.Kirchenverordnung über die Ausbildung
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt II
###§ 6
§ 7
Abschnitt III
###§ 8
Kirchenverordnung über die Ausbildung
und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn
der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
In der Neufassung vom 12. März 2015
Aufgrund der §§ 4 Absatz 4 und 14 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche Deutschlands in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. April 2012 (ABL. EKD S. 110; ABl. S. 120) mit Berichtigung vom 30. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 410; ABl. 2013 S. 25) in Verbindung mit §§ 1 und 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 17. November 2006 (ABl. 2007 S. 3), zuletzt geändert am 6. April 2010 (ABl. S. 105) wird folgende Kirchenverordnung erlassen:
#Abschnitt I
Allgemeines
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Kirchenverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
#§ 2
Anwendung der Bestimmungen des Landes Niedersachsen
Auf die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche sind die Bestimmungen des Landes Niedersachsen über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Folgenden oder in anderen kirchlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
#§ 3
Ausbildungsziel
1 Die Ausbildung soll dazu befähigen, die Aufgaben zu erfüllen, die der kirchlichen Verwaltung in ihrer Bindung an den Auftrag der Kirche gestellt sind. 2 Die Ausbildung soll dabei mit den Anforderungen an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten vertraut machen.
#§ 4
Ausbildungsbehörde
(
1
)
Ausbildungsbehörde ist das Landeskirchenamt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann Aufgaben der Ausbildungsbehörde auf eine kirchliche Verwaltungsstelle übertragen.
#§ 5
Bewerbung
Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Landeskirchenamt zu richten.
#Abschnitt II
Ausbildungsgang
###§ 6
Ausbildung an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
(
1
)
Im Einvernehmen mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers führt die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen gemäß der Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V. und der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers die Studiengänge für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst in einem Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt“ sowie in einem Bachelor-Studiengang „Verwaltungsbetriebswirtschaft mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt“ durch.
(
2
)
1 Einzelheiten zum Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der berufspraktischen Studienzeiten sowie zum Prüfungsverfahren regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen. 2 Das Landeskirchenamt Hannover regelt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vereinbarung die Abweichungen von der Studien- und Prüfungsordnung für die kirchenspezifischen Teilmodule und schlägt für diese der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen die Lehrenden vor.
#§ 7
Berufspraktische Studienzeit
(
1
)
Die berufspraktischen Studienzeiten werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, im Landeskirchenamt in Wolfenbüttel und in anderen kirchlichen Verwaltungsstellen in der Landeskirche abgeleistet.
(
2
)
Für die Dauer von höchstens sechs Monaten können die Studierenden die berufspraktischen Studienzeiten bei einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle, einer kommunalen oder staatlichen Verwaltung oder einer anderen Einrichtung ableisten, soweit diese kirchliche Aufgaben wahrnimmt (Fremdausbildung).
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt regelt die Reihenfolge und die Zeiteinteilung im Ausbildungsplan. 2 Die vom Landeskirchenamt Hannover für die berufspraktischen Studienzeiten geregelten Abweichungen von den Bestimmungen des Landes Niedersachsen über die berufspraktischen Studienzeiten gelten entsprechend.
#Abschnitt III
Schlussvorschriften
###§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Fassung vom 13. Dezember 1999 (ABl. 2000 S. 14) außer Kraft.