.Kirchenverordnung zur Durchführung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchenverordnung zur Durchführung
des Gemeinschaftsförderungsgesetzes
Vom 2. September 2005
Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes zur Förderung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und deren Einrichtungen (Gemeinschaftsförderungsgesetz) vom 19. November 2004 (ABl. 2005 S. 2) wird verordnet:
####§ 1
Beschäftigungsstruktur
(zu § 3 Gemeinschaftsförderungsgesetz)
(
1
)
Die Erhebung und Fortschreibung der Daten über die Beschäftigungsstruktur (§ 3 Gemeinschaftsförderungsgesetz) erfolgt in anonymisierter Form und enthält neben den in § 3 Absatz 1 Gemeinschaftsförderungsgesetz genannten Daten folgende Angaben:
- Zahl der Bewerbungen mit und ohne Ausschreibung und deren Berücksichtigung;
- Zahl der internen Stellenwechsel mit gleichzeitiger Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höherbewertung der Stelle;
- Zahl der gestellten und genehmigten Anträge auf Reduzierung der im Arbeitsvertrag festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr sowie der Art des personellen Ausgleichs (gegliedert nach befristeter Erstellung, Neubesetzung oder ohne Ausgleich) und Zahl der Anträge zwecks Aufstockung der Arbeitszeit;
- Zahl der gestellten und genehmigten Anträge auf Fortbildung.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Beschäftigungsstruktur der jeweiligen Propstei aufzuführen.
#§ 2
Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten
(zu § 4 Absatz 1 Gemeinschaftsförderungsgesetz)
(
1
)
1 Die Wahl wird durch die Leitung des Anstellungsträgers vorbereitet und durchgeführt. 2 Diese hat den Wahltermin festzulegen und mit der Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, schriftlich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben. 3 Jeder Mitarbeitende ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahltermins Wahlvorschläge einzureichen. 4 Die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person ist beizufügen. 5 Die Wahlvorschläge sind eine Woche vor der Wahl bekannt zu geben.
(
2
)
1 Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2 Ehrenamtlich Tätige sind wahlberechtigt, wenn der regelmäßige Umfang ihrer Tätigkeit sechs Stunden in der Woche übersteigt. 3 Wählbar sind alle hauptberuflich tätigen Mitarbeitenden, die das aktive Wahlrecht besitzen und am Wahltag sechs Monate bei dem Anstellungsträger beschäftigt sind.
(
3
)
1 Die Wahl geschieht schriftlich und geheim mit Stimmzetteln, die durch die Leitung des Anstellungsträgers ausgegeben werden und in dessen Geschäftsräumen auszufüllen und abzugeben sind. 2 Die Leitung des Anstellungsträgers stellt das Wahlergebnis fest.
(
4
)
1 Zur Gleichstellungsbeauftragten oder zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt ist die Person, auf welche die meisten, bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber mindestens die Hälfte, der Stimmen entfallen sind. 2 Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu geben und die gewählte Person schriftlich zu benachrichtigen. 3 Erklärt diese nicht binnen zehn Tagen nach Absendung der Bekanntgabe ihrer Wahl, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.
(
5
)
1 Einsprüche von Wahlberechtigten gegen das Wahlverfahren sind spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Landeskirchenamt einzulegen. 2 Das Landeskirchenamt hört die landeskirchlichen Beauftragten und entscheidet abschließend, es sei denn, dass sich der Einspruch gegen das Wahlverfahren der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten des Landeskirchenamtes richtet; in diesem Fall entscheidet die Kirchenregierung. 3 Wird nach Anhörung der Beteiligten ein fehlerhaftes Wahlverfahren festgestellt, ist die Wahl zu wiederholen.
(
6
)
Für den Fall, dass trotz wiederholter Aufforderung keine Vorschläge von Bewerberinnen oder Bewerbern eingehen oder eine Wahl nach Wiederholung nicht zustande kommt, ernennt die Leitung des Anstellungsträgers eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Wählbaren.
(
7
)
Die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Zeit ist der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ohne Minderung der Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
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8
)
Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten kann während der Arbeitszeit, außer aus zwingenden betrieblichen Gründen, nur bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes gekündigt werden.
#§ 3
Feststellung der gleichwertigen Qualifikation
(zu § 8 Satz 2 Gemeinschaftsförderungsgesetz)
Die für die Feststellung der gleichwertigen Qualifikation im Sinne des § 8 Satz 2 Gemeinschaftsförderungsgesetz maßgebenden Fähigkeiten sind insbesondere:
#- Kommunikations- und Teamfähigkeit,
- Organisationsfähigkeit,
- Belastbarkeit.
§ 4
Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen
(zu § 10 Gemeinschaftsförderungsgesetz)
1 Das Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen soll für Frauen und Männer bei mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen. 2 Dabei sind auch die Möglichkeiten der Arbeit an bestimmten Wochentagen zu berücksichtigen.
#§ 5
Fort- und Weiterbildungsangebote
(zu § 11 Gemeinschaftsförderungsgesetz)
(
1
)
1 Fortbildungsangebote sind auch an aus familiären Gründen beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu richten. 2 Bezüge oder Arbeitsentgelt werden den beurlaubten Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme jedoch nicht gewährt. 3 Kosten für Fortbildungen sind gem. den sonst bestehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen zu erstatten.
(
2
)
1 Kann eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme für Personen mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht mit Kinderbetreuung oder wohnortnah angeboten werden, so kann für die Kinder- oder Pflegebetreuung auf Antrag im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein Zuschuss gewährt werden, sofern die Betreuung nicht in anderer Weise gewährleistet werden kann. 2 Die Höhe des Zuschusses bestimmt das Landeskirchenamt.
(
3
)
Teilzeitbeschäftigte haben das Gleiche Recht wie Vollzeitbeschäftigte, an Ganztagsfort- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung zur Durchführung des Gemeinschaftsförderungsgesetzes vom 21. März 1996 (ABl. S. 67), zuletzt geändert am 12. Juni 2001 (ABl. S. 102) außer Kraft.