.Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig (KiMuG)
Vom 21. November 2014
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 92 a), e) und Artikel 93 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums und Lob Gottes in seiner Schöpfung. 2 Sie ist in ihren unterschiedlichen Stilformen eigenständiger Ausdruck des Glaubens und unverzichtbarer Bestandteil des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden, insbesondere des gottesdienstlichen Lebens.
(
2
)
Die Gestaltung des kirchenmusikalischen Lebens ist Aufgabe jeder Kirchengemeinde.
#§ 2
Kirchenmusikalischer Dienst
(
1
)
Der kirchenmusikalische Dienst wird von haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen ausgeübt.
(
2
)
1 Der kirchenmusikalische Dienst trägt besondere Verantwortung für die Gestaltung, Ausübung, Pflege und Förderung der Musik der Kirche. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten,
- die Begleitung und Förderung des Gemeindegesangs,
- die Leitung von Chor- und Instrumentalgruppen,
- die künstlerische Darbietung alter und neuer geistlicher Musik,
- Förderung der Popularmusik
- die fachliche Anleitung und Beratung kirchenmusikalischer Gruppen,
- die musikpädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, einschließlich der Förderung von Orgelunterricht,
- die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nicht kirchlichen Einrichtungen vor Ort und in der Region,
- die Mitverantwortung für die Finanzierung kirchenmusikalischer Projekte und das Einwerben von Drittmitteln.
(
3
)
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen arbeiten in ihrem Dienst mit anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kirche, insbesondere mit Pfarrern und Pfarrerinnen, zusammen.
#§ 3
Beschäftigungsvoraussetzungen
(
1
)
Als hauptberuflicher Kirchenmusiker oder hauptberufliche Kirchenmusikerin kann in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig angestellt werden, wer
- eine A-Diplomprüfung für Kirchenmusik oder das Masterexamen für Kirchenmusik oder
- eine B-Diplomprüfung für Kirchenmusik oder das Bachelorexamen für Kirchenmusik abgelegt hat und einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehört, mit der Kirchengemeinschaft besteht.
(
2
)
In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt für Bewerberinnen oder Bewerber, die andere Ausbildungsgänge absolviert haben, unter Würdigung von Fort- und Weiterbildungen und der bisher gesammelten Erfahrungen in beruflicher Praxis die Erfüllung der Anstellungsvoraussetzung feststellen.
(
3
)
Voraussetzung für die Beschäftigung als nebenberuflicher Kirchenmusiker oder nebenberufliche Kirchenmusikerin ist in der Regel mindestens eine abgelegte D-Prüfung oder eine andere landeskirchlich anerkannte musikalische Ausbildung.
(
4
)
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Ehrenamt werden beauftragt und sollen über eine geeignete Qualifikation verfügen.
#§ 4
Anstellungsträger, Bezeichnungen
(
1
)
Anstellungsträger für hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen ist nach Maßgabe des durch die Landessynode beschlossenen Stellenplans die Landeskirche.
(
2
)
Hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen führen den Titel „Kantor“ beziehungsweise „Kantorin“.
(
3
)
Nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen werden in der Regel durch Kirchengemeinden oder Propsteien angestellt.
(
4
)
Nebenberufliche und beauftragte ehrenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen führen die Bezeichnungen „Organist“ bzw. „Organistin“ oder „Chorleiter“ bzw. „Chorleiterin“.
#§ 5
Auszeichnung
Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin kann Kirchenmusikern oder Kirchenmusikerinnen, die sich in langjähriger Tätigkeit besonders verdient gemacht haben, in geeigneter Weise auszeichnen.
#§ 6
Einführung
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen werden nach der in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig geltenden agendarischen Ordnung in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
#§ 7
Kantoren und Kantorinnen
(
1
)
Stellen für Kantoren und Kantorinnen sollen einen Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten haben.
(
2
)
Kantoren und Kantorinnen werden, soweit ihre Stellen nicht im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahl den Propsteien zugewiesen.
(
3
)
1 Über den Einsatzort oder die Einsatzregion und Schwerpunkte der Arbeitsbereiche der Kantoren und Kantorinnen, die gemäß Absatz 2 einer Propstei zugewiesen sind, beschließt der Propsteivorstand. 2 Dabei sind die Aufgaben gemäß § 2 dieses Kirchengesetzes zu berücksichtigen. 3 Vor einer Entscheidung soll der Propsteivorstand alle Kirchenvorstände der Kirchengemeinden der jeweiligen Einsatzregion anhören. 4 Wenn ein Posaunenchor zur Kantorenstelle gehört, ist die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart ebenfalls anzuhören.
