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Kirchenverordnung über die Bildung und die Geschäftsführung der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 24. Juni 2004

(ABl. 2004 S. 59)

Aufgrund des § 23 Absatz 2 des Kirchenbeamtenergänzungsgesetzes vom 20. November 1999 (ABl. 2000 S. 2), zuletzt geändert am 4. Juni 2004 (ABl. S. 59), wird verordnet:
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I.
Bildung

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§ 1

1Die Kirchenbeamtenvertretung besteht aus drei Mitgliedern. 2Ein Mitglied sollte dem höheren und ein Mitglied dem gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst angehören.
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§ 2

(1) Die Wahl erfolgt aus der Mitte der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Rechtsträger der Landeskirche.
(2) Wählbar sind Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit und auf Probe, die seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn in der Landeskirche stehen und nicht Mitglied des Landeskirchenamtes sind.
(3) Die gewählte Person scheidet aus dem Amt aus, wenn eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt.
(4) Im Übrigen gelten für das Ausscheiden aus der Kirchenbeamtenvertretung die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung entsprechend; dabei gilt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand oder Wartestand als Beendigung des Dienstverhältnisses.
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§ 3

1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Kirchenbeamtenvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus, fort.
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§ 4

(1) 1Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit lädt das Landeskirchenamt zur Wahlversammlung ein. 2Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen werden alle bei den Rechtsträgern der Landeskirche tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Wahlversammlung geladen.
(2) Die Wahlversammlung leitet der an Lebensjahren älteste anwesende Kirchenbeamte.
(3) Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Die Wahlversammlung wählt zwei Beisitzer, die mit der Leiterin oder dem Leiter den Wahlvorstand bilden.
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§ 5

(1) 1Der Wahlvorstand stellt aufgrund der Wahlvorschläge aus der Mitte der Versammlung den Wahlvorschlag auf und führt die Wahl durch. 2Es können auch nicht anwesende Personen vorgeschlagen werden.
(2) 1Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. 2Gewählt sind die drei Personen mit den meisten Stimmen der Anwesenden der Wahlversammlung.
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II.
Zuständigkeit und Verfahren der Beteiligung der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung

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§ 6

Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen, die das Dienstrecht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs- und Versorgungsrecht betreffen, anzuhören.
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§ 7

Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung kann in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um eine gutachtliche Stellungnahme gebeten werden.
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§ 8

(1) 1Entwürfe für Regelungen nach § 6 teilt das Landeskirchenamt der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung rechtzeitig schriftlich mit. 2Sie sind in der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung zu erörtern. 3Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung kann ihrerseits beim Landeskirchenamt Regelungen anregen.
(2) Über das Ergebnis der Erörterung oder über eine Stellungnahme der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung sind Organe, die über das Regelungsvorhaben zu entscheiden haben, rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
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§ 9

1Bei persönlichen Angelegenheiten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann ein Mitglied der Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung auf Wunsch der betroffenen Person diese bei Gesprächen und Verhandlungen mit dem Anstellungsträger begleiten. 2Bei Vorladungen durch den Anstellungsträger sind die Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3Die Möglichkeiten der Mitarbeitervertretungen bleiben davon unberührt.
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§ 10

(1) 1Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung tritt in der Regel mindestens einmal jährlich zusammen. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Über die Ergebnisse und Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung kann bei Bedarf alle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche zu einer Versammlung einladen.
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§ 11

Entstehende Kosten sind durch das Landeskirchenamt zu erstatten.
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§ 12

1Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. 2Ungeachtet der Regelung in § 3 erfolgt die Wahl einer Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenvertretung umgehend nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung.

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