.Kirchengesetz über den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über den
Konfirmandenunterricht und die Konfirmation
Vom 4. Juni 2005
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Ziele
1 Der Konfirmandenunterricht soll Kindern die selbstverantwortete Annahme der Taufe ermöglichen. 2 Er führt in das gemeindliche und gottesdienstliche Leben ein. 3 Ihm liegt ein ganzheitliches Bildungsverständnis zu Grunde.
#§ 2
Inhalte
(
1
)
Im Mittelpunkt des Konfirmandenunterrichts stehen zentrale Inhalte des christlichen Glaubens, das Selbstverständnis und der Auftrag der Kirche, die Praxis des Gebets und eine ethische Orientierung.
(
2
)
1 Dem Konfirmandenunterricht sind vom Landeskirchenamt erlassene Rahmenrichtlinien zu Grunde zu legen (§ 10). 2 Über die Stoffauswahl, Methoden und Unterrichtsmittel entscheiden die Unterrichtenden im Rahmen der Richtlinien.
#§ 3
Persönliche Voraussetzungen und Anmeldung
(
1
)
Kinder, die mit Beginn der Konfirmandenzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben, können zum Konfirmandenunterricht angemeldet werden.
(
2
)
Im Rahmen eines zweiphasigen Konfirmandenunterrichts können bereits Kinder im Alter von neun bis elf Jahren teilnehmen.
(
3
)
Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht ist für Getaufte und Ungetaufte möglich.
#§ 4
Zuständigkeit und Einrichtung
(
1
)
1 In der Regel erfolgt die Teilnahme in der eigenen Kirchengemeinde. 2 Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht in einer anderen Gemeinde bedarf einer Überweisung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramtes. 3 Diese Überweisung darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen eine Konfirmation verweigert werden könnte.
(
2
)
Der Konfirmandenunterricht oder einzelne Veranstaltungen für Konfirmanden und Konfirmandinnen können von den Pfarrämtern auch für mehrere Kirchengemeinden sowie für die Propstei gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
(
3
)
Die Kinder werden von den Pfarrämtern zu Unterrichtsgruppen zusammengefasst.
(
4
)
Die Pfarrämter können im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten Unterrichtsgruppen über die Kirchengemeindegrenzen hinaus oder auf Propsteiebene bilden.
#§ 5
Rahmenbedingungen
(
1
)
1 Organisation und äußere Rahmenbedingungen des Konfirmandenunterrichts verantworten Pfarramt und Kirchenvorstand gemeinsam. 2 Der Kirchenvorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt, welches Modell für den Konfirmandenunterricht in der Gemeinde angeboten wird und welche Mitarbeitenden daran beteiligt werden.
(
2
)
1 Die Erziehungsberechtigten sind über Inhalte und Verlauf des Konfirmandenunterrichts zu informieren. 2 Es sollen regelmäßig Elternabende stattfinden.
#§ 6
Gottesdienstbesuch und Teilnahme am Abendmahl
(
1
)
1 Die Konfirmanden und Konfirmandinnen sollen regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen. 2 Sie sollen nach Möglichkeit an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden.
(
2
)
Das Abendmahl kann nach erfolgter Unterweisung mit den Konfirmanden und Konfirmandinnen gefeiert werden.
#§ 7
Zulassung zur Konfirmation
(
1
)
1 Aufgrund der Teilnahme am Konfirmandenunterricht entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation, in Zweifelsfällen nach Beratung im Kirchenvorstand. 2 Sind andere Unterrichtende längere Zeit tätig gewesen, so sind sie zu hören.
(
2
)
Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,
besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
(
3
)
Soll die Zulassung zur Konfirmation versagt werden, so muss vor der Beratung im Kirchenvorstand ein eingehendes Gespräch mit dem Konfirmanden oder der Konfirmandin und den Erziehungsberechtigten stattfinden.
(
4
)
1 Gegen die Versagung kann Beschwerde bei dem Propst oder der Pröpstin eingelegt werden. 2 Dieser oder diese entscheidet abschließend. 3 Auf die Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen.
#§ 8
Konfirmation
(
1
)
1 Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde und findet deshalb in der Regel an einem Sonntag statt. 2 Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des Abendmahls im Gottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
(
2
)
Die Konfirmation setzt die Taufe voraus.
(
3
)
Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes.
(
4
)
1 Über die Konfirmation wird eine Urkunde ausgestellt. 2 Konfirmanden und Konfirmandinnen, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren lassen wollen, erhalten über die Teilnahme am Konfirmandenunterricht eine Bescheinigung.
#§ 9
Konfirmation Erwachsener
(
1
)
Erwachsene, die getauft, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
(
2
)
Werden Erwachsene getauft, erfolgt keine Konfirmation.
#§ 10
Rahmenrichtlinien
1 Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Rahmenrichtlinien zur näheren Ausgestaltung des Konfirmandenunterrichts zu erlassen. 2 Darin sollen insbesondere geregelt werden:
#- Formen, Inhalte und Umfang der Konfirmandenarbeit;
- Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen von Unterrichtsgruppen;
- Persönliche Voraussetzungen von Mitarbeitenden;
- Gestaltung von Gottesdiensten, insbesondere Vorstellungsgottesdiensten.
§ 11
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Zu diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Abschnitte II und III der Ordnung des kirchlichen Lebens – Vom Dienst der Gemeinde und ihrer Jugend und Vom Leben der Jugend in der Gemeinde vom 15. Juni 1956 (ABl. S. 27) außer Kraft.