.1.
#1.1
1.2
1.3
2.
#2.1
3.
#3.1
3.2
4.
#4.1
Richtlinien zur Ausführung des Umzugskostengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vom 28. November 2006
Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Umzugskosten und Trennungsgeld (Umzugskostengesetz) vom 27. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 96; ABl. S. 60) wird durch das Landeskirchenamt folgendes bestimmt:
#1.
Zu § 4 – Beförderungsauslagen:
#1.1
Zu Absatz 2:
Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z. B. Mietwagenkosten einschl. Benzin,600,00 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300,00 €.
Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200,00 € bzw.600,00 €.
#1.2
Zu Absatz 3:
Der erstattungsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 300,00 € zzgl.75,00 € für jedes zu berücksichtigende Kind nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes.
#1.3
Zu Absatz 4:
1 Die Beförderungskosten werden nur insoweit erstattet, als diese bei einem Umzug innerhalb des Gebietes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angefallen wären. 2 Hierfür werden 500 km angesetzt.
#2.
Zu § 6 – Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten:
#2.1
Zu Absatz 2:
1 Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten der Monatskaltmiete für die jeweils nicht genutzte Wohnung. 2 Die Berechtigte oder der Berechtigte hat den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten unumgänglich waren.
#3.
Zu § 7 – Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten:
#3.1
Zu Absatz 1:
Die Vergütung beträgt 400,00 €.
#3.2
Zu Absatz 2:
Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin/den mit umziehenden Ehegatten 400,00 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 150,00 €.
#4.
Zu § 8 – Verfahren:
#4.1
Zu Absatz 4:
Im Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung ist von der oder dem Berechtigten anzugeben, ob bzw. dass alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden.