.

Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten
nicht beamteten Mitarbeiter

Vom 9. August 1979

(ABl. 1979 S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl. 1986 S. 105)

####

§ 1

( 1 ) Nicht beamteten Mitarbeitern wird bei Eintritt der Voraussetzungen des § 37 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt in der jeweils geltenden Fassung von dem zuletzt zuständig gewesenen kirchlichen Anstellungsträger der Landeskirche eine zusätzliche Versorgungsrente gezahlt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt hauptberuflich im Dienst der Landeskirche oder ihren Rechtsträgern stehen und insgesamt 10 Jahre gestanden haben und nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zusatzversichert sind.
( 2 ) Nicht beamteten Mitarbeitern, die nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wird auf Antrag bei Erreichen der Altersgrenze (§ 37 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt in der jeweils geltenden Fassung) eine zusätzliche Altersversorgung gemäß § 2 Absatz 2 gezahlt, wenn im Zeitpunkt ihres Ausscheidens das hauptberufliche Arbeitsverhältnis bei der Landeskirche oder ihren Rechtsträgern mindestens 10 Jahre bestanden hat. Der Antrag ist an den für den Mitarbeiter zuständig gewesenen kirchlichen Anstellungsträger der Landeskirche zu richten.
( 3 ) Nicht beamtete Mitarbeiter, die aufgrund einer kirchlichen Regelung im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles eine zusätzliche Versorgungsrente unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Dabei wird die Zeit vom Beginn des Vorruhestandes bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 30 (Versicherungsfall) der Satzung der Kirchlichen Versorgungskasse Darmstadt in der jeweils geltenden Fassung nicht als Dienstzeit im Sinne von § 2 dieser Richtlinien berücksichtigt. Hinsichtlich der zugrunde zu legenden Vergütung gilt § 12 entsprechend.
#

§ 2

( 1 ) Die monatliche zusätzliche Versorgungsrente gemäß § 1 Absatz 1 wird nach den zuletzt zustehenden Bezügen (Grundvergütung bzw. Monatstabellenlohn, Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag und gesamtversorgungsfähige Zulagen) berechnet.
Die zusätzliche Versorgungsrente beträgt nach einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst der Landeskirche oder ihren Rechtsträgern von 10 Jahren 15 v. H., sie steigt dann bis zum vollendeten 20. hauptberuflichen Tätigkeitsjahr für jedes volle Jahr um 1 v. H. und vom 21. hauptberuflichen Tätigkeitsjahr um ½ v. H. der Bemessungsgrundlage nach Satz 1. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei anderen als in Satz 2 genannten kirchlichen Einrichtungen können angerechnet werden, wenn und soweit kein zusätzlicher Versorgungsanspruch bei der anderen kirchlichen Einrichtung erworben ist.
( 2 ) Die monatliche zusätzliche Versorgungsrente gemäß § 1 Absatz 2 beträgt abweichend von Absatz 1 für je 12 Monate 0,4 v. H. derjenigen Bezüge nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1, die zugestanden hätten, wenn der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten wäre. Ein verbleibender Rest von weniger als 12 Monaten bleibt unberücksichtigt.
#

§ 3

Die zusätzliche Versorgungsrente darf zusammen mit der eigenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie mit Renten aus Versicherungen, zu denen in § 1 Absatz 1 genannte kirchliche Rechtsträger Leistungen erbracht haben und / oder einer Beamtenversorgung aus eigener Tätigkeit 70 v. H. der sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Ermittlung der Zusatzversorgung ergebenen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtversorgung ein höherer Vomhundertsatz als 70 v. H., so wird die zusätzliche Versorgungsrente entsprechend gekürzt.
#

§ 4

( 1 ) Mitarbeiter nach § 1 Absatz 1 erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen Beamten Unfallfürsorge zu gewähren wäre, im Falle der Erwerbsunfähigkeit auch vor Ablauf der in § 1 Absatz 1 genannten Frist eine zusätzliche Versorgungsrente.
( 2 ) Die Höhe der nach Absatz 1 zu gewährenden zusätzlichen Versorgungsrente wird in sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen festgesetzt.
( 3 ) Renten aus einer privaten Unfallversicherung, zu denen ein in § 1 Absatz 1 genannter kirchlicher Rechtsträger Beiträge nicht geleistet hat, bleiben bei der Berechnung der zusätzlichen Versorgungsrente unberücksichtigt.
#

§ 5

( 1 ) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ruht die zusätzliche Versorgungsrente für den Zeitraum, in dem der Versorgungsberechtigte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhält, die die Höhe sozialversicherungsrechtlich unschädlicher Bezüge überschreiten.
( 2 ) Die Versorgungsrente entfällt bei Fortfall der Voraussetzungen des § 4.
#

