.Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Einrichtung
Anlage zum
Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse
Anlage 1
Anlage 2
Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Einrichtung
einer gemeinsamen Versorgungskasse für
Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 6. Oktober 1973
(ABl. 1974 S. 24)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Dem Vertrag zwischen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte mit dem Namen
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK),
für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK),
der diesem Kirchengesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt.
#§ 2
(
1
)
Die Versorgungskasse ist vom 1. Januar 1974 an verpflichtet, an den in Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages bezeichneten Personenkreis Versorgungsleistungen zu zahlen.
(
2
)
Der Versorgungsanspruch gegen den aufgrund des Dienstverhältnisses Verpflichteten wird durch die Versorgungskasse erfüllt, soweit diese Leistungen erbringt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die von der Landeskirche zu bestellen sind, müssen Glieder einer evangelischen Kirche sein. 2 Sie werden von der Kirchenregierung berufen.
(
2
)
Die Mitglieder nehmen ihren Auftrag selbstverantwortlich wahr, die Kirchenregierung kann ihnen jedoch Weisungen für die Ausübung ihres Auftrages erteilen.
#§ 4
(
1
)
Ein nach § 31 der Satzung von der Landeskirche für die Schiedsstelle zu bestellendes Mitglied wird von der Kirchenregierung benannt.
(
2
)
Über den Widerspruch, den die Schiedsstelle nach § 32 Abs. 1 der Satzung einem Dienstherrn im Bereiche der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vorlegt, entscheidet die Kirchenregierung auch in den Fällen, in denen der Dienstherr nicht die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig ist und dem Widerspruch von dem Dienstherrn nicht abgeholfen wird.
#§ 5
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. 2 Das Inkrafttreten des Vertrages ergibt sich aus seinem Artikel 12.
(
2
)
Beteiligungsvereinbarungen nach Artikel 4 des Vertrages und Satzungsänderungen nach § 8 Buchst. j der Satzung sind im Landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#Anlage zum
Kirchengesetz (§ 1)
Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch den Landesbischof –,
– vertreten durch den Landesbischof –,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
– vertreten durch den Oberkirchenrat – und
– vertreten durch den Oberkirchenrat – und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
schließen folgenden Vertrag:
###Artikel 1
(
1
)
Die vertragschließenden Kirchen errichten eine gemeinsame Versorgungskasse mit dem Sitz in Hannover unter dem Namen
»Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)«.
»Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)«.
(
2
)
Die Versorgungskasse hat den Zweck, die Versorgung der Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung im Rahmen der der Kasse zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen.
#Artikel 2
(
1
)
Die Versorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts.
(
2
)
1 Die Versorgungskasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu haben. 2 Für deren Dienstverhältnis ist das für Kirchenbeamte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht maßgebend.
(
3
)
Die Versorgungskasse steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes in Hannover, dieses nimmt für die Kirchenbeamten der Versorgungskasse die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.
#Artikel 3
(
1
)
Für die Versorgungskasse wird die anliegende Satzung vereinbart.
(
2
)
Änderungen der Satzung bedürfen der aufsichtlichen Genehmigung.
#Artikel 4
1 Durch Beteiligungsvereinbarung gemäß Anlage 1 können sich weitere Kirchen und Zusammenschlüsse von Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, der Versorgungskasse anschließen. 2 Sie sind zusammen mit den vertragschließenden Kirchen die Beteiligten der Versorgungskasse.
#Artikel 5
(
1
)
Die Beteiligten verpflichten sich, die Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(
2
)
Die Beteiligten sind zum Abschluss des Schiedsvertrages gemäß Anlage 2 verpflichtet.
#Artikel 6
Das Vermögen der Versorgungskasse darf nur satzungsgemäß angelegt und verwendet werden.
#Artikel 7
1 Die Beteiligten können ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse nicht auf andere Körperschaften übertragen. 2 Ungeachtet der Bestimmungen einer Beteiligten über die Aufbringung der Beitragsleistungen sind der Versorgungskasse gegenüber ausschließlich die Beteiligten berechtigt und verpflichtet.
