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Kirchenverordnung zur Aufnahme
von Kandidatinnen und Kandidaten
des Predigtamtes in ein Dienstverhältnis auf Probe

Vom 6. Oktober 2008

(ABl. 2008 S. 150)

Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 16. November 2007 (ABl. 2008 S. 2) wird verordnet:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten des Predigtamtes können in ein Dienstverhältnis auf Probe im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen und des Personalbedarfs an Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche sowie der dafür zur Verfügung stehenden Stellen aufgenommen werden.
( 2 ) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
( 3 ) Über das Verfahren zur Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe sollen die Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie spätestens bei der Meldung zur Zweiten theologischen Prüfung unterrichtet werden.
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§ 2
Bewerbung

( 1 ) Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe setzt eine Bewerbung voraus.
( 2 ) Bewerbungen um Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe sind jeweils bis zum 30. September eines Jahres oder unverzüglich nach Bestehen des Zweiten theologischen Examens beim Landeskirchenamt einzureichen, soweit im Amtsblatt kein abweichender Termin bekannt gemacht wurde.
( 3 ) Unter Verwendung eines einheitlichen Formblattes werden durch das Landeskirchenamt Auswertungen des Vikariats vorgenommen und den Bewerbungsunterlagen beigefügt.
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§ 3
Entscheidung

( 1 ) Über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe entscheidet die Kirchenregierung unter den innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangenen Bewerbungen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt legt der Kirchenregierung zur Entscheidung die Unterlagen zur Auswertung des Vikariats vor sowie den Vorschlag der Beratungskommission (§ 4) zur Aufnahme in den Probedienst.
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§ 4
Beratungskommission

( 1 ) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung (§ 3 Abs. 1) bildet die Kirchenregierung für den Zeitraum ihrer Amtszeit eine Kommission, der angehören:
  1. Die Personalreferentin oder der Personalreferent der Landeskirche (Vorsitz),
  2. eine Pröpstin oder ein Propst (stellvertretender Vorsitz),
  3. zwei nicht ordinierte synodale Mitglieder der Kirchenregierung,
  4. die Rechtsreferentin oder der Rechtsreferent der Landeskirche,
  5. eine Mentorin oder ein Mentor.
Unter ihnen sollten mindestens zwei Frauen und zwei Männer sein. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen und erhält sämtliche Unterlagen.
( 2 ) Die Kommission nimmt Einsicht in die Bewerbungs-, Examens- und Auswertungsunterlagen und den Schriftverkehr. Sie soll mit allen Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch führen. Ein Anspruch auf ein Gespräch mit der Kommission besteht für die Bewerberinnen und Bewerber nicht. Aufgrund des gewonnenen Eindrucks in Bezug auf die persönliche und fachliche Eignung gibt die Kommission der Kirchenregierung eine Empfehlung zur Frage der Übernahme in den Probedienst.
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§ 5
Widerspruch

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe ist der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung bei der Kirchenregierung einzulegen.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Kirchenverordnung zur Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten des Predigtamtes in ein Dienstverhältnis auf Probe in der Neufassung vom 19. März 2002 (ABl. S. 46) außer Kraft.