.Kirchenverordnung zur Fortbildungspflicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchenverordnung zur Fortbildungspflicht
für Pfarrerinnen und Pfarrer
Vom 13. Juli 2000
Aufgrund des § 16 a des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz) in der Fassung vom 29. Mai 1999 (Amtsbl. 1999 S. 99), zuletzt geändert am 20. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 2), wird verordnet:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die berufsbezogene Fortbildung aller Ordinierten im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie für die Fortbildung der Ordinierten, denen ein pfarramtlicher Dienst im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche übertragen ist.
#§ 2
Allgemeine Fortbildungspflicht
1 Die regelmäßige Fortbildung gehört zu den Dienstpflichten aller Pfarrerinnen und Pfarrer. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer sind nach Maßgabe dieser Verordnung berechtigt und verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
#§ 3
Ziele der Fortbildung
Die Fortbildung soll den Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglichen, die Aufgaben ihres jeweiligen Amtes in der Gemeinde oder im allgemeinkirchlichen Dienst zu erfüllen.
#§ 4
Teilnahmeverpflichtung
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 3 Jahren mindestens 5 Tage lang an von ihnen auszuwählenden anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Pfarrerinnen und Pfarrer teilzunehmen.
2 Zeiten eines Erziehungsurlaubs, einer Beurlaubung (§ 92 PfG) oder einer Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen (§§ 93, 95 a PfG) werden bei der Berechnung des in Satz 1 genannten Zeitraums nicht berücksichtigt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit der Pröpstin oder dem Propst Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Teilnahme an bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verpflichten, wenn die Teilnahme zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Amtes in der Gemeinde oder im allgemeinkirchlichen Dienst erforderlich erscheint.
(
3
)
Fortbildungsmaßnahmen kirchlicher Träger werden anerkannt, wenn ein dienstliches Interesse seitens des Landeskirchenamtes festgestellt wird.
(
4
)
Fortbildungsveranstaltungen anderer Fortbildungsträger können vom Landeskirchenamt als Fortbildungsveranstaltung für Pfarrerinnen und Pfarrer anerkannt werden, wenn sie mit den in § 3 genannten Zielen der Fortbildung übereinstimmen und eine vergleichbare Fortbildungsveranstaltung von einem kirchlichen Fortbildungsträger nicht angeboten wird oder aus Kapazitätsgründen nicht in Anspruch genommen werden kann.
(
5
)
Bei der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Absatz 1 sollen alle Bereiche der Fortbildung berücksichtigt werden.
#§ 5
Dienstbefreiung
(
1
)
1 Für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ist Pfarrerinnen und Pfarrern Dienstbefreiung zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Die Dauer der Dienstbefreiung soll jährlich 12 Tage nicht überschreiten. 3 Ausnahmen sind mit Genehmigung des Landeskirchenamtes möglich.
(
2
)
1 Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll in den Propsteien koordiniert werden. 2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, rechtzeitig für Vertretung zu sorgen.
(
3
)
Über die Gewährung der Dienstbefreiung entscheidet die für Erholungsurlaub zuständige Stelle.
#§ 6
Kosten der Teilnahme
Die Kosten für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen werden nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen erstattet.
#§ 7
Teilnahmebescheinigung
1 Über die Teilnahme an Maßnahmen des Amtes für Fortbildung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 2 Bei Maßnahmen anderer Träger sind entsprechende Nachweise dem Amt für Fortbildung einzureichen.
3 Teilnahmebescheinigungen werden in die Personalakte aufgenommen.
#§ 8
Kontaktstudium
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrern kann die Teilnahme an einem Kontaktstudium gestattet werden, wenn seit dem Beginn des Probedienstes oder seit dem Ende des letzten Kontaktstudiums mindestens 10 Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(
2
)
1 Die Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(
3
)
Über die Zulassung zum Kontaktstudium entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der zuständigen Pröpstin oder dem zuständigen Propst.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.