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Kirchenverordnung über die Beteiligung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen an der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

In der Neufassung vom 22. Oktober 1993

(ABl. 1994 S. 5)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes vom 27. November 1981 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz vom 16. März 1991 (Amtsbl. S. 36) in Verbindung mit § 24 der Rechtsverordnung der Vereinigten Kirche zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1985 (Amtsbl. VELKD Bd. V S. 355), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 22. März 1993 (Amtsbl. VELKD Bd. VI S. 182), wird verordnet:
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§ 1

( 1 ) Für die Beteiligung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen aus der Landeskirche an der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten Kirche gelten die folgenden Bestimmungen.
( 2 ) In dieser Kirchenverordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenbeamten der Rechtsträger der Landeskirche wählen aus ihrer Mitte einen Kirchenbeamten in die nach § 63 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Kirche in Verbindung mit § 24 der Rechtsverordnung der Vereinigten Kirche zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes vom 25. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 22. März 1993 (Amtsbl. der Vereinigten Kirche Band VI S. 182) zu bildende Kirchenbeamtenvertretung und einen Stellvertreter.
( 2 ) Wählbar sind Kirchenbeamte auf Lebenszeit und auf Probe, die seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn in der Landeskirche stehen und nicht Mitglied des Landeskirchenamtes sind. Kirchenbeamte im Ruhestand oder im Wartestand sind nicht wählbar.
( 3 ) Der gewählte Kirchenbeamte scheidet aus dem Amt aus, wenn eine Voraussetzung seiner Wählbarkeit entfällt. In diesem Fall tritt der Stellvertreter an dessen Stelle in die Kirchenbeamtenvertretung ein.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Ausscheiden aus der Kirchenbeamtenvertretung die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung entsprechend; dabei gilt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand oder Wartestand als Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
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§ 3

( 1 ) Zur Wahlversammlung lädt das Landeskirchenamt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen alle bei den Rechtsträgern der Landeskirche tätigen Kirchenbeamten ein. Die Wahlversammlung leitet der an Lebensjahren älteste anwesende Kirchenbeamte.
( 2 ) Bei ordnungsgemäßer Einladung der Kirchenbeamten ist die Wahlversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kirchenbeamten.
( 3 ) Die Wahlversammlung wählt zwei Beisitzer, die mit dem Leiter den Wahlvorstand bilden.
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§ 4

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt aufgrund der Wahlvorschläge aus der Mitte der Versammlung den Wahlvorschlag auf und führt die Wahl durch; es können auch nicht anwesende Kirchenbeamte vorgeschlagen werden.
( 2 ) Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Gewählt ist der Kirchenbeamte, auf den die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung entfallen; der Kirchenbeamte mit der zweithöchsten Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung ist Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los.
( 3 ) Der nichtgewählte Beamte mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Ersatzperson) tritt im Fall des Ausscheidens des Stellvertreters oder dessen Eintritts in die Kirchenbeamtenvertretung (§ 2 Abs. 3) an dessen Stelle. Ist eine Ersatzperson nicht mehr vorhanden, ist für einen vor Ablauf der Amtszeit aus der Kirchenbeamtenvertretung ausgeschiedenen Kirchenbeamten eine Nachwahl durchzuführen.
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§ 5

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.1#

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1 ↑ Betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.