(
4
)
1 Der Beschluss des Propsteivorstands ist Grundlage für die Dienstanweisung, die das Landeskirchenamt erlässt. 2 Im Rahmen der Dienstanweisung nimmt der Kantor oder die Kantorin den Dienst selbstständig sowie in partnerschaftlicher und enger Zusammenarbeit mit den Pfarrern und Pfarrerinnen und den weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Propstei wahr. 3 Die Dienstaufsicht übt der Propst bzw. die Pröpstin aus.
(
5
)
1 Einsatzregionen und wahrzunehmende Aufgabenbereiche für Kantoren und Kantorinnen können auch einvernehmlich durch benachbarte Propsteien gemeinsam festgelegt werden. 2 In diesem Fall sind die Stellenanteile, die jede Propstei einbringt, die Zuständigkeiten gemäß Absatz 3 und die Dienstaufsicht gemäß Absatz 4 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Propsteien zu regeln. 3 Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
6
)
Für Kantoren und Kantorinnen, deren Stellen im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind, regelt das Landeskirchenamt Dienst- und Fachaufsicht und erlässt eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort.
(
7
)
1 Kantoren und Kantorinnen soll die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung für die wahrzunehmenden Aufgabenbereiche gegeben werden. 2 Sie sind gehalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ständig zu vertiefen und zu erweitern. 3 Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
#§ 8
Propsteikantoren und -kantorinnen
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt beauftragt mit Zustimmung des jeweiligen Propsteivorstands einen Kantor oder eine Kantorin der Propstei mit dem Dienst eines Propsteikantors bzw. einer Propsteikantorin. 2 Vor der Beauftragung ist der Landeskirchenmusikdirektor bzw. die Landeskirchenmusikdirektorin zu hören.
(
2
)
1 Propsteikantoren und Propsteikantorinnen übernehmen die Fachaufsicht für die Propstei. 2 Zur Fachaufsicht gehören insbesondere
- die Begleitung und fachliche Beratung der nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen und
- die Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht hauptberuflicher Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen.
3 Bei der Leitung von Posaunenchören übt der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin die Fachaufsicht aus.
(
3
)
Zu den Aufgaben des Propsteikantors bzw. der Propsteikantorin gehören insbesondere
- die Mitwirkung bei Struktur- und Anstellungsfragen in der Propstei;
- die Verantwortung für die Konzeption der Kirchenmusik in der Propstei und
- die Beratung der Pfarrer und Pfarrerinnen, der Kirchenvorstände und der Propsteisynode in musikalischen und liturgischen Fragen.
(
4
)
1 Bei der Beauftragung ist im Benehmen mit der Propstei ein Stellenanteil festzulegen, der für die Aufgaben der Fachaufsicht zur Verfügung steht. 2 Der Umfang soll mindestens 10 vom Hundert einer vollen Stelle betragen.
(
5
)
1 Benachbarte Propsteien können dem Landeskirchenamt auch einvernehmlich einen Kantor oder eine Kantorin für eine gemeinsame Beauftragung gemäß Absatz 1 vorschlagen. 2 In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 7 Absatz 5 entsprechend.
#§ 9
Landeskirchenmusikdirektor oder Landeskirchenmusikdirektorin
(
1
)
Die Kirchenregierung bestellt einen Kantor oder eine Kantorin zum Landeskirchenmusikdirektor bzw. zur Landeskirchenmusikdirektorin.
(
2
)
1 Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin übernimmt die kirchenmusikalische Fachaufsicht für die Landeskirche. 2 Dazu gehört insbesondere
- die Begleitung und fachliche Beratung der Kantoren und Kantorinnen und
- die Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen.
(
3
)
Zu den Aufgaben des Landeskirchenmusikdirektors bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin gehört insbesondere
- die Mitwirkung bei der Konzeption und Gestaltung kirchenmusikalischer Arbeit,
- die Mitwirkung bei der Anstellung von hauptberuflichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen und
- das Einwerben von Drittmitteln zur Förderung der landeskirchlichen Kirchenmusik.
