.I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II.
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
III.
###§ 13
§ 14
IV.
###§ 15
Kirchenverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst
Vom 13. Oktober 2005
(ABl. 2005 S. 171), mit Änderung vom 19. Juli 2012 (ABl. 2012 S. 120), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts
vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8)
Aufgrund des § 10 des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 20) wird verordnet:
#I.
Ausbildung von Lektoren und Lektorinnen
###§ 1
Voraussetzungen
1 Die Bewerbung für die Ausbildung zum Lektor oder zur Lektorin erfolgt beim Predigerseminar. 2 Eine Stellungnahme des zuständigen Propstes oder der zuständigen Pröpstin und des Gemeindepfarrers oder der Gemeindepfarrerin ist beizufügen.
#§ 2
Zulassung
Über die Zulassung zur Teilnahme an einem Lektorengrundkurs entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 3
Ausbildungsstruktur
(
1
)
Lektorengrundkurse werden im Auftrag des Landeskirchenamtes vom Predigerseminar gestaltet und verantwortet.
(
2
)
Die Kurse werden in der Regel in zweijährigem Rhythmus angeboten und erstrecken sich über mindestens ein Jahr.
(
3
)
1 Die Kurse finden als eintägige, mehrtägige Seminare oder Wochenendseminare statt. 2 Vor Kursbeginn wird ein konkreter Ausbildungsplan vorgelegt.
(
4
)
Der Grundkurs gliedert sich in
#- den Kursteil mit Orientierungsseminar und weiteren mindestens acht Wochenendseminaren,
- den Praxisteil mit Begleitung mindestens eines Gottesdienstes je Teilnehmer oder Teilnehmerin,
- den Einführungsteil mit Kolloquium und Einführung.
§ 4
Ausbildungsinhalte
Folgende Ausbildungsinhalte sind für den Lektorengrundkurs verbindlich:
#- Theologie und Liturgie des Gottesdienstes
- das Evangelische Gottesdienstbuch
- Liturgisches Singen und Sprechen
- Auslegung biblischer Texte
- Kirchenjahr und Perikopenordnung
- das Evangelische Gesangbuch
- Umgang mit Lesepredigten.
§ 5
Beauftragung
Nach Abschluss der Ausbildung entscheidet das Landeskirchenamt über die Beauftragung zum Lektorendienst auf Vorschlag des Predigerseminars.
#§ 6
Befreiungsmöglichkeiten
1 In Ausnahmefällen kann eine Beauftragung auch ohne die vorgeschriebene Ausbildung erfolgen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie können nach dem Ersten Theologischen Examen auf Antrag auch ohne Ausbildung für den Lektorendienst beauftragt werden.
3 Gleiches gilt für Diakoninnen und Diakone, sofern durch die Berufsausbildung die Lektorenqualifikation erworben wurde.
#II.
Ausbildung von Prädikanten und Prädikantinnen
###§ 7
Voraussetzungen
1 Die Bewerbung für die Ausbildung zum Prädikanten oder zur Prädikantin erfolgt beim Predigerseminar. 2 Eine Stellungnahme der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes ist beizufügen. 3 Sie ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
#- die Teilnahme an einem Lektorengrundkurs und die Anerkennung als Lektor oder Lektorin.
- Die regelmäßige Übernahme von Lektorendiensten für einen Zeitraum von in der Regel mindestens fünf Jahren.
- Mindestens einmal im Jahr die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Lektoren und Lektorinnen.
- Die Teilnahme an einem einführenden Studientag für Bewerber und Bewerberinnen unter Verantwortung des Landeskirchenamtes und des Predigerseminars. Dabei sind Einzelgespräche mit den Bewerbern und Bewerberinnen vorzusehen. Eine selbst angefertigte Predigt ist rechtzeitig vor dem Studientag im Predigerseminar einzureichen.
§ 8
Zulassung
So weit die Voraussetzungen des § 6 unter Berücksichtigung des Studientages und der eingereichten Predigt erfüllt sind, entscheidet das Landeskirchenamt über die Zulassung zur Ausbildung.
