keine kirchliche Bestattung statt, ist auf Bitte der Angehörigen ein Gottesdienst möglich.
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§ 3
Trauergespräch, Fürbitte

( 1 ) Vor der Bestattung führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein seelsorgliches Gespräch mit den Angehörigen, bei dem auch Inhalt und Ablauf des Trauergottesdienstes und der Beisetzung zur Sprache kommen.
( 2 ) Im sonntäglichen Gemeindegottesdienst soll für den Verstorbenen oder die Verstorbene und für die Angehörigen Fürbitte gehalten werden.
( 3 ) Einmal im Jahr (in der Regel am Ewigkeitssonntag) soll der Verstorbenen im Gemeindegottesdienst namentlich gedacht werden.
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§ 4
Gestaltung

( 1 ) Trauergottesdienst und Beisetzung geschehen nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
( 2 ) Traditionen in der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. Reden, Symbole, Bräuche oder andere Veranstaltungen, die im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, sind nicht zulässig.
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§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Zuständig ist das Pfarramt des letzten Wohnsitzes der oder des Verstorbenen.
( 2 ) Die Bestattung kann auch durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin erfolgen, insbesondere wenn sie an einem anderen Ort stattfinden soll. In diesem Fall ist das zuständige Pfarramt zu benachrichtigen. Das Nähere regelt die Kirchengemeindeordnung.
( 3 ) Pfarramt, Kirchenvorstand und Kirchengemeinde wirken darauf hin, dass Kirchenmitglieder bestattet werden. Sie sollen den Kontakt zu Bestattern, Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen pflegen.
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§ 6
Ort des Trauergottesdienstes

( 1 ) Der Trauergottesdienst findet in der Regel in der Friedhofskapelle oder in der Kirche statt. Dort kann der Sarg aufgebahrt werden, soweit nicht von medizinischer oder behördlicher Seite Einwände erhoben werden.
( 2 ) Die Kirche kann auch für Trauergottesdienste einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen genutzt werden. Im Einzelfall entscheidet das Pfarramt auf der Grundlage eines Kirchenvorstandsbeschlusses und in Anwendung der Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung.
( 3 ) Nicht christliche Trauerfeiern sind in Kirchen nicht zulässig.
( 4 ) Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann abweichend von Absatz 1 der Trauergottesdienst auch in anderen Räumlichkeiten stattfinden, wenn der Charakter eines öffentlichen Gottesdienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 1 Abs. 2 ist zu beachten.
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§ 7
Läuten

( 1 ) Die Glocken werden anlässlich eines Sterbefalles und einer kirchlichen Bestattung nach ortsüblichem Brauch geläutet.
( 2 ) Das Sterbegeläut gilt vornehmlich den Gemeindegliedern. Für Mitglieder christlicher Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, kann der Kirchenvorstand im Rahmen der Läuteordnung ein Sterbegeläut vorsehen.
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Artikel 2

Das Kirchengesetz zur Einführung des Abschnittes VIII der Ordnung des kirchlichen Lebens – Vom Sterben der Christen und Vom christlichen Begräbnis – vom 31. Mai 1961 (ABl. 1961 S. 36) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Erläuterung zu § 2 Abs. 6: Ein begründeter Ausnahmefall kann u. a. vorliegen, wenn die evangelischen Angehörigen den Wunsch nach einer kirchlichen Bestattung äußern und gewichtige seelsorgerliche Gründe dafür sprechen und das Verhältnis des oder der Verstorbenen zur Kirche und der Gemeinde so war, dass eine kirchliche Bestattung insbesondere vor der Gemeinde verantwortet werden kann, und es möglich ist, im Vollzug des Trauergottesdienstes aufrichtig gegenüber dem oder der Verstorbenen und dessen bzw. deren Verhältnis zur Kirche zu sein.