(
4
)
1 Der Landeskirchenmusikdirektor bzw. die Landeskirchenmusikdirektorin vertritt die Belange der Kirchenmusik in der Landeskirche und gegenüber den Propsteien. 2 Er bzw. sie sorgt gemeinsam mit dem zuständigen Referat des Landeskirchenamts für die nötige Vernetzung der kirchenmusikalischen Arbeit innerhalb der Landeskirche, mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der außerkirchlichen Musikpflege.
(
5
)
1 Bei der Bestellung ist im Benehmen mit der Kammer für Kirchenmusik ein Stellenanteil festzulegen, der für die Aufgaben des Landeskirchenmusikdirektors bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin zur Verfügung steht. 2 Der Umfang soll mindestens 50 vom Hundert einer vollen Stelle betragen.
(
6
)
Der Landeskirchenmusikdirektor bzw. die Landeskirchenmusikdirektorin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamts.
#§ 10
Landesposaunenwart oder Landesposaunenwartin
(
1
)
1 Der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin koordiniert, leitet und fördert die Bläserarbeit in der Landeskirche und wirkt so bei der Gestaltung des kirchenmusikalischen Lebens mit. 2 Umfasst der Kantorendienst die Leitung eines Posaunenchores, ist auch die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart bei einer Neubesetzung zu hören. 3 Die Fachaufsicht über die Posaunenchorleiter oder Posaunenchorleiterinnen nimmt der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin wahr. 4 Das Nähere regelt die Ordnung für das Posaunenwerk der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
(
2
)
Der Landeskirchenmusikdirektor bzw. die Landeskirchenmusikdirektorin und der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
#§ 11
Der Konvent der Kantoren und Kantorinnen
(
1
)
Alle hauptberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen bilden den Konvent der Kantoren und Kantorinnen.
(
2
)
Aufgaben des Konvents sind:
- die Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
- die Behandlung von berufsspezifischen Fragen und Fragen des Arbeitsfeldes,
- die kollegiale Begleitung, insbesondere der Berufsanfänger,
- die Rückkoppelung von berufsspezifischen Erfahrungen im Arbeitsfeld (z. B. zu Berufsbild, Fort- und Weiterbildung, beruflicher Schwerpunktbildung und -verlagerung) an das Landeskirchenamt,
- die Einwerbung von Drittmitteln.
(
3
)
1 Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für den kirchenmusikalischen Dienst zuständigen Referat des Landeskirchenamts. 2 Er hält Kontakt zu anderen gesamtkirchlichen Diensten und Einrichtungen der Landeskirche.
(
4
)
Der Konvent trifft sich mindestens zu zwei Sitzungen im Jahr. Den Vorsitz führt die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 12
Kammer für Kirchenmusik
1 Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik wird durch die Landeskirche eine Kammer für Kirchenmusik eingesetzt. 2 Sie berät die kirchenleitenden Organe bei allen für die Kirchenmusik in der Landeskirche bedeutsamen Entscheidungen und unterstützt die kirchenmusikalische Fachaufsicht. 3 Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise werden durch Kirchenverordnung geregelt.
#§ 13
Übergangsregelungen
(
1
)
1 Hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bei Kirchengemeinden oder Propsteien angestellt sind, werden mit ihrem Einverständnis unter Beibehaltung sämtlicher erworbener Rechte und Anwartschaften ab 01.07.2015 von der Landeskirche angestellt. 2 Die bestehenden Anstellungsverhältnisse bei Kirchengemeinden und Propsteien werden in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Anstellung bei der Landeskirche aufgelöst.
(
2
)
1 Wird in besonderen Fällen das Anstellungsverhältnis bei Kirchengemeinden oder Propsteien über den 30.06.2015 hinaus fortgesetzt, so können den Kirchengemeinden oder Propsteien die Personalkosten aus dem landeskirchlichen Haushalt erstattet werden. 2 Die Erstattung der Personalkosten wird letztmalig im Haushaltsjahr 2016 gewährt.
#§ 14
Schlussbestimmungen
(
1
)
Das Nähere, insbesondere zu § 3 Absatz 2 und § 7 Absätze 1 und 2, kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
(
2
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Kirchenmusikgesetz) vom 28. März 1998 (ABl. S. 82) – zuletzt geändert durch Kirchengesetz mit Änderung vom 17. November 2000 (ABl. 2001 S. 3) außer Kraft.