#§ 9
Ausbildungsstruktur
(
1
)
1 Die Prädikantenkurse werden im Auftrag des Landeskirchenamtes vom Predigerseminar geleitet. 2 Das Landeskirchenamt setzt die Zahl der Ausbildungsplätze fest, die in der Regel 12 Plätze betragen.
(
2
)
Die Kurse werden in der Regel in zweijährigem Rhythmus angeboten und erstrecken sich über mindestens ein Jahr.
(
3
)
1 Die Kurse finden als eintägige und mehrtägige Seminare sowie Wochenendseminare statt. 2 Vor Kursbeginn wird ein konkreter Ausbildungsplan vorgelegt.
#§ 10
Ausbildungsinhalte
Die Prädikantenkurse sollen folgende Inhalte haben:
#- Einleitungsfragen zum Alten und Neuen Testament
- vom Text zur Predigt; Vermittlung von vertieften Kenntnissen in Textauslegung und Homiletik
- theologische Einführung in die Predigttextreihe
- der besondere Charakter der Predigtsprache
- Befähigung zum Umgang mit verschiedenen Predigtanlässen
- vertiefte Kenntnisse zu Liturgie und Gottesdienst
- Umgang mit exegetischen und homiletischen Hilfsmitteln
- Theologie und Liturgie des Heiligen Abendmahls
- im Laufe der Ausbildung sind zwei selbstgefertigte Predigten mit theologischen und homiletischen Erwägungen vorzulegen
- die Leitung eines Gottesdienstes mit Hospitation und Nachgespräch.
§ 11
Beauftragung
(
1
)
Zum Abschluss der Ausbildung erfolgt ein Kolloquium mit dem Landesbischof oder der Landesbischöfin und dem Landeskirchenamt zur Feststellung der Befähigung zum Prädikantendienst.
(
2
)
Der Landesbischof oder die Landesbischöfin entscheidet dann über die Beauftragung zum Prädikantendienst.
#§ 12
Befreiungsmöglichkeiten
1 In Ausnahmefällen kann eine Beauftragung auch ohne die vorgeschriebene Ausbildung erfolgen.
2 Das Landeskirchenamt regelt Ausnahmen, die Vikare und Vikarinnen nach dem Zweiten theologischen Examen betreffen.
3 In anderen Landeskirchen erworbene Prädikantenqualifikationen können auf Antrag anerkannt werden. 4 Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt.
5 Für Diakone und Diakoninnen ist die Ausbildung bindend, sofern nicht durch die Berufsausbildung die Prädikantenqualifikation erworben wurde.
#III.
Entschädigungen für den Dienst
###§ 13
Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigung
(
1
)
1 Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen werden Reisekosten nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet. 2 Im Übrigen werden ihnen die sonstigen in Wahrnehmung des Dienstes entstandenen Barauslagen erstattet.
(
2
)
Die Aufwandsentschädigung beträgt für
#- einen Hauptgottesdienst als Lesegottesdienst oder bei freier
Wortverkündigung 15,00 € - zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Hauptgottesdienste
an einem Tag 23,00 € - einen sonstigen Gottesdienst (z. B. Kindergottesdienst, Andacht) 10,00 €
§ 14
Abrechnungsverfahren
1 Die Zahlung der Entschädigungen erfolgt durch das Landeskirchenamt zu Lasten des Landeskirchlichen Haushaltes. 2 Die Abrechnungen sind quartalsweise über die jeweilige Propstei dem Landeskirchenamt vorzulegen.
#IV.
Inkrafttreten
###§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Ordnung des Lektoren- und Prädikantendienstes vom 29. August 1994 (ABl. S. 103) mit Anhang 1 (Richtlinien für die Ausbildung von Prädikantinnen und Prädikanten in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 9. September 1997 (ABl. 1998 S. 21)) und Anhang 2 (Richtlinien für die Ausbildung von Lektorinnen und Lektoren in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 15. Januar 1991 (ABl. S. 38)) sowie der Beschluss des Landeskirchenamtes über die Entschädigung des Lektoren- und Prädikantendienstes vom 13. November 2001 außer Kraft.