#Artikel 8
Die Beteiligten streben ein übereinstimmendes Dienstrecht an.
#Artikel 9
1 Alsbald nach der Gründung der Versorgungskasse wird das Landeskirchenamt in Hannover zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrats einladen, die von dem ältesten Teilnehmer eröffnet wird. 2 In dieser Sitzung sind die Organe der Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung zu bilden.
#Artikel 10
(
1
)
Beteiligte können durch Kündigung aus der Versorgungskasse ausscheiden.
(
2
)
1 Die Kündigung ist erstmalig zum 31. Dezember 1978, später zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(
3
)
Die Kündigungsfrist ist schriftlich gegenüber allen Beteiligten und der Versorgungskasse zu erklären.
(
4
)
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus der Satzung.
#Artikel 11
Dieser Vertrag bedarf der kirchengesetzlichen Zustimmung der vertragschließenden Kirchen sowie der Genehmigung der Niedersächsischen Landesregierung.
#Artikel 12
(
1
)
Dieser Vertrag tritt mit dem Inkrafttreten des letzten Zustimmungsgesetzes der vertragschließenden Kirchen in Kraft, jedoch nicht vor der Genehmigung durch die Niedersächsische Landesregierung.
(
2
)
Der Vertrag, die Satzung, der Schiedsvertrag und das Muster der Beteiligungsvereinbarung sind in den Amtsblättern der Beteiligten bekanntzumachen.
#Anlage 1
(zu Artikel 4 des Vertrages)
Beteiligungsvereinbarung
zwischen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –,
– vertreten durch das Landeskirchenamt –,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
– vertreten durch den Oberkirchenrat –,
– vertreten durch den Oberkirchenrat –,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
– vertreten durch den Landeskirchenrat
– vertreten durch den Landeskirchenrat
sowie
der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
– vertreten durch ihren Vorstand –
– vertreten durch ihren Vorstand –
und
– vertreten durch –
wird folgende Beteiligungsvereinbarung geschlossen:
###§ 1
1 Die tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1972 der durch Vertrag der evangelischen Kirchen in Niedersachsen vom errichteten Norddeutschen
Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) bei. 2 Sie erhält damit die Rechtsstellung einer Beteiligten im Sinne von Artikel 4 des Vertrages.
#1. Januar 1972 der durch Vertrag der evangelischen Kirchen in Niedersachsen vom errichteten Norddeutschen
Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) bei. 2 Sie erhält damit die Rechtsstellung einer Beteiligten im Sinne von Artikel 4 des Vertrages.
§ 2
Die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben sich aus dem in § 1 genannten Vertrag, der Satzung der Versorgungskasse sowie dem Schiedsvertrag, dem die durch besondere Vereinbarung beitritt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Kündigung der Beteiligungsvereinbarung ist erstmalig zum 31. Dezember 1978, später zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(
2
)
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber allen Beteiligten und der Versorgungskasse zu erklären.
(
3
)
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus der Satzung.
#Anlage 2
(zu Artikel 5 des Vertrages)
Schiedsvertrag
über die Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Vertrage über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte an eine Schiedsstelle.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –,
– vertreten durch das Landeskirchenamt –,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
– vertreten durch den Oberkirchenrat –,
– vertreten durch den Oberkirchenrat –,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
sowie
die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
– vertreten durch ihren Vorstand –
– vertreten durch ihren Vorstand –
schließen den folgenden Schiedsvertrag:
###§ 1
1 Die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen einer vertragschließenden Kirche und der durch Vertrag vom errichteten Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) wird einer Schiedsstelle übertragen. 2 Die Bestellung und Arbeitsweise der Schiedsstelle regelt sich nach § 31 der Satzung der NKVK.
#§ 2
Die vertragschließenden Kirchen verpflichten sich, alle Streitigkeiten zwischen ihnen einerseits und der Versorgungskasse andererseits unter Ausschluss des Rechtsweges von der Schiedsstelle entscheiden zu lassen.
#§ 3
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie ist in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen bekanntzumachen.