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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (Umzugskostengesetz)1#

Vom 27. Juni 2006

(ABl. 2006 S. 60), mit Änderung vom 13. März 2010 (ABl. 2010 S. 66)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Geltungsbereich
Anwendung staatlichen Rechts und Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes
Umzugskostenvergütung
Beförderungsauslagen
Reisekosten
Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten
Verfahren
Ermächtigungsbestimmung
Zuständige Stelle
Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für
  1. Personen, die Bezüge nach dem Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz der Konföderation erhalten,
  2. Kirchenbeamte,
  3. Vikare und
  4. Kandidaten des Predigtamtes
der beteiligten Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrem Bereich (Berechtigte); es gilt auch für die Hinterbliebenen der Berechtigten.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Anwendung staatlichen Rechts und Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes

( 1 ) Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften zugesagt, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Vor Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Umzug werden Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nur dann gewährt, wenn der Umzug dienstlich notwendig oder das dienstliche Interesse von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist.
( 3 ) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Umzugskostenvergütung auch zugesagt werden, wenn ausweislich amts- oder vertrauensärztlicher Bescheinigung unabweisbare gesundheitliche Gründe in der Person des Berechtigten oder des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder einen Umzug erfordern.
( 4 ) Bei der Berufung einer Person, die nicht im Dienst einer der beteiligten Kirchen steht, werden Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld gewährt, es sei denn, dass die Berufung im überwiegenden Interesse der Person liegt und sie vorher darauf hingewiesen worden ist, dass Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht gewährt werden.
( 5 ) Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhende Verpflichtungen Dritter gegenüber dem Berechtigten zur Gewährung von Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld bleiben unberührt. Hierauf beruhende Leistungen werden bei der Berechnung der Umzugskostenvergütung angerechnet.
( 6 ) Umzugskostenvergütung wird ferner gewährt beim Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand sowie bei Beurlaubung aus dienstlichen Gründen, wenn deshalb ein Wohnungswechsel erforderlich wird und kein anderer Kostenträger die Aufwendungen übernimmt.
( 7 ) Ist der Umzug durch ein Disziplinarverfahren, das zu einer Verurteilung führt, veranlasst, so entscheidet die zuständige Stelle darüber, ob und in welchem Umfang eine Umzugskostenvergütung gewährt wird; das gilt auch bei der Entlassung aus dem Dienst oder der Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem von dem Berechtigten zu vertretenden Grund.
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§ 3
Umzugskostenvergütung

Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. die Beförderungsauslagen (§ 4),
  2. die Reisekosten (§ 5),
  3. die Mietentschädigung und die Wohnungsbeschaffungskosten (§ 6) sowie
  4. die pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten (§ 7).
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Notwendige Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen in die neue Wohnung werden für höchstens 100 m3 Umzugsgut anerkannt, ferner für jedes beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind, das auch nach dem Umzug noch zum Haushalt des Berechtigten gehört, weitere 10 m3 Umzugsgut. Kosten für Berufspacker werden bis zu 16 Stunden anerkannt.
( 2 ) Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen des Berechtigten selbst und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betreffen. Ferner kann in diesen Fällen eine Ersparnispauschale gewährt werden, wenn die beteiligten Kirchen dies in Ausführungsbestimmungen regeln. Dabei ist die Höhe der Ersparnispauschale festzusetzen.
( 3 ) Bei Umzügen aus Anlass des Vorbereitungsdienstes werden nur die nachgewiesenen Beförderungskosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet. Für jedes nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kind erhöht sich der erstattungsfähige Höchstbetrag. Der Höchstbetrag und der Erhöhungsbetrag sind in den Ausführungsbestimmungen zu regeln.
( 4 ) Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann bei Umzügen von oder nach Orten außerhalb des Gebietes der jeweiligen beteiligten Kirche in den Ausführungsbestimmungen der Höhe nach beschrankt werden.
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§ 5
Reisekosten

Für die Erstattung von Reisekosten gelten die Bestimmungen des Landes Niedersachsen entsprechend mit der Maßgabe, dass Reisekosten für Umzüge in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen und für Umzüge aus Anlass der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nicht gewährt werden.
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§ 6
Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten

( 1 ) Entsteht durch den Wohnungswechsel eine doppelte Mietbelastung, so können die zusätzlichen Miettarifaufwendungen für längstens drei Monate erstattet werden (Mietentschädigung). Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle. Weitergehende Ansprüche auf Mietentschädigung sind ausgeschlossen.
( 2 ) Bei Umzügen in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen und für Umzüge aus Anlass der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes werden Kosten für die Suche nach einer Wohnung oder eine durch den Wohnungswechsel bedingte doppelte Mietbelastung nicht berücksichtigt.
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§ 7
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten

( 1 ) Der Berechtigte, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine eigene Wohnung hatte und eine solche nach dem Umzug wieder einrichtet, erhält eine pauschale Vergütung für alle sonstigen Kosten ohne Rücksicht auf deren Höhe. Die Höhe der Vergütung ist in den Ausführungsbestimmungen zu regeln.
( 2 ) Die pauschale Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für den mit umziehenden Ehegatten sowie für jedes nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigende Kind um einen Erhöhungsbetrag, dessen Höhe in den Ausführungsbestimmungen zu regeln ist.
( 3 ) Die pauschale Vergütung kann um bis zu 40 v. H. erhöht werden, wenn innerhalb von fünf Jahren ein dienstlich notwendiger Umzug oder ein Umzug im dienstlichen Interesse vorausgegangen war. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Umzüge in die Ruhestandswohnung, für Umzüge von Hinterbliebenen und für Umzüge aus Anlass der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes.
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§ 8
Verfahren

( 1 ) Vor Vergabe des Auftrages hat der Berechtigte von zwei verschiedenen Spediteuren Angebote einzuholen und vor dem Umzug, spätestens aber bei der Antragstellung, der kostenerstattenden Stelle vorzulegen.
( 2 ) Durch Rechtsverordnung können die beteiligten Kirchen für sich und für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrem Bereich Regelungen über den Abschluss von Rahmenverträgen mit Logistik- und/oder Speditionsunternehmen treffen.
( 3 ) Die Umzugskosten sind auf der Grundlage des günstigsten Angebotes abzurechnen.
( 4 ) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Auf schriftlichen Antrag kann eine Abschlagszahlung auf die Umzugskostenvergütung gewährt werden.
( 5 ) Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung verfällt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Stelle schriftlich geltend gemacht worden ist.
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§ 9
Ermächtigungsbestimmung

Die zuständige Stelle erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 10
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieses Kirchengesetzes ist
  1. in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,
  2. in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,
  3. in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Dieses Gesetz gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Gesetz der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.