.Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung
und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(Ehrenamtsgesetz-EAG)
Vom 10. November 2001
(ABl. 2002 S. 6), mit Änderung 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 3)
####§ 1
Zielsetzung; Geltungsbereich
(
1
)
1 Ziel dieses Kirchengesetzes ist es, ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und die Dienstgemeinschaft von ehren-, haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu stärken. 2 Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, ihre Kirchengemeinden, ihre Propsteien sowie ihre Einrichtungen und Dienste.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Kirchengesetzen oder in anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen spezielle Regelungen enthalten sind.
(
3
)
Selbstständigen Rechtsträgern, die Aufgaben der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wahrnehmen, wird empfohlen, die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes für ihren Bereich zu übernehmen.
#§ 2
Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
(
1
)
1 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der örtliche, zeitliche und finanzielle Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit werden gemeinsam mit den Ehrenamtlichen festgelegt. 2 Diese sind über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
(
2
)
1 Die Beauftragung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 2 In einer solchen Vereinbarung sollen insbesondere der Aufgabenbereich, der zeitliche Rahmen, die Dauer der Tätigkeit, der zuständige Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin und der Auslagenersatz geregelt sein.
(
3
)
Beauftragung und Einführung sowie die Verabschiedung der Ehrenamtlichen sollen in angemessener Form vorgenommen und bekannt gegeben werden.
#§ 3
Organisation des ehrenamtlichen Dienstes
(
1
)
Ehrenamtliche haben Anspruch auf Einarbeitung, Beratung und Unterstützung sowie auf geistliche Begleitung.
(
2
)
Ehrenamtliche sind angemessen über die sie oder ihren Aufgabenbereich betreffenden Vorgänge zu informieren und in die ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungsprozesse einzubeziehen.
(
3
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Arbeitsfeldes sollen sich in regelmäßigen Abständen zu Besprechungen treffen. 2 Diese Zusammenkünfte dienen der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch, der konzeptionellen Planung und der Gewährleistung des wechselseitigen Informationsflusses.
#§ 4
Fortbildung
1 Ehrenamtliche haben Anspruch auf Fortbildung. 2 Die Bereitschaft dazu wird von ihnen erwartet. 3 Sie sollen an für ihren Dienst geeigneten und erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
#§ 5
Vertrauensperson
1 Aus ihrer Mitte wählen die Kirchenvorstände und Propsteisynoden jeweils eine Person zur Vertrauensperson für Ehrenamtliche. 2 An diese Vertrauenspersonen können sich Ehrenamtliche in sie betreffenden Angelegenheiten wenden.
#§ 6
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Ehrenamtliche haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, insbesondere bei seelsorgerlicher Tätigkeit, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über die Dauer ihrer Beauftragung hinaus.
#§ 7
Finanzierung und Auslagenersatz
(
1
)
Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt unentgeltlich.
(
2
)
1 Bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit entstandene Kosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und nach vorheriger Absprache gegen Vorlage von Belegen erstattet. 2 Dies schließt die Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen festzusetzender Höchstsätze ein. 3 Unter Beachtung des Freibetrages des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz kann bei Verzicht auf die Vorlage von Belegen ein angemessener pauschaler Auslagenersatz vereinbart werden.
#§ 8
Versicherungsschutz
Ehrenamtliche genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge Versicherungsschutz.
#§ 9
Nachweis und Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
1 Auf Wunsch der Ehrenamtlichen wird über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. 2 Bei kirchlichen Ausbildungen, bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst und bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sollen im Ehrenamt und bei Fortbildung im Ehrenamt erworbene Qualifikationen angemessen berücksichtigt werden.
#§ 10
Ausführungsbestimmungen
Das Nähere kann die Kirchenregierung in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift regeln.