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Kirchenverordnung über die Nebentätigkeiten der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Nebentätigkeits-VO)

Vom 19. Januar 2006

(ABl. 2006 S. 31)

Aufgrund des § 56 d des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz-PfG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274; ber. Bd. VI S. 12) zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII S. 247; ABl. 2005 S. 29) und des § 48 Abs. 5 des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz – KBG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 292; ber. Bd. VII S. 90) zuletzt geändert durch Artikel II des Kirchengesetzes vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Kirchenverordnung gilt für
  1. Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe,
  2. andere Ordinierte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die das Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach Maßgabe besonderer Vorschriften gilt,
  3. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, für die nach dem Recht der Landeskirche das Kirchenbeamtengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gilt.
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§ 2
Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

( 1 ) Erhält ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin mit Dienstbezügen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die er oder sie im kirchlichen Dienst ausübt, eine Vergütung im Sinne der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften, so hat er oder sie die Vergütung an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, wenn und soweit die Summe der Vergütungen die in Absatz 3 festgelegte Höchstgrenze überschreitet. Dasselbe gilt für Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die ein Ordinierter, eine Ordinierte, ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde ausübt. Nebentätigkeiten, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages für Religionsunterricht ausgeübt werden, sind von dieser Kirchenverordnung nicht erfasst.
( 2 ) Kirchlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung:
  1. im Dienst einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 20 der Kirchenverfassung,
  2. bei einer juristischen Person, die kirchliche Aufgaben erfüllt oder einer kirchlichen Körperschaft nach Nummer 1 zugeordnet ist,
  3. bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in kirchlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus kirchlichen Mitteln unterhalten werden,
  4. bei kirchlichen Zusammenschlüssen, denen die Landeskirche nach ihrer Verfassung oder zwischenkirchlichen Verträgen angehört.
( 3 ) Eine Ablieferung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn die Summe der Vergütungen in einem Kalenderjahr die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsens geltende Höchstgrenze übersteigt. Bei einem Pfarrer oder einer Pfarrerin im eingeschränkten Dienst und einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin im Teildienst wird bei der Berechnung der Summe der Vergütung nach Satz 1 die Differenz zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der betroffenen Person bei uneingeschränkter Tätigkeit zustünden, abgezogen.
( 4 ) Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrages sind die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsens geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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§ 3
Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen

Der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin hat dem Landeskirchenamt unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten im Sinne des § 2 vorzulegen.
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§ 4
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

Die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsens geltenden Vorschriften über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Kirchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.