§ 6

( 1 ) Eine zusätzliche Versorgungsrente wird nicht gezahlt, wenn
  1. ein Versorgungsberechtigter wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches seine Entlassung nach sich ziehen würde, rechtskräftig verurteilt wurde,
  2. Gründe vorliegen, die zu einer außerordentlichen Kündigung geführt hätten, wenn der Versorgungsberechtigte noch im Dienst gewesen wäre.
( 2 ) Der Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Versorgungsrente erlischt in den Fällen des Absatzes 1 bei Ziffer 1 mit Rechtskraft des Urteils, bei Ziffer 2 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Gründe (sowie bei Ziffer 3 mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts).
#

§ 7

Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten gemäß § 1 Absatz 1 oder 2 haben Anspruch auf zusätzliche Versorgungsrente. Hinterbliebene sind die Witwe und Kinder, für die am Todestage des Versorgungsberechtigten nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld zusteht.
#

§ 8

( 1 ) Die zusätzliche Versorgungsrente der Witwe beträgt 60 v. H. der zusätzlichen Versorgungsrente, die der verstorbene Anspruchsberechtigte erhalten hat oder erhalten hätte, wenn am Todestage die Voraussetzungen des § 1 Absätze 1 oder 2 vorgelegen hätten.
( 2 ) Die Gesamtversorgung einer Witwe im Sinne des § 3 Absatz 1 darf 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtversorgung ein höherer Vomhundertsatz als 42 v. H., so wird die zusätzliche Versorgungsrente entsprechend gekürzt.
( 3 ) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird die zusätzliche Versorgungsrente (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der zusätzlichen Versorgungsrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
( 4 ) Die zusätzliche Versorgungsrente hinterbliebener Kinder beträgt für Halbwaisen 12 v. H. und für Vollwaisen 20 v. H. der zusätzlichen Versorgungsrente, die dem / der Verstorbenen zugestanden hätte, wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt des Todes entstanden wäre.
( 5 ) Die zusätzlichen Versorgungsrenten dürfen weder einzeln noch zusammen die ihrer Berechnung zugrunde liegende zusätzliche Versorgungsrente übersteigen. Versorgungsrenten für Hinterbliebene, die zusammen einen höheren Betrag ergeben, werden im gleichen Verhältnis gekürzt.
Erlischt eine der nach Satz 2 gekürzten Versorgungsrenten, so erhöht sich die Versorgungsrente der verbliebenen Hinterbliebenen vom Beginn des folgenden Kalendermonats an entsprechend, jedoch höchstens bis zu den sich für den jeweiligen Hinterbliebenen aus Absatz 1 – 4 ergebenden vollen Beträgen.
#

§ 9

( 1 ) Der Anspruch auf zusätzliche Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn
  1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als 3 Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen;
  2. die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des früheren Mitarbeiters geschlossen worden ist.
Der Anspruch auf zusätzliche Versorgung Hinterbliebener entfällt ferner, wenn diese einzeln oder gemeinsam den Tod oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt haben.
( 2 ) Der Anspruch auf zusätzliche Versorgung erlischt
  1. für jeden Versorgungsberechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für jede hinterbliebene Witwe eines früheren Mitarbeiters mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. für jedes hinterbliebene Kind mit dem Ende des Monats, indem es das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, dass das Vorliegen der Voraussetzung, unter denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gezahlt würde, nachgewiesen wird.
Wird im Fall des Satzes 1 Ziffer 2 eine erneute Ehe durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so lebt der Anspruch auf zusätzliche Hinterbliebenenversorgung insoweit wieder auf, als die aus der aufgelösten Ehe etwa erworbenen Versorgungsansprüche geringer sind.
#

§ 10

Ansprüche auf zusätzliche Versorgungsrenten können nicht geltend gemacht werden für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird (Ausschlussfrist).
#

§ 11

Die zusätzliche Versorgungsrente wird monatlich im Voraus gezahlt.
#

§ 12

Die zusätzliche Versorgungsrente wird neu berechnet, wenn sich die Berechnungsgrundlage (§ 2 Absatz 1) ändert. Dies gilt nicht für eine gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 zu zahlende zusätzliche Versorgungsrente.
#

§ 13

Das Landeskirchenamt kann durch diese Regelung entstehende Härten ausgleichen.
#

§ 14

( 1 ) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Regelung der Altersversorgung der im Landeskirchenamt der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche beschäftigten hauptamtlichen Angestellten vom 5. Juli 1955 (Amtsbl. 1955 S. 28) samt den späteren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.